Beschluss:
1.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Referat 9.70 Naturschutz, Wasserwirtschaft, mit Schreiben vom 31.05.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Zu den o.g.
Unterlagen nehmen wir wie folgt wasserwirtschaftlich Stellung:
I. Wasserwirtschaftliche und bodenschutzrechtliche
Beurteilung des Plangebiets:
Das betrachtete Teilgebiet
befindet sich ganz im durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebiet
“Rieden/Mendig”, Zone lll.
Es befinden sich keine
Wasserrechte im Plangebiet.
Durch die geplante Maßnahme
werden keine Oberflächengewässer tangiert.
Das Bodenschutzkataster des
Landes Rheinland-Pfalz enthält für das Gebiet keinen Eintrag.
Die Niederschlagswässer
sollen gemäß vorliegender Planung in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet
werden.
Die anfallenden
häuslichen Abwässer sollen der öffentlichen Abwasserentsorgung angedient
werden.
Wasserwirtschaftlich
bestehen gegen die Planungen keine / erhebliche Bedenken, wenn die
nachfolgenden Punkte beachtet werden:
II. Hinweise:
A. Schutzgebiete
1. Bedingt durch
spätere Vorhaben innerhalb des Wasserschutzgebiets können die Schutzziele des
Schutzgebiets tangiert werden. Aus diesem Grund ist die Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,
Bodenschutz zu beteiligen und eine Stellungnahme einzuholen.
B. Bodenschutz:
2. Sollten zur
Baugrundvorbereitung und Erschließung Aufschüttungen mit Fremdmassen
erforderlich werden, ist dies anhand einer Baugrunduntersuchung zu den
hydrogeologischen Standortbedingungen und mit Angabe der vorgesehenen Boden-
und Bauschuttmaterialien entsprechend des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen
Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) und den
Anforderungen der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), Mitteilung M
20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, darzustellen.
C. Schmutzwasser:
3. Die
Schmutzwässer sollen der öffentlichen Kanalisation angedient werden. Hierfür
ist eine Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen erforderlich.
D. Niederschlagswasser:
4. Aufgrund der
geplanten Entwässerung der Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation
ist das zuständige Abwasserwerk zu beteiligen und eine positive Stellungnahme
zu erwirken. Bei Entwässerung im Trennsystem mit dem Ziel der Einleitung in
einen Vorfluter ist eine Absperrvorrichtung vorzusehen, damit im Brandfall
kontaminiertes Löschwasser zurückgehalten werden kann. Sofern eine Rückhaltung
über ein Regenrückhaltebecken erfolgen soll, kann die Absperrvorrichtung
entfallen.
E. LöschwasserbereitstelIunq:
5. Sofern die
Bereitstellung von Löschwasser problematisch ist, empfehlen wir eine Sammlung
von Niederschlagswässern in einer Zisterne, sowie den Anschluss des Überlaufs
an die geplante Niederschlagsentwässerung. Die Entnahmeeinrichtungen für das
Löschwasser sind mit dem Träger der Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle
der Kreisverwaltung abzustimmen. Die regelmäßige Reinigung der Zisterne (z.B.
Schmutz, Schwebstoffe) sollte hierbei beachtet werden.
(ZITATENDE)
Die SGD Nord,
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz wurde beteiligt.
Mit Mail vom 29.06.2021 wurden keine Bedenken oder neue Hinweise vorgetragen.
Die übrigen
vorgetragenen Hinweise werden seitens der Ortsgemeinde und der Verwaltung bei
der Abstimmung der Erschließungsmaßnahmen mit der Eigentümerschaft bzw. dem
zuständigen Planungsbüro auf Vollzugsebene berücksichtigt.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind
keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
2 |
2.
Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,
Bodenschutz Koblenz, mit Mail vom 29.06.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Zur oben
genannten Maßnahme nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Oberflächenwasserbewirtschaftung
Die Beseitigung
des Niederschlagswassers hat unter Berücksichtigung der §§ 5 und 55 WHG und des
§ 13 Abs. 2 LWG zu erfolgen.
2. Allgemeine
Wasserwirtschaft / Starkregenvorsorge
Durch die
vorgesehene Maßnahme sind keine Oberflächengewässer betroffen.
