Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Zur Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist eine Übertragbarkeit gem. Nr. 6 der VV zu § 17 GemHVO nicht gesondert zu beschließen, da diese gesetzlich besteht und ein Beschluss hierfür entbehrlich ist. Dennoch ist dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe Übertragungen erfolgt sind.

 

Folgende Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind vom Haushaltsjahr 2020 auf das Haushaltsjahr 2021 übertragen worden:

 

Buchungsstelle

Betrag EUR

wofür

522300.096120.55.25

915.917,77

Sozialer Wohnungsbau

541104.096130.5.25

4.400,63

Schlussrechnung Gehweg Jahnstraße