Beschluss:
1.
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien,
mit Schreiben vom 24.02.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Mit der Bitte um
Kenntnisnahme erhalten Sie anbei das DB Hinweisblatt zur Berücksichtigung im
Verfahren.
Hinweisblatt zur
Beteiligung der Deutschen Bahn AG bei Bau- und Planungsvorhaben im Bereich von
einer Entfernung ab 200 Meter zu aktiven Bahnbetriebsanlagen
Sehr geehrte
Damen und Herren,
wir möchten Sie
darauf hinweisen, dass sich Ihr geplantes Bau-/Planungsvorhaben in einem
Umkreis von mehr als 200 Metern von aktiven Bahnbetriebsanlagen der Deutschen
Bahn AG befindet.
Grundsätzlich
gehen wir aufgrund der gegebenen Entfernung davon aus, dass ihr Vorhaben keinen
Einfluss auf den Bahnbetrieb haben wird. Vorsorglich weisen wir jedoch auf Ihre
Sorgfaltspflicht als Vorhabensträger hin. Ihre geplanten Maßnahmen dürfen keine
negativen Auswirkungen auf Bahnanlagen haben. Auswirkungen auf Bahndurchlässe
sowie Sichtbehinderungen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Reflexionen
oder Staubentwicklungen sind zu vermeiden. Außerdem ist zu beachten, dass
Bahnübergänge durch erhöhtes Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer beladener
Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Darüber hinaus bitten wir
um Beachtung folgender Hinweise:
·
Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusammenhang
mit dem Eisenbahnbetrieb sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und
ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
·
Durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der
Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, etc.),
die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
·
Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm
(zur Berechnung von Schallemissionen, -immissionen, Erstellung
schalltechnischer Untersuchungen und Planung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt
zentral durch Deutsche Bahn AG, Umwelt (CU), Projekte Lärmschutz,
Caroline-Michaelis-Straße 5-11, 10115 Berlin.
·
Eine Betroffenheit von betriebsnotwendigen Kabeln
und Leitungen im Umkreis von mehr als 200 Metern zu unseren DB Liegenschaften
ist uns nicht bekannt. Ein sicherer Ausschluss kann unsererseits allerdings
nicht erfolgen. Falls im Baubereich unbekannte Kabel aufgefunden werden, ist
die DB AG, DB Immobilien, unverzüglich zu informieren.
·
Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der
vorhandenen Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen o.ä. erforderlich, so
sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge zu stellen. Die
notwendigen Antragsunterlagen hierzu finden Sie online unter: https://wwwdeutschebahn.com/de/geschaefte/immobilien/Verlegung_von_Leitungen-1197952.
·
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine
Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser
nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche
Vereinbarungen etc.) hervor. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind
die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlichen Angaben zu
ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen.
(ZITATENDE)
Anlagen von der Deutschen Bahn AG sind von
der Planung nicht betroffen.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der
Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
2.
Energienetze Mittelrhein GmbH
& Co. KG, mit Mail vom 25.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Vielen Dank für Ihre Information über die Aufstellung des
Bebauungsplanes "Hauptstraße" der Ortsgemeinde Bell nach § 3 Abs. 2
und § 4 Abs. 2 BauGB.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich keine Netzanlagen
unseres Unternehmens.
Hinsichtlich der erdgasseitigen Versorgung der geplanten Wohnbebauung
ist eine Erschließung durch Erweiterung des Gasnetzes grundsätzlich möglich. Ob
und in welcher Dimension eine Netzerweiterung durchgeführt wird, muss anhand
von konkreten Bedarfen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden werden. Wir bitten Sie, dies unter Punkt 3.4 der
Begründung zu berücksichtigen.
Weitere Anregungen sind derzeit nicht vorzubringen.
Zur Beantwortung evtl. Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
(ZITATENDE)
Die weitere
Beteiligung der Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG erfolgt im Rahmen
der Erschließungsplanung des Investors. Als Hinweis wird in den Bebauungsplan
unter Nr. 3.5 „Beteiligung von Versorgungsträgern bei der Erschließung“
aufgenommen:
„Die
Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG, Asset-Management Gas/Strom/
Wassernetze Netzstrategie, Schützenstraße 80-82, 56068 Koblenz, Telefon: +49
261 2999-72179, Fax: +49 261 2999-7572179, E-Mail: Tanja.Dohr@enm.de, Internet: www.energienetze-mittelrhein.de ist frühzeitig
über die Planung der Erschließungsanlagen zu informieren.“
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis. Die Anregungen werden
berücksichtigt. Der aufgeführte Hinweis ist in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
3.
Forstamt Ahrweiler, mit Mail vom 02.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Aus forstrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen die oben
aufgeführte Bauleitplanung.
Da i. S. d. 5 3 Landeswaldgesetzes (LWaldG) keine Waldflächen betroffen
sind.
Auszug ä 3 LWaldG:
„(1) Wald im Sinne des Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte
zusammenhängende Grundfläche ab einer Größe von 0,2 Hektar und einer
Mindestbreite von 10 Metern. (...)"
Da in diesem Verfahren der Fachbeitrag Naturschutz und die darin
getroffenen Aussagen für den Ausgleich der Inanspruchnahme der Flächen noch
nicht bekannt sind, weisen wir vorsorglich darauf hin, dass ein geplanter
Ausgleich im Wald mit dem Forstamt abzustimmen ist.
(ZITATENDE)
Bei dem
vorliegenden Bebauungsplan handelt es sich um ein Verfahren nach § 13a BauGB.
Es sind daher keine naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen
erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
4.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
mit Schreiben vom 30.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Aus Sicht der von der Kreisverwaltung zu vertretenden öffentlichen
Belange bestehenden Anregungen oder Bedenken zu den vorgelegten Unterlagen
entnehmen Sie bitte den im Original beiliegenden Stellungnahmen der
Fachreferate.
