Beschluss:
1.
Eisenbahn-Bundesamt vom
23.02.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Die Deutsche Bahn AG wurde im Verfahren beteiligt. (siehe Nr. 2)
Es besteht kein Abwägungsbedarf.
2.
Deutsche Bahn AG vom 31.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Die Vorgaben der
Deutschen Bahn AG hinsichtlich Anzeige und Abstimmung von berührenden
Baumaßnahmen sind einzuhalten.
Der Lärmschutzwall
wird im genannten Mindestneigungsverhältnis ausgeführt und gegen Rutschungen
abgesichert.
Künftige Bepflanzungen des Walls sind adäquat zu pflegen, damit Windbruch oder sonstige Beeinträchtigungen des Bahnkörpers ebenso wie sonstige Eingriffe in den Bahnkörper vermieden werden.
Die Ortsgemeinde verpflichtet sich die genannten Aspekte der Verkehrssicherungspflicht einzuhalten und umzusetzen.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis
und
beschließt hinsichtlich der Baumaßnahmen und der Verkehrssicherungspflicht wie
vorstehend ausgeführt zu verfahren.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
3.
Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Koblenz vom 02.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Der bereits vorhandene Hinweis zum Denkmalschutz wird um die Bekanntgabe des Termins des Erdbaubeginns ergänzt:
Im
Planungsbereich können Funde auftreten, die zu erhalten beziehungsweise vor
einer Zerstörung umfassend fachgerecht zu untersuchen sind. Es wird empfohlen
im Vorfeld detaillierter Planungen und konkreter Bauvorhaben Kontakt mit der
Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz aufzunehmen. Die Direktion ist
unter landesarchäologie-koblenz@gdke.rlp.de
oder 0261-66753000 zu erreichen.
Weiterhin
wird auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht (§ 16-21 DSchG RLP)
hingewiesen. Der Baubeginn ist mind. 2 Wochen vorher per Email über landesarchaeologie-koblenz@gdke.rlp.de
oder telefonisch unter 0261 6675 3000 anzuzeigen.
Ungenehmigte
sowie unangemeldete Erd- und Bauarbeiten im Bereich von archäologischen
Fundstellen sind nach § 33 Abs. 1 Nr. 13 DSchG RLP ordnungswidrig und können mit
einer Geldbuße von bis zu 125.000 € geahndet werden (§ 33, Abs. 2 DSchG RLP).
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Anregungen
der Direktion Landesarchäologie zur
Kenntnis und beschließt die Hinweise, wie vorstehend ausgeführt, zu ergänzen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
4.
Dienstleistungszentrum
Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel vom 17.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Die betreffenden im Plangebiet befindlichen Flächen wurden zwischenzeitig fast vollständig durch die Ortsgemeinde Thür erworben.
Im Rahmen der naturschutzfachlichen Betrachtungen wurde der für die Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Bereich aufgrund von Lage und Ausprägung durch den Gutachter als geeignet eingestuft und die Fläche ebenfalls durch die Gemeinde erworben.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Anregungen des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum zur Kenntnis und
beschließt, aufgrund der getätigten Aussagen, am Standort der vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahme unverändert festzuhalten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
5.
Landesbetrieb Mobilität
Cochem-Koblenz vom 17.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Für das vorliegende Plangebiet wurde durch das Büro Pies ein Schallschutzgutachten erstellt.
Basierend hierauf wurden Maßnahmen und Festsetzungen zum adäquaten Schutz der späteren Bewohner in den Bebauungsplan aufgenommen, welche im Rahmen der baulichen Umsetzung zu beachten und umzusetzen sind.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
6.
Vodafone GmbH / Vodafone
Kabel Deutschland GmbH vom 18.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Die Vorgaben hinsichtlich der Bauausführung sind einzuhalten.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
7.
Landwirtschaftskammer
Rheinland-Pfalz vom 17.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Im Rahmen der naturschutzfachlichen Betrachtungen wurde der für die Ausgleichsmaßnahme vorgesehene Bereich aufgrund von Lage und Ausprägung durch den Gutachter als geeignet eingestuft.
