Sachverhalt:
Zur Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
ist eine Übertragbarkeit gem. Nr. 6 der VV zu § 17 GemHVO nicht gesondert zu
beschließen, da diese gesetzlich besteht und ein Beschluss hierfür entbehrlich
ist. Dennoch ist dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher
Höhe Übertragungen erfolgt sind.
Folgende Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind vom Haushaltsjahr 2020 auf das Haushaltsjahr 2021 übertragen worden:
Buchungsstelle |
Betrag EUR |
wofür |
522300.096120.55.25 |
915.917,77 |
Sozialer Wohnungsbau |
541104.096130.5.25 |
4.400,63 |
Schlussrechnung Gehweg Jahnstraße |