Bei vorhandenen Fragen wenden Sie sich bitte direkt an den jeweiligen
Sachbearbeiter.
Die Unterlagen wurden keiner planungsrechtlichen Prüfung unterzogen.
(ZITATENDE)
Die Anregungen
der Fachreferate werden nachfolgend behandelt.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der
Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
5.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Referat 3.37 Straßenverkehr, mit Schreiben vom 16.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Gegen die o. a. geplanten Änderungen in der Ortsgemeinde Bell bestehen
aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Aus den
beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass nur Änderungen im innerörtlichen
Bereich geplant sind.
Sofern geplant ist, die bestehende Verkehrsbeschilderung im
außerörtlichen Bereich anzupassen oder zu ändern, ist dies bei uns als
zuständige Straßenverkehrsbehörde rechtzeitig zu beantragen.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
(ZITATENDE)
In Verbindung mit dem vorliegenden Bebauungsplan sind Änderungen der
Verkehrsbeschilderung weder erforderlich noch vorgesehen.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der
Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
6.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Brandschutzdienststelle, mit Schreiben vom 01.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Gegen o.a.
Bauleitplan bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken, wenn
folgende Punkte berücksichtigt werden:
1. Zur
Löschwasserversorgung muss eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung
stehen. Die Löschwassermenge ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des
DVGW-Regelwerkes zu bestimmen. (DVGW = Deutscher Verein des Gas- und
Wasserfaches e.V.). Als ausreichend wird eine Wassermenge von mindestens 800
I/min. über einen Zeitraum von 2 Stunden angesehen. Zur Sicherstellung der
erforderlichen Löschwassermenge können folgende Einrichtungen genutzt werden:
- An das öffentliche
Wasserversorgungsnetz angeschlossene Hydranten gem. DIN 3221 bzw. DIN 3222,
- Löschwasserteiche gem. DIN
14210,
- Löschwasserbrunnen gem. DIN
14220 (mind. Kennzahl 800),
- große unterirdische
Löschwasserbehälter gem. DIN 14230, oder
- offene Gewässer mit
Löschwasser-Entnahmestellen gem. DIN 14210.
2. Hydranten für die
Entnahme von Löschwasser sind so anzuordnen, dass sie nicht zugestellt werden
können und jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sind. Der Abstand zwischen
den Hydranten ist nach dem Arbeitsblatt W 400-1 des DVGW-Regelwerkes zu
bestimmen. Als ausreichend wird in der Regel ein Abstand von 150 m angesehen.
(ZITATENDE)
Die Löschwasserversorgung wird seitens des
Eigenbetriebes Wasser/Abwasser der Verbandsgemeinde Mendig sichergestellt. Der
Eigenbetrieb Wasser/Abwasser wird bei der Erschließungsplanung und Umsetzung
der Erschließungsanlagen beteiligt.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der
Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
7.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Referat 61 Landesplanung, mit Schreiben vom 17.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
In der
Ortsgemeinde Bell gibt es auf dem Grundstück eines ehemaligen Betonwerkes an
der Hauptstraße Planungsabsichten eines Investors zur Wiedernutzbarmachung des
Areals mit einer neuen Wohnbebauung. Es ist geplant das Grundstück mit drei
Doppelhäusern und drei freistehenden Einfamilienhäusern zu bebauen, die über
eine neu herzustellende Stichstraße von der Hauptstraße aus erschlossen werden.
Die Ortsgemeinde Bell beabsichtigt daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes
mit der Ausweisung als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA). Das Plangebiet hat eine
Größe von ca. 3.832 qm.
Der wirksame
Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Mendig stellt die Fläche als gemischte
Baufläche (M) dar. Aufgrund der Durchführung des Verfahrens gem. § 13 a BauGB
soll der Flächennutzungsplan im Rahmen der Berichtigung angepasst werden.
Im geltenden
RROP Mittelrhein-Westerwald 2017 befindet sich der Bereich innerhalb eines
Vorbehaltsgebietes besondere Klimafunktion, sowie eines Vorbehaltsgebietes
Erholung und Tourismus. Ansonsten ist der Bereich als Siedlungsfläche Wohnen
gekennzeichnet.
Aufgrund dessen,
dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 20.05.2020
(Az. 1 C 11567/18) bislang noch keine Rechtskraft erlangt hat ist hinsichtlich
der Wohnsiedlungsentwicklung und damit bezüglich der Schwellenwerte für die
Wohnbauflächenentwicklung zunächst Folgendes weiterhin zu beachten:
„Zwar gelten
Ziel Z 31 des LEP lV und verbindliche Schwellenwerte zur weiteren
Wohnbauflächenentwicklung, wie sie derzeit in den Regionalen Raumordnungsplänen
der Region Trier und der Region Mittelrhein-Westerwald konzipiert sind, gemäß §
1 Abs. 4 BauGB nicht unmittelbar für Bebauungspläne nach § 13 a als auch § 13 b
BauGB, gleichwohl unterliegen sie mittelbar der Zielbindung.