In Abstimmung mit dem Gutachter und dem betreffenden Landwirt wurde der betreffende Bereich bereits im Vorfeld durch die Ortsgemeinde Thür erworben.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Anregungen der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis und beschließt, aufgrund
der getätigten Aussagen, am Standort der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme
unverändert festzuhalten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
8.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Brandschutzdienststelle vom 01.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Gemäß den Angaben der Verbandsgemeinde Mendig können die genannten Löschwassermengen zur Verfügung gestellt und die diesbezüglichen Vorgaben erfüllt werden. (siehe auch Nr. 13)
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
9.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Landesplanung vom 17.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Zu den Grundsätzen des RROP:
G71
Es handelt sich vorliegend nicht um Waldflächen.
G 72/G73
Aufgrund von Lage und Ausprägung der Fläche handelt es sich vorliegend nicht um eine Fläche, welche für eine Siedlung oder einen Erholungsraum als Kaltluftproduzent fungiert oder einen für den Kaltlufttransport relevanten Bereich umfasst.
G 74
Aufgrund der Lage der Fläche, der angestrebten Ausweisung als Wohngebiet, der vergleichsweise geringen Plangebietsgröße sowie der vorgesehenen Bebauung in Form von punktuellen Einzel- bzw. Doppelhäusern ist nicht von einer Verschlechterung der klimaökologischen Wirkung auszugehen.
G 75
Im Rahmen der bisherigen Beteiligungsverfahren haben sich keine Hinweise auf das Vorhandensein erhöhten Radonpotentials im Plangebiet ergeben. Auch seitens des Landesamtes für Geologie und Bergbau wurden keine diesbezüglichen Forderungen erhoben.
Zu dem genannten Urteil ist folgendes anzumerken:
Ausschlaggebend ist, dass der Schwellenwert, als Ziel der Raumordnung auf Flächennutzungspläne anzuwenden ist und nicht für die Ebene der Bebauungspläne im Regionalen Raumordnungsplan eingeführt wurde.
„… der Fall einer bloßen berichtigten Anpassung an eine bereits im Vorfeld durch Bebauungsplan erfolgten Baulandausweisung (ist) von der Zielfestsetzung nicht erfasst.“ (1 C 11567/18.OVG vom 20.05.2020, Seite 19, Nr. 7 letzter Teilsatz)
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Aufgrund der obigen Ausführungen und nach reiflicher Abwägung wird an der bisherigen Planung sowie der Führung des Verfahrens gem. § 13b BauGB unverändert festgehalten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
10.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Untere Naturschutzbehörde vom 04.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Artenschutz
Die Vermeidungsmaßnahmen des Fachbeitrags Artenschutz werden konkretisiert und eindeutiger formuliert.
Bei der genannten Maßnahme am Lärmschutzwall für Reptilien handelt es sich in der Tat nicht um eine notwendige Ausgleichsmaßnahme, sondern lediglich um eine Aufwertungsmöglichkeit. Die zwingende Umsetzung ist nicht notwendig aber vorgesehen.
Im unmittelbaren Umfeld des Plangebietes finden sich zahlreiche vergleichbare Strukturen (Ackerflächen/Offenland, Gehölze u.ä.) welche den (potentiellen) Arten als mögliche Ausweichbereiche zur Verfügung stehen.
Die Ausgleichsfläche A1 ist auf der Planurkunde dargestellt und kann über die Angabe der Flurbezeichnung/Parzellennummer eindeutig verortet werden.
Die Fläche befindet sich bereits im Besitz der Ortsgemeinde Thür. Die Maßnahme ist im Vorfeld der Umsetzung des Bebauungsplanes unter gutachterlicher Begleitung durchzuführen und mittels Vertrag rechtlich zu sichern.
Im Rahmen einer redaktionellen Überarbeitung der Unterlagen wird für den östlichen Rand des Geltungsbereichs eine Randeingrünung auf den Privatgrundstücken festgesetzt (Breite 3-5m), um die optische Aufwertung sowie die genannte Einbindung zu gewährleisten.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Wie vorstehend ausgeführt, werden die Vermeidungsmaßnahmen des Fachbeitrags Artenschutz konkretisiert und eindeutiger
formuliert.
