Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Das neue Mitglied der Verbandsversammlung, Frau Helga Schmitt, wurde über die Rechte und Pflichten des Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Verbandsvorsteher Frau Schmitt durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.

 


Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 28.09.2020 teilt Frau Simone Kahlert mit, dass sie aufgrund persönlicher Gründe das Mandat im Fremdenverkehrszweckverband Riedener Mühlen sowie im Rechnungsprüfungsausschuss des Zweckverbandes ab sofort niederlegt.

 

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 09.12.2020 wurde Frau Helga Schmitt als neues Mitglied in die Verbandsversammlung des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen bestellt.

 

Der Verbandsvorsteher verpflichtet die Mitglieder der Verbandsversammlung vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).

 

Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

 

Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder von der Verbandsversammlung aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.

 

Die dem Mitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse des Fremdenverkehrszweckverbandes.