Für
Bebauungspläne nach § 13 a BauGB ist nämlich zu beachten, dass die Freistellung
vom Entwicklungsgebot eine rechtliche Grenze darin erfährt, dass der
Bebauungsplan der Innenentwicklung „die geordnete städtebauliche Entwicklung
des Gemeindegebiets“nicht beeinträchtigen darf. Daraus folgt im Ergebnis, dass
das, was der Bebauungsplan am Flächennutzungsplan ändert, bei regulärer
Änderung des Flächennutzungsplans planbar sein muss (vgl. Krautzberger, in
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 110. Lfg./August 2013, § 13 a,
Rn. 74; Schrödter, in Schrödter, BauGB, 8 Aufl. 2015, § 13 a, Rn. 44). Für Bebauungspläne
nach § 13 b BauGB gilt dies entsprechend. “
Gemäß dem Anhang
„Methodik Schwellenwerte“ des geltenden RROP 2017 übersteigt für die
Verbandsgemeinde Mendig das Flächenpotenzial (38,4 ha) den Bedarf an weiteren
Wohnbauflächen (25,2 ha).
Hierzu merken
wir an, dass für die Verbandsgemeinde Mendig bereits das Flächenpotenzial den
Bedarf an weiteren Wohnbauflächen nach dem geltenden RROP 2017 um ca. 13 ha
übersteigt und damit bei regulärer Flächennutzungsplanänderung Zielverletzungen
gegen das LEP IV und den RROP 2017 vorliegen würden.
Eine aktuelle
Schwellenwertberechnung bzw. Aussagen hinsichtlich der Schwellenwerte sind den
Planunterlagen nicht zu entnehmen.
Auch wurden die
maßgeblichen Passagen des LEP lV und RROP 2017 hinsichtlich der Wohnbauflächenentwicklung
nicht in die Planunterlagen aufgenommen und auch nicht im Rahmen der Planung
beachtet. Dies sind insbesondere Ziel 32 LEP IV und die Ziele 30 ff RROP 2017.
Auf Seite 12 der
Begründung zu dem Bebauungsplan „Hauptstraße“ wird abschließend Folgendes
ausgeführt:
„Die Grundsätze
und Ziele der Raumordnung werden von dem vorliegenden Vorhaben nicht berührt
bzw. beeinträchtigt. Es handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung,
Nachverdichtung und Wiedernutzbarmachung. “
Der Aussage kann
aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung nicht gefolgt werden.
In diesem
Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die Schwellenwerte bei der Ausweisung
von Mischbauflächen keine Anwendung finden.
Darüber hinaus
sind die nachfolgenden Grundsätze des RROP 2017 zu berücksichtigen:
2.1.3.3 Klima und
Reinhaltung der Luft
G71
Wälder sollen in
ihrer Funktion als klimatische Regenerationsgebiete erhalten bleiben.
Begründung/Erläuterung:
Waldgebiete
erbringen in besonderem Maße bioklimatische Leistungen, insbesondere für
Frischluftproduktion, Staubfilterung und Temperaturausgleich. Neben den
klimaökologischen Ausgleichswirkungen für thermisch belastete Räume sind die
Wälder auch Regenerationsgebiete für Erholungssuchende. Die regional
bedeutsamen Waldgebiete sind als klimatische Regenerationsgebiete in die
regionalen Grünzüge und andere Gebiete mit freiraumschützenden Funktionen
einbezogen.
G 72
Offenlandbereiche
- insbesondere Acker- und Grünlandflächen sowie Sonderkulturen - sollen
erhalten bleiben, wenn sie für Kaltluftproduktion oder Kaltlufttransport einer
Siedlung oder eines Erholungsraumes von Bedeutung sind.
Begründung/Erläuterung:
Eine besondere
Bedeutung für die Kaltluftproduktion und den Kaltlufttransport haben landwirtschaftlich
genutzte Flächen (Acker, Grünland, Sonderkulturen). Die regional wichtigen
Offenlandbereiche sind in die regionalen Grünzüge integriert.
G 73
Klimaökologische
Ausgleichsräume und Luftaustauschbahnen sollen erhalten bleiben bzw. entwickelt
werden.
Begründung/Erläuterung:
Klimaökologische
Ausgleichsräume und Luftaustauschbahnen sind im LEP IV dargestellt.
Luftaustauschbahnen können vor allem Täler und offene Hanglagen sein. Sie
weisen in der Regel talabwärts gerichtete Talabwindsysteme und Kaltluftströme
auf, die zu einer besseren Versorgung von Siedlungen mit Kalt- und Frischluft
beitragen können. Flächen mit besonderer Bedeutung für die Klimaverbesserung
und Lufthygiene (Kaltluftentstehungsbereiche, Kaltluftleitbahnen bzw.
Luftaustauschbahnen) sind in die Festlegung und Abgrenzung der regionalen
Grünzüge und Grünzäsuren eingegangen. Soweit sie nicht in die regionalen
Grünzüge und Grünzäsuren eingegangen sind, sind diese Flächen als
Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktion festgelegt. Inwieweit Täler
tatsächlich Bedeutung als Luftaustauschbahnen haben, kann in konkreteren
Untersuchungen auf Ebene der Bauleitplanung ermittelt werden.
G74
In den Vorbehaltsgebieten
besondere Klimafunktion sollen besondere Anforderungen an den Klimaschutz
gestellt werden. Dabei soll auf eine Verbesserung der klimatischen Bedingungen
hingewirkt werden. Hierzu sollen
· Flächen in ihrer
Funktion als klimatische Ausgleichsräume erhalten bleiben und durch
Entsiegelungsmaßnahmen, Baumpflanzungen, Dach- und Fassadenbegrünungen
unterstützt werden,
· für
Siedlungsvorhaben klimaökologische Voruntersuchungen durchgeführt und
Ausgleichsmaßnahmen entwickelt,
· Verbesserungen
im Immissionsschutz angestrebt und klimatische Verschlechterungen vermieden und
· für die
Bauleitpläne Klimauntersuchungen durchgeführt werden, um die
Informationsgrundlagen für den Klimaschutz zu verbessern.
Begründung/Erläuterung:
Als
Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktion sind die thermisch stark
belasteten Räume sowie die klimatisch sensiblen Tallagen (Karte 4) festgelegt.
