Beschluss:

 

1.             Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Referat 9.70 Naturschutz, Wasserwirtschaft, mit Schreiben vom 31.05.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

Zu den o.g. Unterlagen nehmen wir wie folgt wasserwirtschaftlich Stellung:

 

I. Wasserwirtschaftliche und bodenschutzrechtliche Beurteilung des Plangebiets:

Das betrachtete Teilgebiet befindet sich ganz im durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebiet “Rieden/Mendig”, Zone lll.

Es befinden sich keine Wasserrechte im Plangebiet.

Durch die geplante Maßnahme werden keine Oberflächengewässer tangiert.

Das Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz enthält für das Gebiet keinen Eintrag.

Die Niederschlagswässer sollen gemäß vorliegender Planung in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet werden.

Die anfallenden häuslichen Abwässer sollen der öffentlichen Abwasserentsorgung angedient werden.

 

Wasserwirtschaftlich bestehen gegen die Planungen keine / erhebliche Bedenken, wenn die nachfolgenden Punkte beachtet werden:

 

II. Hinweise:

A. Schutzgebiete

1. Bedingt durch spätere Vorhaben innerhalb des Wasserschutzgebiets können die Schutzziele des Schutzgebiets tangiert werden. Aus diesem Grund ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz zu beteiligen und eine Stellungnahme einzuholen.

 

B. Bodenschutz:

2. Sollten zur Baugrundvorbereitung und Erschließung Aufschüttungen mit Fremdmassen erforderlich werden, ist dies anhand einer Baugrunduntersuchung zu den hydrogeologischen Standortbedingungen und mit Angabe der vorgesehenen Boden- und Bauschuttmaterialien entsprechend des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) und den Anforderungen der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), Mitteilung M 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, darzustellen.

 

C. Schmutzwasser:

3. Die Schmutzwässer sollen der öffentlichen Kanalisation angedient werden. Hierfür ist eine Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen erforderlich.

 

D. Niederschlagswasser:

4. Aufgrund der geplanten Entwässerung der Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation ist das zuständige Abwasserwerk zu beteiligen und eine positive Stellungnahme zu erwirken. Bei Entwässerung im Trennsystem mit dem Ziel der Einleitung in einen Vorfluter ist eine Absperrvorrichtung vorzusehen, damit im Brandfall kontaminiertes Löschwasser zurückgehalten werden kann. Sofern eine Rückhaltung über ein Regenrückhaltebecken erfolgen soll, kann die Absperrvorrichtung entfallen.

 

E. LöschwasserbereitstelIunq:

5. Sofern die Bereitstellung von Löschwasser problematisch ist, empfehlen wir eine Sammlung von Niederschlagswässern in einer Zisterne, sowie den Anschluss des Überlaufs an die geplante Niederschlagsentwässerung. Die Entnahmeeinrichtungen für das Löschwasser sind mit dem Träger der Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle der Kreisverwaltung abzustimmen. Die regelmäßige Reinigung der Zisterne (z.B. Schmutz, Schwebstoffe) sollte hierbei beachtet werden.

(ZITATENDE)

 

Die SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz wurde beteiligt. Mit Mail vom 29.06.2021 wurden keine Bedenken oder neue Hinweise vorgetragen.

Die übrigen vorgetragenen Hinweise werden seitens der Ortsgemeinde und der Verwaltung bei der Abstimmung der Erschließungsmaßnahmen mit der Eigentümerschaft bzw. dem zuständigen Planungsbüro auf Vollzugsebene berücksichtigt.

 

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis. Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

2

 

 

2.             Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Koblenz, mit Mail vom 29.06.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

Zur oben genannten Maßnahme nehmen wir wie folgt Stellung:

 

1. Oberflächenwasserbewirtschaftung

Die Beseitigung des Niederschlagswassers hat unter Berücksichtigung der §§ 5 und 55 WHG und des § 13 Abs. 2 LWG zu erfolgen.

 

2. Allgemeine Wasserwirtschaft / Starkregenvorsorge

Durch die vorgesehene Maßnahme sind keine Oberflächengewässer betroffen.

