Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Verbandsversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Gebührenordnung für Parkscheinautomaten im Verbandsbereich des Luftkurortes Riedener Mühlen zu erlassen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

In der Sitzung der Verbandsversammlung des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen wurde am 25.11.2015 die Parkraumbewirtschaftung am Waldsee Rieden durch das Aufstellen von zwei Parkscheinautomaten beschlossen.

 

Standorte dieser beiden Parkscheinautomaten sind der öffentliche Parkplatz „Seehütte“ sowie der Parkplatz „Unterhalb der Staumauer“. Auf die Aufstellung eines dritten Automaten im Bereich der Straße auf der Dammkrone sollte seinerzeit aus Kostengründen verzichtet werden.

 

Die Polizeiinspektion Mayen regte an, auf der Staumauer Parkmarkierungen auszuweisen, die den Verkehrsteilnehmer besser anleiten, wo er denn dort überhaupt parken darf bzw. wo nicht. Im Bereich der markierten Parkflächen sollte das Auslegen der Parkscheibe vorgeschrieben und eine maximale Parkdauer auf 1 Stunde begrenzt werden.

 

Folgende Parkgebühren und Parkregelungen wurden am 25.11.2015 in der Verbandsversammlung beschlossen:

 

1.    Parkgebühren auf den Parkplätzen

a)    an der „Seehütte“ sowie

b)    unterhalb der „Staumauer“

 

Mindestgebühr für 1 Stunde         0,50 EUR

2 Stunden                                        1,00 EUR

4 Stunden                                        1,50 EUR

1 Tag                                                 2,00 EUR

 

2.    Auf dem Parkplatz unterhalb der „Staumauer“ können auch Wohnmobile parken. Hierfür wurden folgende Wohnmobil-Parkgebühren beschlossen:

            1 Tag                                                 5,00 EUR

            2 Tage                                               10,00 EUR

 

3.    Die Parkgebühren werden in folgenden Zeiträumen erhoben:

Montag bis Sonntag von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr.

 

Die Gebührenpflicht gilt auch an gesetzlichen Feiertagen.“

Für die Erhebung von Parkgebühren muss eine Gebührenordnung erhoben werden, die als Anlage beigefügt ist.