In diesen Räumen bestehen besondere Anforderungen an den Klimaschutz. Die
klimatischen Bedingungen dürfen sich hier nicht verschlechtern, sondern sollen
sich möglichst verbessern. Die thermische Belastung ist, ebenso wie die
lufthygienische, besonders hoch in Gebieten, die zur Stagnation des
Luftaustausches neigen. Grünflächen haben im Gegensatz zu den überbauten
Bereichen positive klimaökologische Wirkungen (Staubfilterung,
Temperaturausgleich usw.) und sollen daher vor allem in den klimatisch stark
belasteten Räumen erhalten und erweitert werden. Immissionsschutzpflanzungen an
Straßen sollen erhalten und gefördert werden. Hinweise zur Verbesserung der
lufthygienischen Situation im hochverdichteten Raum Koblenz/Neuwied durch
Reduzierung der Emissionen geben der Luftreinhalteplan Koblenz-Neuwied von 1994
sowie der Luftreinhalteplan Koblenz 2008 - 2015. Ein Problem stellt
insbesondere die Emissionsbelastung durch Straßenverkehr in den Tälern dar. Sie
kann dazu führen, dass statt frischer Luft belastete Luft transportiert wird.
In jedem Fall sollten in den Tälern Siedlungsvorhaben, die den
Frischlufttransport behindern oder zu einer qualitativen Verschlechterung der
transportierten Luft führen, vermieden werden.
Die
Rohstoffgewinnung ist als ein vorübergehender, zeitlich begrenzter Eingriff mit
nachfolgender Rekultivierung bzw. Renaturierung in den Vorbehaltsgebieten für
besondere Klimafunktion zulässig.
G75
Die Festlegung
der Standorte neuer Wohngebiete soll sich auch am Radonpotenzial orientieren.
Zum Schutz vor einer Belastung durch Radon soll bei neu zu errichtenden
Gebäuden dafür Sorge getragen werden, dass sinnvolle Maßnahmen ergriffen
werden. Für bereits bestehende Gebäude sollen, entsprechend der Bauweise und
Zuordnung zu einem Gebiet mit einem erhöhten Radonpotenzial, Informationen über
Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration zur Verfügung gestellt werden.
Bei der Bauplanung - soweit ein begründeter Verdacht besteht – sollen
entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Begründung/Erläuterung:
Die
Radonprognose-Karte von Rheinland-Pfalz enthält drei Radonpotenzial-Klassen,
die Anhaltspunkte über die Höhe des wahrscheinlichen großflächigen
Radonpotenzials aufzeigen. Für den Bereich der Region Mittelrhein-Westerwald
liegen bisher nur für den Hunsrück Radonmessungen vor. Es wurden im
Wesentlichen die folgenden Gebietsklassen mit einem möglicherweise erhöhten
oder hohen Radonpotenzial ermittelt: Lokal hohes Radonpotenzial, zumeist eng an
tektonische Kluftzonen gebunden. Dies bedeutet, dass ein erhöhtes bis hohes
Radonpotenzial meist eng an geologisch-tektonische Einheiten gebunden ist.
Solche Bereiche besitzen deshalb eine sehr begrenzte Ausdehnung. Für die
übrigen Gebiete im Bereich der Region lagen zum Zeitpunkt der Kartenerstellung
keine Hinweise auf ein hohes Radonpotenzial vor (Radonprognose-Karte für die
Region Mittelrhein-Westerwald, Stand 2013).
2.2.4 Freizeit. Erholung und Tourismus
G95
Die Verbesserung
der Erholungsmöglichkeiten und die Stärkung des Tourismus sind unter Nutzung
und weitgehender Schonung des Landschaftspotentials so vorzunehmen, dass eine
ausreichende räumliche Ordnung der verschiedenen Formen von Tourismus,
Freizeitgestaltung und Erholungsnutzung erfolgt und eine wirtschaftliche
Auslastung der Infrastruktureinrichtungen durch geeignete Kombinationen von
unterschiedlichen Erholungsnutzungen und Freizeitaktivitäten möglich ist.
Begründung/Erläuterung:
Der Erholung in
ihren unterschiedlichen Formen vom stillen Naturerleben bis hin zur intensiven
flächenbeanspruchenden touristischen Nutzung kommt eine besondere
wirtschaftliche Bedeutung zu. Dabei sollen die dezentral konzentrierten
touristischen Angebote in der gesamten Bandbreite für eine wirtschaftlichere
Nutzung miteinander verknüpft werden.
G96
Der Tourismus
soll in der Region in seiner regionalwirtschaftlichen Bedeutung erhalten und in
denjenigen Teilräumen und Gemeinden gestärkt werden, die über die
naturräumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen dafür verfügen.
Begründung/Erläuterung:
Siehe G98
G97
ln den
Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus (Karte 7) soll der hohe Erlebniswert
der Landschaft erhalten bleiben und nachhaltig weiterentwickelt werden. In den
Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus soll dem Schutz des Landschaftsbildes
bei raumbedeutsamen Entscheidungen ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Begründung/Erläuterung:
Siehe G98
G98
Für den
Ausflugsverkehr soll der hohe Erlebniswert der Flusstäler von Mittelrhein, Ahr,
Mosel, Lahn, Sieg, Wied und Nette mit ihren besonders bedeutsamen
Landschaftsbildelementen und den Bereichen mit starker Hangneigung erhalten
bleiben. Die Weinbaugebiete in den Flusstälern sollen als traditionelle
Zielgebiete weiterhin genutzt und weiterentwickelt werden.