 

Wir bitten um Beachtung unserer Allgemeinen Hinweise zur Starkregenvorsorge:

Mögliche Gefährdungen durch Sturzfluten nach Starkregen sollten bei der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Hierzu stellt das Landesamt fur Umwelt (LfU) den Kommunen Gefährdungsanalysen mit ausgewiesenen Sturzflutentstehungsgebieten nach Starkregen (Hochwasserinfopaket, Karte 5) zur Verfügung; zu erreichen über https://aktion-blau-plus.rlp-umwelt.de/servlet/is/8960/.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bitten wir darum, bei der Aufstellung der Bauleitplanung die gefährdeten Gebiete von einer Bebauung freizuhalten und Notwasserwege sicherzustellen, die einen möglichst schadlosen Abfluss der Wassermassen durch die Ortschaft ermöglichen.

Eventuelle Neubauten sollten in einer, an mögliche Sturzfluten angepassten, Bauweise errichtet werden. Für die Evaluierung und Planung solcher Maßnahmen wird die Erstellung eines örtlichen Starkregen- und Hochwasservorsorgekonzeptes für die Gemeinde empfohlen.

lm Rahmen dieser Vorsorgekonzepte werden konkrete Maßnahmen zur Schadensvermeidung bzw. -verringerung erarbeitet. Die Erstellung wird von der Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 90% gefördert. Für die Erstellung von Starkregen- und Hochwasservorsorgekonzepten liegen Broschüren des lnformations- und Beratungszentrums Hochwasservorsorge (IBH) vor.

Gerne kann auch ein Beratungstermin mit Kollegen des IBH sowie des Kompetenzzentrum für Hochwasservorsorge und Hochwasserrisikomanagement (KHH) bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft Koblenz, vereinbart werden.

Sollte für die Gemeinde schon ein Vorsorgekonzept vorliegen oder sich in der Aufstellung befinden, so sollten dessen Ergebnisse in der Bauleitplanung berücksichtigt werden.

Generelle lnformationen zur Starkregenvorsorge finden Sie unter folgendem Link:

https://sgdnord.rlp.de/de/wasser-abfall-boden/wasserwirtschaft/hochwasserschutz/starkregenvorsorg/

 

3. Grundwasserschutz

Mit der 1. Änderung des o.g. Bebauungsplanes soll das zuvor zur Schonung eines Bestandsbaumes nur eingeschränkt bebaubare Flurstück 102/14 in der Flur 11 der Gemarkung Rieden durch eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche der wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Der damals geschütze Baum besteht nicht mehr.

Das Flurstück liegt in der Schutzzone lll des mit Rechtsverordnung vom 16.12.1993 zugunsten der Wasser- und Abwasserwerke der Verbandsgemeinde Mendig festgesetzten Wasserschutzgebietes “Rieden/Mendig”.

In der Begründung wird auf die Lage im Wasserschutzgebiet und die zu beachtende Rechtsverordnung hingewiesen.

Aus Sicht des Grundwasserschutzes und der Grundwasserbewirtschaftung ergeben sich keine Bedenken gegen die geplante Änderung.

 

Weitere Belange unserer Regionalstelle werden nicht berührt.

 

4. Abschließende Beurteilung

Unter Beachtung der vorgenannten Aussagen bestehen gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.

 

Ihre zuständige Kreisverwaltung erhält diese Mail in cc zur Kenntnisnahme.

(ZITATENDE)

 

Der Hinweis zur Berücksichtigung der §§ 5 und 55 WHG und des § 13 Abs. 2 LWG betrifft die Ebene des Vollzuges und ist gültiges Recht. Maßnahmenerfordernisse auf Bebauungsplanebene erwachsen hieraus nicht.

 

Bezüglich der Hinweise zur Starkregenvorsorge sei erläutert, dass sich das Plangebiet gemäß Starkregenkarte (https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/10081/) in einer durch Sturzfluten hoch gefährdeten Ortslage befindet. Erläutert sei weiter, dass es sich hierbei um theoretische Kartenwerke handelt. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität erklärt, dass “die Starkregengefährdungskarten als Überblicksdarstellung für die gesamte Landesfläche von Rheinland-Pfalz erstellt wurden. Sie machen keine Aussagen innerhalb von Siedlungsgebieten. Sie zeigen lediglich an, wo Abflusskonzentrationen und überflutungsgefährdete Bereiche auf die äußeren Ränder der Ortslagen treffen.

