Sachverhalt:

 

Bei der internen Leistungsverrechnung geht es um die Notwendigkeit, den vollständigen Ressourcenverbrauch, welcher bei der Leistungserstellung entsteht, darzustellen. Daher sind neben den der Verwaltung von externen Dritten in Rechnung gestellten Aufwendungen insbesondere auch Aufwendungen aus intern erbrachten Leistungen zu berücksichtigen. Bei solchen internen Leistungsbeziehungen handelt es sich um Dienstleistungen innerhalb der Verwaltung, also um Geschäftsvorfälle ohne Außenwirkung.

 

Die Grundsätze über die Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen regelt der Bürgermeister gem. § 4 Abs. 10 GemHVO in einer Dienstanweisung, da der Bürgermeister nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 GemO für die laufende Verwaltung zuständig ist. Die Dienstanweisung ist dem Verbandsgemeinderat zur Kenntnis vorzulegen.

 

Von den internen Leistungsbeziehungen zu unterscheiden sind die Leistungsbeziehungen mit dem Sondervermögen der Gemeinde (z.B. Eigenbetrieb). Dabei handelt es sich um externe Leistungsbeziehungen, da andere Rechnungswesen vorliegen. Auch die Leistungen der Verbandsgemeinde für die Ortsgemeinden, Stadt, Zweckverbände oder Beteiligungen sind keine internen Leistungen. Hierbei handelt es sich auch um externe Leistungen. Die Leistungen für die Ortsgemeinden/Stadt werden durch die Verbandsgemeindeumlage oder als Erstattungsleistungen auf Grund des § 68 Abs. 5 GemO ausgeglichen und schlagen sich nicht in der internen Leistungsverrechnung nieder.

 

In die interne Leistungsverrechnung einbezogen werden zum einen so genannte „Serviceleistungen“ (z.B. EDV, Personalamt, Aus- und Fortbildung, Finanzen) und zum anderen die „Steuerungsleistungen“ (z.B. Bürgermeister, Beigeordnete, Gremien). Die einzelnen Produkte/Leistungen, die in die interne Leistungsverrechnung einbezogen werden, sind der Anlage zur Dienstanweisung zu entnehmen. Der Anlage sind auch die einzelnen anzuwendenden Verrechnungsparameter zu entnehmen.

 

Das Gebot der Wirtschaftlichkeit sollte berücksichtigt werden; es ist also nicht zu kleingliedrig zu verrechnen.

 

Der Verbandsgemeinderat nimmt die Dienstanweisung über die Grundsätze der Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen der Verbandsgemeinde Mendig zur Kenntnis.