Begründung/Erläuterung
zu G 96 bis G 98:
Die Region
verfügt auf Grund ihrer landschaftlichen Potentiale in den großen Flusstälern
und in den Mittelgebirgslagen von Eifel, Hunsrück, Taunus und Westerwald, auf
Grund der historischen Städte in den großen Flusstälern sowie der ländlich
geprägten Gemeinden in den Höhenlagen über ein außerordentliches Potential für
touristische Angebote und Ferienangebote. Landschaftliche Vielfalt, ein reichhaltiges
kulturelles Angebot, zahlreiche Möglichkeiten im Kur- und Bäderbereich, die
Gastlichkeit in den berühmten Weinbaugebieten und die durch den Weinanbau und
die Landwirtschaft geprägte und gepflegte Kulturlandschaft sind die bedeutenden
Elemente des Tourismus in der Region Mittelrhein-Westerwald. Teilräume mit
besonders günstigen natürlichen Voraussetzungen für den Tourismus sind die
Landschaftsräume mit hohem Erlebniswert (Karte 7) einschließlich der großen
Flusslandschaften von Mittelrhein, Mosel, Ahr und Lahn, die bereits über eine
traditionelle umfangreiche touristische Ausstattung verfügen und deren
wirtschaftliche Grundlage im Wesentlichen der Tourismus ist. Ein
zukunftsweisendes Potential ergibt sich aus der Anerkennung des Oberen
Mittelrheintals sowie des obergermanisch-raetischen Limes als UNESCO-Welterbe.
Neben den bestehenden Naturparken Rhein-Westerwald, Nassau und SoonwaId-Nahe
wurde im Jahr 2010 auch der Naturpark Vulkaneifel ausgewiesen. Das naturnahe
touristische Potenzial der Region wird ergänzt durch geotouristische
Attraktionen, im Natur- und Geopark Vulkaneifel (seit November 2015 als UNESCO
Global Geopark ausgezeichnet) und dem Geopark Westerwald-Lahn-Taunus, sowie im
nationalen Geopark Laacher See. Der hohe Erlebniswert dieser Kulturlandschaften
soll als Grundlage für die Erholungsfunktion und den Tourismus nachhaltig
geschützt werden. Punktuelle Beeinträchtigungen der Erholungsräume, wie z. B.
durch störende Bauwerke, sollen behoben werden. Alle Planungen und Maßnahmen,
die die Erholungsfunktion beeinträchtigen können, sollen in den
Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus vermieden werden. Die Besonderheiten
dieser Räume und die Begründung für ihre landesweite Bedeutung sind im
Landschaftsprogramm und im Anhang des LEP lV dargelegt.
Die Auswahl der
regional bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume erfolgte nach den Kriterien
· hoher
Erlebniswert, attraktives Landschaftsbild
· hohes
Entwicklungspotenzial für die Erholung
· relative
Störungsarmut für die ruhige, landschaftsbezogene Erholung
· vorhandene
Erholungsinfrastruktur (Qualitätswanderwege, regionale Radwege)
· Bedarf im Umfeld
von Siedlungsschwerpunkten
· Verbindungsfunktion
zwischen wichtigen Erholungs- und Erlebnisräumen.
Die ausgewählten
Landschaftsräume bilden im Zusammenhang mit den landesweit bedeutsamen Flächen
ein Netz von Erholungs- und Erlebnisräumen mit Kernflächen und Erweiterungs-
bzw. Verbindungsflächen.
Grundsätzlich
sind die landesweiten und regional bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume,
die i.d.R. auch ein reizvolles, attraktives Landschaftsbild mit geringen
Störungen aufweisen, von visuell beeinträchtigenden Bauwerken und Anlagen
freizuhalten.
Die Darstellung
der landesweit und regional bedeutsamen Erholungs- und Erlebnisräume ist der
Abbildung 2 der SUP zu entnehmen. (vgl. auch Ausführungen zum Freiraumschutz in
Kap. 2.1.2)
G99
Die Gemeinden in
den Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus sollen entsprechend ihrer Eignung
und Standortgunst zur gemeinsamen Entwicklung des Erholungsraumes beitragen. In
verkehrsgünstig gelegenen Gemeinden soll bevorzugt die touristische
Infrastruktur konzentriert werden. In den Vorbehaltsgebieten Erholung und
Tourismus, die schon traditionell Tourismusgebiete sind, soll besonders durch qualitativ
wirksame Maßnahmen die künftige Entwicklung begünstigt werden. Die Entwicklung
dieser Vorbehaltsgebiete Erholung und Tourismus soll dazu beitragen, die
Erwerbsgrundlagen für die Bevölkerung zu sichern und die Strukturschwächen zu
verringern.
Begründung/Erläuterung:
Die
Vorbehaltsgebiete Erholung und Tourismus (Karte 7), bei denen es sich u. a.
auch um traditionelle Tourismusregionen handelt, liegen in Landschaftsräumen
mit hohem Erlebniswert und sind deshalb für die weitere touristische
Entwicklung besonders gut geeignet. Die spezifische Standortbindung an
besondere Natur-, Kultur- und Landschaftspotentiale soll für eine
bedarfsgerechte Infrastruktur und Dienstleistungsangebote im Tourismus
besonders genutzt werden. Dies ist in der Regel nur im Zusammenwirken zwischen
den Gemeinden durch Nutzung von Synergieeffekten möglich. In den
Vorbehaltsgebieten Erholung und Tourismus soll darauf geachtet werden, dass
sowohl Räume für die Aktiverholung wie auch Ruhezonen geschaffen werden bzw.
erhalten bleiben und die touristische Nutzung ausgewogen über den Bereich
verteilt wird.
