Sachverhalt:
Verantwortliche für
den Datenschutz in der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig im Sinne der
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind der Bürgermeister der Verbandsgemeinde,
die Büroleitung sowie die Fachbereichsleiter. Die persönliche
Verantwortlichkeit eines jeden Mitarbeiters für die ordnungsgemäße Verarbeitung
personenbezogener Daten bleibt davon unberührt.
Analog ist in den Ortgemeinden der Ortsbürgermeister für die
Einhaltung des Datenschutzes in seinen Zuständigkeitsbereichen (z.B.
Kindergarten) verantwortlich.
Seitdem 1.September 2020 ist
Frau Sabrina Zilligen die Datenschutzbeauftragte der Verbandsgemeinde Mendig.
Sie ist zuständig für die Beantwortung aller Fragen, die den Datenschutz
betreffen. Sie hat die in den Art. 38 und 39 DSGVO genannten Mindestaufgaben
und Befugnisse. Beispielhaft sind zu nennen:
§ Unterrichtung, Beratung
und Unterstützung der verbandsgemeindeeigenen Organisationseinheiten
(Fachbereiche, Stabstellen, Eigenbetriebe, Feuerwehr etc.), einschließlich der
Personalvertretung in allen Fragen des Datenschutzes,
§ Zusammenarbeit mit dem
Landesdatenschutzbeauftragten RLP,
§ Mitwirkung bei
Projekten mit datenschutzrelevanten Komponenten, insbesondere der Erarbeitung
verwaltungsinterner Regelungen und Satzungen und Formularen mit denen
personenbezogene Daten verarbeitet werden sowie Verträgen mit Externen,
§ Teilnahme an internen
Arbeitskreisen und Vertretung der Verbandsgemeinde Mendig in externen
Arbeitskreisen und Gremien mit datenschutzrechtlichem Bezug.
Damit der Datenschutz innerhalb der Verwaltung in ein
Regelwerk gebettet wird, wurde bereits eine Dienstanweisung formuliert. Diese
Dienstanweisung bildet die Grundlage für die Abarbeitung des Prüfberichtes der
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz.
Da es sich bei einer Dienstanweisung um eine innerdienstliche
Regelung handelt, fallen die Ortsgemeinden und die Stadt nicht darunter.
Grundsätzlich fungiert die Verbandsgemeinde als Verwaltung
der verbandsangehörigen Gemeinden, d.h., dass z.B. Personalkosten der
städtischen Mitarbeiter im Haus erhoben, verarbeitet und gespeichert werden.
Die dafür zuständige Mitarbeiterin ist als Angestellte der VG an die
Dienstanweisung gebunden und kann die Datenschutzbeauftragte um Beratung
bitten.
Datenschutz =
Aufgabe der Verbandsgemeinde
Als autarke Institution gilt dies z.B. bei den Kindergärten
nicht. Diese unterliegen nicht der Dienstanweisung der Verbandsgemeinde. Hier
müsste eine separate Dienstanweisung durch den Ortsbürgermeister erlassen
werden, welche die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
gewährleistet.
Datenschutz= Aufgabe
der Ortsgemeinden und der Stadt
Um jedoch eine verbandsgemeindeeinheitliche Lösung zu finden
hat sich Frau Zilligen dazu bereiterklärt, die Aufgabe der
Datenschutzbeauftragten für die Stadt Mendig und die Ortsgemeinden Bell, Thür,
Rieden und Volkesfeld per Ernennungsurkunde zu übernehmen. Die Dienstanweisung
wird dann in analoger Form auch verbindlich für die Mitarbeiter*innen der
Ortsgemeinden und der Stadt.
Frau Zilligen steht für die Umsetzung von
datenschutzrechtlichen Maßnahmen im regelmäßigen Austausch mit dem
Ortsbürgermeister.