Wir
bitten um Beachtung unserer Allgemeinen Hinweise zur Starkregenvorsorge:
Mögliche
Gefährdungen durch Sturzfluten nach Starkregen sollten bei der Bauleitplanung
berücksichtigt werden. Hierzu stellt das Landesamt fur Umwelt (LfU) den
Kommunen Gefährdungsanalysen mit ausgewiesenen Sturzflutentstehungsgebieten
nach Starkregen (Hochwasserinfopaket, Karte 5) zur Verfügung; zu erreichen über
https://aktion-blau-plus.rlp-umwelt.de/servlet/is/8960/.
Aus
wasserwirtschaftlicher Sicht bitten wir darum, bei der Aufstellung der
Bauleitplanung die gefährdeten Gebiete von einer Bebauung freizuhalten und
Notwasserwege sicherzustellen, die einen möglichst schadlosen Abfluss der Wassermassen
durch die Ortschaft ermöglichen.
Eventuelle
Neubauten sollten in einer, an mögliche Sturzfluten angepassten, Bauweise
errichtet werden. Für die Evaluierung und Planung solcher Maßnahmen wird die
Erstellung eines örtlichen Starkregen- und Hochwasservorsorgekonzeptes für die
Gemeinde empfohlen.
lm
Rahmen dieser Vorsorgekonzepte werden konkrete Maßnahmen zur Schadensvermeidung
bzw. -verringerung erarbeitet. Die Erstellung wird von der
Wasserwirtschaftsverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz mit einem Zuschuss in
Höhe von bis zu 90% gefördert. Für die Erstellung von Starkregen- und
Hochwasservorsorgekonzepten liegen Broschüren des lnformations- und
Beratungszentrums Hochwasservorsorge (IBH) vor.
Gerne
kann auch ein Beratungstermin mit Kollegen des IBH sowie des Kompetenzzentrum
für Hochwasservorsorge und Hochwasserrisikomanagement (KHH) bei der Struktur-
und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft Koblenz,
vereinbart werden.
Sollte
für die Gemeinde schon ein Vorsorgekonzept vorliegen oder sich in der
Aufstellung befinden, so sollten dessen Ergebnisse in der Bauleitplanung
berücksichtigt werden.
Generelle
lnformationen zur Starkregenvorsorge finden Sie unter folgendem Link:
https://sgdnord.rlp.de/de/wasser-abfall-boden/wasserwirtschaft/hochwasserschutz/starkregenvorsorg/
3.
Grundwasserschutz
Mit
der 1. Änderung des o.g. Bebauungsplanes soll das zuvor zur Schonung eines
Bestandsbaumes nur eingeschränkt bebaubare Flurstück 102/14 in der Flur 11 der
Gemarkung Rieden durch eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche der
wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Der damals geschütze Baum besteht nicht
mehr.
Das
Flurstück liegt in der Schutzzone lll des mit Rechtsverordnung vom 16.12.1993
zugunsten der Wasser- und Abwasserwerke der Verbandsgemeinde Mendig
festgesetzten Wasserschutzgebietes “Rieden/Mendig”.
In
der Begründung wird auf die Lage im Wasserschutzgebiet und die zu beachtende
Rechtsverordnung hingewiesen.
Aus
Sicht des Grundwasserschutzes und der Grundwasserbewirtschaftung ergeben sich
keine Bedenken gegen die geplante Änderung.
Weitere Belange
unserer Regionalstelle werden nicht berührt.
4. Abschließende
Beurteilung
Unter Beachtung
der vorgenannten Aussagen bestehen gegen die 1. Änderung des Bebauungsplanes
aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Ihre zuständige
Kreisverwaltung erhält diese Mail in cc zur Kenntnisnahme.
(ZITATENDE)
Der Hinweis zur
Berücksichtigung der §§ 5 und 55 WHG und des § 13 Abs. 2 LWG betrifft die Ebene
des Vollzuges und ist gültiges Recht. Maßnahmenerfordernisse auf
Bebauungsplanebene erwachsen hieraus nicht.
Bezüglich der
Hinweise zur Starkregenvorsorge sei erläutert, dass sich das Plangebiet gemäß
Starkregenkarte (https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/10081/) in einer durch
Sturzfluten hoch gefährdeten Ortslage befindet. Erläutert sei weiter, dass es
sich hierbei um theoretische Kartenwerke handelt. Das Ministerium für
Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität erklärt, dass “die
Starkregengefährdungskarten als Überblicksdarstellung für die gesamte
Landesfläche von Rheinland-Pfalz erstellt wurden. Sie machen keine
Aussagen innerhalb von Siedlungsgebieten. Sie zeigen lediglich an, wo
Abflusskonzentrationen und überflutungsgefährdete Bereiche auf die äußeren
Ränder der Ortslagen treffen.”