G 100
Die
Vorbehaltsgebiete Erholung und Tourismus dienen auch zur Sicherung der ruhigen
Erholung in Natur und Landschaft. In sensiblen Gebieten sollen alle Maßnahmen
und Planungen vermieden werden, welche die Erholungsfunktion dieser Räume
erheblich beeinträchtigen.
Begründung/Erläuterung:
Innerhalb der
dargestellten Gebiete sind lärmarme Räume enthalten, die sich in besonderem
Maße für die ruhige Erholung in Natur und Landschaft eignen und in dieser
Funktion gesichert werden sollen.
G 101
ln den
hochverdichteten und verdichteten Räumen der Region (Karte 1) sollen die
Voraussetzungen und die Möglichkeiten für die Naherholung durch Naherholungsräume
und durch Regionalparks (Karte 4) verbessert werden.
Begründung/Erläuterung:
In den
Verdichtungsräumen soll der Naherholung ein besonderes Gewicht beigemessen
werden.
Aufgrund der
o.g. Ausführungen bestehen aus Sicht der Raumordnung und Landesplanung derzeit
Bedenken gegen die vorliegende Planung.
Eine
Durchschrift dieser Stellungnahme wird der SGD Nord, obere
Landesplanungsbehörde zur gefl. Kenntnisnahme übersandt.
(ZITATENDE)
·
Wälder im Sinne des
Grundsatzes G71 sind von der Planung nicht betroffen.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Gemäß den vorgenannten Ausführungen werden die
vorgetragenen Bedenken seitens der Ortsgemeinde nicht geteilt. Aus Sicht der
Ortsgemeinde hat der vorliegende Bebauungsplan keinerlei nachteilige
Auswirkungen auf die aufgeführten Belange der Raumordnung und Landesplanung.
Ungeachtet dessen sind die angeführten Grundsätze der Raumordnung und
Landesplanung sowie deren Betroffenheit durch die vorliegende Bauleitplanung in
die Begründung aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
8.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Referat 9.70 Naturschutz, Wasserwirtschaft, mit Schreiben vom 03.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Zu den o.g. Unterlagen nehmen wir wie folgt wasserwirtschaftlich
Stellung:
I. Wasserwirtschaftliche
und bodenschutzrechtliche Beurteilung des Plangebiets:
Das betrachtete Teilgebiet befindet sich in keinem festgesetzten Wasser-
oder Heilquellenschutzgebiet.
Es befinden sich keine Wasserrechte im Plangebiet.
Durch die geplante Maßnahme werden keine Oberflächengewässer tangiert.
Das Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz enthält für das
Gebiet keinen Eintrag.
Die Niederschlagswasser sollen gemäß vorliegender Planung in den
öffentlichen Abwasserkanal (teilw. in Misch- und Trennsystem) eingeleitet
werden.
Die anfallenden häuslichen Abwässer sollen der öffentlichen
Abwasserentsorgung angedient werden.
Wasserwirtschaftlich bestehen gegen die Planungen keine Bedenken, wenn
die nachfolgenden Punkte beachtet werden:
II. Hinweise:
A. Bodenschutz:
1. Sollten zur Baugrundvorbereitung und Erschließung Aufschüttungen mit
Fremdmassen erforderlich werden, ist dies anhand einer Baugrunduntersuchung zu
den hydrogeologischen Standortbedingungen und mit Angabe der vorgesehenen
Boden- und Bauschuttmaterialien entsprechend des Gesetzes zum Schutz vor
schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) und
den Anforderungen der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), Mitteilung
M 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen
Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, darzustellen.
B. Schmutzwasser:
2. Die Schmutzwässer sollen der öffentlichen Kanalisation angedient
werden. Hierfür ist eine Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen
erforderlich.
C. Niederschlagswasser:
3. Aufgrund der geplanten Entwässerung der Niederschlagswässer in die
öffentliche Kanalisation ist das zuständige Abwasserwerk zu beteiligen und eine
positive Stellungnahme zu erwirken. Bei Entwässerung im Trennsystem mit dem
Ziel der Einleitung in einen Vorfluter ist eine Absperrvorrichtung vorzusehen,
damit im Brandfall kontaminiertes Löschwasser zurückgehalten werden kann.
Sofern eine Rückhaltung über ein Regenrückhaltebecken erfolgen soll, kann die
Absperrvorrichtung entfallen.
D.
LöschwasserbereitstelIunq:
4. Sofern die Bereitstellung von Löschwasser problematisch ist,
empfehlen wir eine Sammlung von Niederschlagswässern in einer Zisterne, sowie
den Anschluss des Überlaufs an die geplante Niederschlagsentwässerung. Die
Entnahmeeinrichtungen für das Löschwasser sind mit dem Träger der Feuerwehr und
der Brandschutzdienststelle der Kreisverwaltung abzustimmen. Die regelmäßige
Reinigung der Zisterne (z.B. Schmutz, Schwebstoffe) sollte hierbei beachtet
werden.
(ZITATENDE)
Die vorgetragenen Hinweise werden seitens der Ortsgemeinde und der
Verwaltung bei der Abstimmung der Erschließungsmaßnahmen mit dem Investor und
dessen Planer berücksichtigt. Die Ortsgemeinde und der Eigenbetrieb
Wasser/Abwasser der Verbandsgemeinde werden -wie vorgesehen- nur
Erschließungsanlagen vom Investor übernehmen, wenn diese den Anforderungen an
solche Anlagen entsprechen.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der
Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
9.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Referat 9.70 Naturschutz, mit Schreiben vom 15.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Innerhalb des Gutachtens wird die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit
der Abrissmaßnahme mit den Bestimmungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG begründet. Bei
einer Abrissmaßnahme handelt es sich jedoch nicht um ein Vorhaben oder um einen
zugelassenen Eingriff im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG, der die
Anwendung des Absatzes 5 eröffnet.
