Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Zur Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist eine Übertragbarkeit gem. Nr. 6 der VV zu § 17 GemHVO nicht gesondert zu beschließen, da diese gesetzlich besteht und ein Beschluss hierfür entbehrlich ist. Dennoch ist dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe konkrete Übertragungen erfolgt sind.

 

Folgender Ansatz für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist vom Haushaltsjahr 2020 auf das Haushaltsjahr 2021 übertragen worden:

 

Buchungsstelle

Betrag EUR

wofür

541101.096110.4.25

127.291,73

Ausbau Kirchstraße