Sachverhalt:
Zur Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
ist eine Übertragbarkeit gem. Nr. 6 der VV zu § 17 GemHVO nicht gesondert zu
beschließen, da diese gesetzlich besteht und ein Beschluss hierfür entbehrlich
ist. Dennoch ist dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher
Höhe konkrete Übertragungen erfolgt sind.
Folgender Ansatz für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist vom Haushaltsjahr 2020 auf das Haushaltsjahr 2021 übertragen worden:
Buchungsstelle |
Betrag EUR |
wofür |
541101.096110.4.25 |
127.291,73 |
Ausbau Kirchstraße |