(ZITATENDE)
Ungeachtet der rechtlichen Zuordnung ist für die Bauleitplanung entscheidend,
dass deren Umsetzung Belange des Artenschutzes nicht verletzt. Das wird
letztlich durch das vorliegende Gutachten bestätigt. Für den Abriss ist ggf.
eine zusätzliche Bewertung nach § 24 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz
Rheinland-Pfalz (Nestschutz) erforderlich.
„Vor einer Bau-, Sanierungs- oder Abrissmaßnahme an vorhandenen
baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung, bei denen erwartet werden
kann, dass sie als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1
Nr. 3 BNatSchG für besonders geschützte Arten dienen, ist die Anlage auf das
Vorkommen dieser besonders geschützter Arten zu untersuchen. Das Ergebnis ist
der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme mitzuteilen.
Werden Vorkommen festgestellt, ist auch ein Plan zum Erhalt oder Ersatz der
Lebensstätte oder zur Umsiedlung der Tiere vorzulegen“
Diese gesetzliche Bestimmung bedarf keiner gesonderten
bauleitplanerischen Regelung.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der
Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
10.
Landesbetrieb Mobilität
Cochem-Koblenz, mit Mail vom 24.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Gegen die Bauleitplanung der OG Bell zur Aufstellung des BPL
„Hauptstraße" werden aus straßenbaubehördlicher Sicht diesseits keine
grundsätzlichen Bedenken erhoben.
Das Plangebiet befindet sich im Zuge der L 82 innerhalb des
festgesetzten Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrt.
Allerdings erfolgt die hinzukommende Wohnbebauung in Kenntnis der
vorhandenen Verkehrslärmsituation. Daher hat die Ortsgemeinde den ggf. erforderlichen
Lärmschutzmaßnahmen in eigener Zuständigkeit Rechnung zu tragen.
Der Träger der Straßenbaulast der L 82 ist hiervon freizustellen.
(ZITATENDE)
Die Belange des Schallschutzes bezogen auf Verkehrslärm der Kreisstraße
sind in der Planung berücksichtigt. Zum Bebauungsplan wurde ein Schalltechnisches
Prognosegutachen von Graner + Partner Ingenieure erstellt, dessen Ergebnisse
bezogen auf Schallschutzanforderungen in die Festsetzungen des Bebauungsplanes
aufgenommen wurden.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Der Anregung wurde bereits gefolgt. Die Belange des Schallschutzes sind in der
Planung berücksichtigt. Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der
Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
11.
Struktur- und
Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,
Bodenschutz Koblenz, mit Mail vom 30.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Zur oben genannten Maßnahme nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Oberflächenwasserbewirtschaftung
Die Beseitigung des Niederschlagswassers hat unter Berücksichtigung der
§§ 5 und 55 WHG und des § 13 Abs. 2 LWG zu erfolgen.
Das vorgesehene Entwässerungskonzept wurde der SGD Nord vorgelegt und
ist grundsätzlich genehmigungsfähig. Auf die Notwendigkeit einer
wasserrechtlichen Erlaubnis zur Gewässerbenutzung wird hingewiesen.
2. Schmutzwasserbeseitigung
Ausschließlich das im Baugebiet anfallende Schmutzwasser ist an die
Ortskanalisation Bell mit zentraler Abwasserreinigung in der Kläranlage
anzuschließen.
Bei der Erstellung der Antragsunterlagen für die Anpassung der
wasserrechtlichen Erlaubnis sind Nachweise vorzulegen, aus denen die
Auswirkungen des Schmutzwasseranfalls aus dem Bebauungsplangebiet auf im
Wasserweg folgende Mischwasserentlastungsanlagen hervorgehen.
3. Allgemeine Wasserwirtschaft / Starkregenvorsorge
Durch die vorgesehene Maßnahme sind keine Oberflächengewässer betroffen.
Das Plangebiet liegt zudem nicht in einem durch Sturzfluten nach Starkregen
gefährdeten Bereich.
Generelle Informationen zur Starkregenvorsorge finden Sie unter
folgendem Link:
https://sgdnord‚rlp.de/de/wasser-abfall-boden/wassewirtschaft/hochwasserschutz/starkregenvorsorg/
Weitere Belange unserer Regionalstelle werden nicht berührt.
4. Abschließende Beurteilung
Unter Beachtung der vorgenannten Aussagen bestehen gegen die Aufstellung
des Bebauungsplanes aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken.
Ihre zuständige Kreisverwaltung erhält diese Mail in cc zur
Kenntnisnahme.
(ZITATENDE)
Die angesprochenen wasserrechtlichen Erlaubnisse sind gesondert zu
beantragen und nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens. Wie der
Stellungnahme zu entnehmen ist, kann eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung
für das Plangebiet sichergestellt werden. Somit ist die Umsetzbarkeit der durch
den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen aus abwassertechnischer Sicht nicht in
Frage gestellt.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Den Anregungen wird gefolgt. Die Belange der
Abwasserbeseitigung werden im Rahmen der Erschließungsplanung des Investors
berücksichtigt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
12.
Verbandsgemeinde Mendig,
Eigenbetrieb Wasser/Abwasser, mit Schreiben vom 25.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung nehmen wir wie folgt
Stellung:
Die Entwässerung des geplanten Baugebietes erfolgt größtenteils im
Trennsystem. Einzig die beiden nördlich liegenden Grundstücke werden im
Mischsystem mit Anschluss an den Sammler in der Hauptstraße entwässert. Die
übrigen Grundstücke im Plangebiet entwässern im Trennsystem mit Anschluss an
die bestehenden Schmutz- und Regenwasserkanäle bzw. die Sickermulde im
Engwinkel.