Ebenfalls wird im Rahmen einer redaktionellen Überarbeitung der Unterlagen für den östlichen Rand des Geltungsbereichs eine Randeingrünung auf den Privatgrundstücken festgesetzt (Breite 3-5m), um die optische Aufwertung sowie die genannte Einbindung zu gewährleisten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
11.
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
Naturschutz, Wasserwirtschaft vom 23.02.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
12.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz vom 22.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Die
erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis ist im Vorfeld einer baulichen
Umsetzung einzuholen.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
13.
Verbandsgemeindeverwaltung
Mendig, Wasser- und Abwasserwerk vom 22.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.
Die Verwaltung wird
beauftragt, einen Hinweis in die Grundstückskaufverträge aufzunehmen, dass
aufgrund eines möglichen Druckabfalls evtl. private Druckerhöhungsanlagen
erforderlich sind.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
14.
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord,
Gewerbeaufsicht vom 24.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Der unmittelbar an das Plangebiet westlich angrenzende Bereich ist aufgrund seiner Ausprägung als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Bei dem genehmigten Betrieb der Firma Lorenz handelt es sich um einen „nicht störenden Gewerbebetrieb“.
Darüber hinaus finden sämtliche Tätigkeiten, die außerhalb des Gebäudes stattfinden, auf der dem Plangebiet abgewandten Seite statt (Rampenstraße/Bahnhofstraße) und werden durch die vorhandene Bebauung und Gebäude abgeschirmt.
Beschluss:
Der Gemeinderat
nimmt die Anregungen der Regionalstelle Gewerbeaufsicht zur Kenntnis.
Aufgrund der getätigten Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass durch den vorhandenen Betrieb eine Konfliktsituation besteht oder herbeigeführt wird.
An der vorgesehenen Planung wird daher unverändert festgehalten. Die Notwendigkeit weiterer schalltechnischer Untersuchungen wird nicht gesehen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
15.
Deutsche Telekom Technik GmbH vom 26.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Sämtliche Straßen- und Wegeflächen innerhalb des Plangebietes sind als öffentliche Verkehrsflächen vorgesehen.
Somit ist die Erreichbarkeit aller Grundstücke gewährleistet und die grundsätzliche Möglichkeit der Verbringung von Telekommunikationsleitungen zur Versorgung in ausreichendem Maße vorhanden.
Planungen sonstiger Ver- und Entsorger liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Die Notwendigkeit der Ausweisung geeigneter Trassen ist daher zum jetzigen Zeitpunkt weder sinnvoll noch notwendig.
Merkblätter und technische Vorgaben sind im Rahmen der weiteren Fachplanungen sowie der baulichen Umsetzung zu berücksichtigen.
Die Unterlagen enthalten bereits einen Hinweis zur rechtzeitigen Information.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis.
Es sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Planunterlagen erforderlich.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
16.
Landesamt für Geologie und Bergbau vom 31.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Im Rahmen der durchgeführten Beteiligungsverfahren haben sich keine weiteren Erkenntnisse zum Thema Altbergbau ergeben.
Die Hinweise werden im Rahmen einer redaktionellen Überarbeitung der Unterlagen um folgende Passage ergänzt:
Altbergbau
Sollte bei
der Umsetzung von Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau gestoßen werden, sollte
ein Baugrundgutachter/Geotechniker zu einer objektbezogenen
Baugrunduntersuchung hinzugezogen werden.
Zur Klärung der Rohstoffthematik (Bims) wurde im Rahmen des Verfahrens die Fachvereinigung Bims e. V. in Neuwied beteiligt. Diese hat gegen die geplante Ausweisung keine Einwände.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Anregungen
des Landesamtes für Geologie und
Bergbau zur Kenntnis und beschließt die Hinweise, wie vorstehend ausgeführt, zu
ergänzen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
17. Stellungnahme der Öffentlichkeit, Schreiben vom
07.03.2021
Inhalt der Stellungnahme
(ZITATANFANG)
(ZITATENDE)
Im Rahmen der Ausweisung des Plangebietes wird der heute vorhandene Wirtschaftsweg an die neue Plangebietsgrenze im Osten verschoben. Hierdurch wird gewährleistet, dass die angrenzenden landwirtschaftlichen (Rest-)Parzellen auch künftig erschlossen sind und angedient werden können.