Eine konkrete Gefährdung des in Rede stehenden Grundstückes lässt sich hieraus nicht ableiten. Starkregenereignisse in der Vergangenheit führten im Übrigen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen. Des Weiteren handelt es sich vorliegend nicht um eine Neuplanung, sondern um die Nutzbarmachung eines vorhandenen Baugrundstückes durch Optimierung der überbaubaren Grundstücksfläche.

Zur Beachtung und unter Würdigung der Hinweise, dass Starkregenereignisse künftig voraussichtlich in Qualität und Quantität zunehmen werden, werden zur Satzung die Hinweise auf der Plankarte sowie die Begründung wie folgt ergänzt: “Starkregenvorsorge: Das Plangebiet befindet sich gemäß Starkregenkarte des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) Rheinland-Pfalz (https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/) in einer durch Sturzfluten hoch gefährdeten Ortslage. Eventuelle Neubauten sollten in einer, an mögliche Sturzfluten angepassten, Bauweise errichtet werden.

Einen Einstieg in das umfassende Thema “Hochwassermanagement” bietet folgende Seite des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) Rheinland-Pfalz:

https://hochwassermanagement.rlp-umwelt.de/servlet/is/2000/.”

Die Ergänzung der Hinweise führt nicht zu Änderungen am normativen Teil des Bebauungsplanes und begründet keine erneute Offenlage.

 

 

Beschluss:

Der Hinweis zur Starkregenvorsorge wird durch Aufnahme in den Textteil des Bebauungsplanes gewürdigt. Der Gemeinderat nimmt im Übrigen die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

2

 

 

Gesamtbeschluss:

a)              Der Gemeinderat beschließt den Abschluss des Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB unter Verweis auf die gefassten Einzelbeschlüsse die Bestandteil der Niederschrift werden.

 

b)             Des Weiteren beschließt der Gemeinderat den vorliegenden Bebauungsplan „In der Lehmkaul“, 1. Änderung, bestehend aus Satzung und Planurkunde als Satzung gem. § 10 BauGB unter Berücksichtigung der gefassten Einzelbeschlüsse.

 

Weiterhin wird die als Anlage beigefügte Begründung zum Bebauungsplan ebenfalls unter Berücksichtigung der Einzelbeschlüsse beschlossen.

 

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, den Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

13

Ablehnung

1

Stimmenenthaltungen

1

 

 


Sachverhalt:

 

Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 26.08.2020 gefasst.

 

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frist vom 03.12.2020 bis 21.12.2020), wurde am 02.12.2020 veröffentlicht. Hierbei wurden keine Stellungnahmen abgegeben.

 

In der Gemeinderatssitzung am 22.03.2021 erfolgte die Annahme des Entwurfes und die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde beschlossen.

 

Die Veröffentlichung zur Offenlage erfolgte am 12.05.2021 im Bekanntmachungsorgan der Ortsgemeinde Rieden. Die Offenlage fand vom 25.05.2021 bis einschl. 28.06.2021 statt.

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 19.05.2021 und hat im gleichen Zeitraum stattgefunden.

 

Es wurden folgende Stellungnahmen eingereicht, die keine abwägungsrelevanten Anregungen enthalten:

·         Amprion GmbH, Mail vom 26.05.2021

·         Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 16.06.2021

·         Handwerkskammer Koblenz, Schreiben vom 21.06.2021

·         PLEdoc, Mail vom 11.06.2021

·         Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Mails vom 16.06.2021

 

Die Behandlung der Stellungnahmen mit abwägungsrelevaten Anregungen erfolgt im weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage.

 

Weiterhin sind der Bebauungsplanentwurf (Satzung und Planurkunde) sowie die Begründung dieser Vorlage beigefügt.

 

Der vorliegende Entwurf kann unter Einarbeitung der Ergebnisse aus der Würdigung als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen werden.