Die Entwässerung wurde im Vorfeld mit den Werken abgestimmt. Die Anlagen
zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung im Plangebiet sollen nach
Fertigstellung von den Werken übernommen werden, da auch die
Erschließungsstraße öffentlich werden soll. Der Abschluss eines entsprechenden
Erschließungsvertrages (einschl. erf. Grunddienstbarkeiten) ist in Arbeit.
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung kann sowohl nördlich
an die Hauptstraße als auch südlich an den Engwinkel erfolgen. Der
Versorgungsdruck an der höchsten An-schlussstelle ist nach den aktuellen
technischen Vorgaben mit rd. 3,5 bar grundsätzlich ausreichend und liegt über
dem vorgeschriebenen Mindestdruck nach DVGW-Merkblatt W 400-1 für 3-geschossige
Bauweise. Bezüglich der Versorgung mit Feuerlöschwasser kann aus dem
öffentlichen Netz die Grundversorgung von 48 m³/h gemäß DVGW-Merkblatt W 405
sichergestellt werden.
(ZITATENDE)
Die vorgetragenen Belange der Trink- und Löschwasserversorgung sowie der
Abwasserentsorgung stehen der Umsetzung der vorliegenden Bauleitplanung nicht
entgegen.
Im Rahmen einer redaktionellen Überarbeitung wird für die Verlegung der
Entwässerungsanlagen noch das notwendige Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten
des Wasser- und Abwasserwerkes der VG Mendig in die Planungsunterlagen
aufgenommen.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis.
Es besteht kein Abwägungsbedarf.
Die Planunterlagen warden im Rahmen einer redaktionellen Überarbeitung
um die Eintragung des Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Wasser- und
Abwasserwerkes der VG Mendig ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
13.
Vodafone GmbH / Vodafone Kabbel
Deutschland GmbH, mit Mail vom 31.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
Wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 19.02.2021.
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen
Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer
Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team
Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH /Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage
bei.
(ZITATENDE)
Die weitere Beteiligung der Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland
GmbH erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung des Investors. Als Hinweis wird
in den Bebauungsplan unter Nr. 3.5 „Beteiligung von Versorgungsträgern bei der
Erschließung“ aufgenommen:
„Die Vodafone GmbH /Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Neubaugebiete KMU,
Südwestpark 15, 90449 Nürnberg, Neubaugebiete.de@vodafone.com ist frühzeitig über der Planung der Erschließungsanlagen zu informieren.“
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Inhalte der Stellungnahme zur Kenntnis. Die Anregungen
werden berücksichtigt. Der aufgeführte Hinweis ist in den Bebauungsplan
aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Gesamtbeschluss:
a)
Der Gemeinderat beschließt den Abschluss des
Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
unter Verweis auf die gefassten Einzelbeschlüsse die Bestandteil der
Niederschrift werden.
b)
Des Weiteren beschließt der Gemeinderat den
vorliegenden Bebauungsplan „Hauptstraße“, bestehend aus der
Bebauungsplanurkunde einschl. textlicher Festsetzungen als Satzung gem. § 10
BauGB unter Berücksichtigung der gefassten Einzelbeschlüsse.
Weiterhin wird die
als Anlage beigefügte Begründung zum Bebauungsplan ebenfalls unter
Berücksichtigung der Einzelbeschlüsse beschlossen.
Der Gemeinderat
beauftragt die Verwaltung, den Beschluss öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der
Aufstellungsbeschluss wurde bereits in der Sitzung des Gemeinderats am
27.02.2020 gefasst.
Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit Durchführung der
frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frist vom
20.05.2020 bis 22.06.2020), wurde am 15.05.2020 veröffentlicht. Hierbei wurden
keine Stellungnahmen abgegeben.
In der Gemeinderatssitzung am 02.12.2020 erfolgte die Annahme des
Entwurfes und die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde beschlossen.
Die Veröffentlichung zur Offenlage erfolgte am 19.02.2021 im
Bekanntmachungsorgan der Ortsgemeinde Bell. Die Offenlage fand vom 01.03.2021
bis einschl. 01.04.2021 statt.
Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
erfolgte mit Schreiben vom 19.02.2021 und hat im gleichen Zeitraum
stattgefunden.
Es wurden folgende Stellungnahmen
eingereicht, die keine abwägungsrelevanten Anregungen enthalten:
·
Amprion GmbH, Mail vom 02.03.2021
·
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz
und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 23.02.2021
·
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Mail
vom 23.02.2021
·
Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom
01.03.2021
·
Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion
Erdgeschichte, Mail vom 01.03.2021
·
Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion
Landesarchäologie, Schreiben vom 08.03.2021
·
IHK Koblenz, Schreiben vom 09.03.2021
·
Landesamt für Geologie und Bergbau,
Schreiben vom 15.04.2021
·
Landesbetrieb Liegenschafts- und
Baubetreuung, Mail vom 19.03.2021
·
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
Schreiben vom 22.03.2021
·
PLEdoc, Schreiben vom 08.03.2021
·
Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland
GmbH, Mail vom 31.03.2021
Die
Behandlung der
Stellungnahmen mit abwägungsrelevaten Anregungen erfolgt im
weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage.
Weiterhin sind der Bebauungsplanentwurf (Planurkunde einschl. textlicher
Festsetzungen) sowie die Begründung mit zugehörigen Gutachten (Artenschutz,
Schallschutz, Umwelttechnischer Bericht Schadstoffe und Umwelttechnischer
Bericht Versickerung) dieser Vorlage beigefügt.
Der vorliegende Entwurf kann unter Einarbeitung der Ergebnisse aus der
Würdigung als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen werden.