Sitzung: 14.07.2021 Verbandsversammlung FVZVB RM
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 964/011/2021
Beschluss:
Das neue Mitglied der Verbandsversammlung, Frau Helga Schmitt, wurde über
die Rechte und Pflichten des Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen
der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des
Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der
Verbandsvorsteher Frau Schmitt durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 28.09.2020 teilt Frau Simone Kahlert mit, dass sie
aufgrund persönlicher Gründe das Mandat im Fremdenverkehrszweckverband Riedener
Mühlen sowie im Rechnungsprüfungsausschuss des Zweckverbandes ab sofort
niederlegt.
In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 09.12.2020 wurde Frau Helga
Schmitt als neues Mitglied in die Verbandsversammlung des
Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen bestellt.
Der Verbandsvorsteher verpflichtet die Mitglieder der Verbandsversammlung
vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens des
Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen durch Handschlag auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).
Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr.
4 und 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m.
den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über solche
Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder
ihrer Natur nach erforderlich oder von der Verbandsversammlung aus Gründen des
Gemeinwohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.
Die dem Mitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im
Interesse des Fremdenverkehrszweckverbandes.