Eine konkrete
Gefährdung des in Rede stehenden Grundstückes lässt sich hieraus nicht
ableiten. Starkregenereignisse in der Vergangenheit führten im Übrigen nicht zu
erheblichen Beeinträchtigungen. Des Weiteren handelt es sich vorliegend nicht
um eine Neuplanung, sondern um die Nutzbarmachung eines vorhandenen
Baugrundstückes durch Optimierung der überbaubaren Grundstücksfläche.
Zur Beachtung
und unter Würdigung der Hinweise, dass Starkregenereignisse künftig
voraussichtlich in Qualität und Quantität zunehmen werden, werden zur Satzung
die Hinweise auf der Plankarte sowie die Begründung wie folgt ergänzt:
“Starkregenvorsorge: Das Plangebiet befindet sich gemäß Starkregenkarte des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) Rheinland-Pfalz
(https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/) in einer durch Sturzfluten hoch
gefährdeten Ortslage. Eventuelle Neubauten sollten in einer, an mögliche
Sturzfluten angepassten, Bauweise errichtet werden.
Einen Einstieg
in das umfassende Thema “Hochwassermanagement” bietet folgende Seite des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM)
Rheinland-Pfalz:
https://hochwassermanagement.rlp-umwelt.de/servlet/is/2000/.”
Die Ergänzung
der Hinweise führt nicht zu Änderungen am normativen Teil des Bebauungsplanes
und begründet keine erneute Offenlage.
Beschluss:
Der Hinweis zur
Starkregenvorsorge wird durch Aufnahme in den Textteil des Bebauungsplanes
gewürdigt. Der Gemeinderat nimmt im Übrigen die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
2 |
Gesamtbeschluss:
a)
Der Gemeinderat beschließt den Abschluss des
Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
unter Verweis auf die gefassten Einzelbeschlüsse die Bestandteil der
Niederschrift werden.
b)
Des Weiteren beschließt der Gemeinderat den
vorliegenden Bebauungsplan „In der Lehmkaul“, 1. Änderung, bestehend aus
Satzung und Planurkunde als Satzung gem. § 10 BauGB unter Berücksichtigung der
gefassten Einzelbeschlüsse.
Weiterhin wird die
als Anlage beigefügte Begründung zum Bebauungsplan ebenfalls unter Berücksichtigung
der Einzelbeschlüsse beschlossen.
Der Gemeinderat
beauftragt die Verwaltung, den Beschluss öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
13 |
Ablehnung |
1 |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Der
Aufstellungsbeschluss wurde in der Sitzung des Gemeinderats am 26.08.2020
gefasst.
Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frist vom
03.12.2020 bis 21.12.2020), wurde am 02.12.2020 veröffentlicht. Hierbei wurden
keine Stellungnahmen abgegeben.
In der Gemeinderatssitzung am 22.03.2021 erfolgte die Annahme des
Entwurfes und die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde beschlossen.
Die Veröffentlichung zur Offenlage erfolgte am 12.05.2021 im
Bekanntmachungsorgan der Ortsgemeinde Rieden. Die Offenlage fand vom 25.05.2021
bis einschl. 28.06.2021 statt.
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
erfolgte mit Schreiben vom 19.05.2021 und hat im gleichen Zeitraum
stattgefunden.
Es wurden folgende Stellungnahmen
eingereicht, die keine abwägungsrelevanten Anregungen enthalten:
·
Amprion GmbH, Mail vom 26.05.2021
·
Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom
16.06.2021
·
Handwerkskammer Koblenz, Schreiben vom
21.06.2021
·
PLEdoc, Mail vom 11.06.2021
·
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland
GmbH, Mails vom 16.06.2021
Die
Behandlung der
Stellungnahmen mit abwägungsrelevaten Anregungen erfolgt im
weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage.
Weiterhin sind der Bebauungsplanentwurf (Satzung und Planurkunde) sowie
die Begründung dieser Vorlage beigefügt.
Der vorliegende Entwurf kann unter Einarbeitung der Ergebnisse aus der
Würdigung als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen werden.