Dies trifft auch für das genannte Restgrundstück zu. Die bisherige Vorplanung sieht eine möglichst geländenahe/höhengleiche Ausgestaltung der Wegefläche vor. Im Bereich des Lärmschutzwalls bzw. der Anbindung der genannten Parzelle findet sich im Gelände ein Tiefpunkt. Der künftige Weg wurde hier jedoch bereits angehoben, so dass ein Höhenversatz von ca. 90 cm entsteht. Durch eine Umkehr der Querneigung und eine leichte Modifizierung kann dieser Höhenversatz auf ca. 50 cm reduziert und das Grundstück höhenmäßig sinnvoll an den neuen Wirtschaftsweg angebunden werden.
Die Andienung des hinterliegenden Grundstücks (511/14) war bisher auch nur indirekt über die Parzelle 833/3 möglich. An dieser Situation ändert sich nichts.
Aufgrund der getätigten Ausführungen wird ein Höhenversatz von ca. 50 cm als zumutbar angesehen. Die weitere Wegeplanung wird durch eine Umkehr der Querneigung hierzu entsprechend modifiziert. Die hieraus resultierende Anrampung ist auf der Parzelle 833/3 herzustellen.
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis
und beschließt
hinsichtlich des Wirtschaftsweges, wie vorstehend ausgeführt, zu verfahren.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Gesamtbeschluss:
a) Der Gemeinderat beschließt den Abschluss des
Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
unter Verweis auf die gefassten Einzelbeschlüsse die Bestandteil der
Niederschrift werden.
b) Des Weiteren beschließt der Gemeinderat den
vorliegenden Bebauungsplan „Zum Wingert II“, bestehend aus Satzung,
Planzeichnung und textlichen Festsetzungen als Satzung gem. § 10 BauGB unter
Berücksichtigung der gefassten Einzelbeschlüsse.
Weiterhin wird die als Anlage beigefügte
Begründung zum Bebauungsplan ebenfalls unter Berücksichtigung der
Einzelbeschlüsse beschlossen.
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung,
den Beschluss öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Personen vor, sodass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben.
Jürgen Jakob, Lukas
Ellerich
Der
Aufstellungsbeschluss wurde bereits in der Sitzung des Gemeinderats am
26.04.2018 gefasst.
Die Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses mit Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frist vom 02.12.2019 bis 16.12.2019),
wurde am 20.11.2019 veröffentlicht. Hierbei wurden keine Stellungnahmen
abgegeben.
In der Gemeinderatssitzung am 17.12.2020 erfolgte die Annahme des Entwurfes und die Durchführung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde beschlossen.
Die Veröffentlichung zur Offenlage erfolgte am 12.02.2021 im Bekanntmachungsorgan der Ortsgemeinde Thür. Die Offenlage fand vom 22.02.2021 bis einschl. 24.03.2021 statt.
Hier ist eine Stellungnahme eingegangen, die im weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage behandelt wird.
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 31.07.2020 und hat im gleichen Zeitraum stattgefunden.
Folgende Behörden und Träger öffentlicher
Belange gaben als Stellungnahme
ab, keine Anregungen bzw. Bedenken
zu äußern oder von der Planung nicht berührt zu sein.
·
Forstamt Ahrweiler vom 19.02.2021
·
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3, vom 19.02.2021
·
Amprion GmbH vom 23.02.2021
·
Open Grid Europe GmbH vom
26.02.2021
·
PLEDOC GmbH vom 22.02.2021
·
Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie /
Erdgeschichte, vom 01.03.2021
·
Industrie- und Handelskammer Koblenz, vom
02.03.2021
·
Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung vom 15.03.2021
·
Handwerkskammer Koblenz vom 16.03.2021
· Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 18.03.2021
·
Energienetze Mittelrhein GmbH & Co.KG vom
19.03.2021
·
Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz, Bauleitplanung
vom 18.03.2021
·
Kreisverwaltung
Mayen-Koblenz, Straßenverkehr vom 10.03.2021
·
Fachvereinigung Bims e.V. – Fachausschuss Bims vom
08.04.2021
Die Behandlung der sonstigen
Stellungnahmen erfolgt im weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage.
Weiterhin sind der
Bebauungsplanentwurf (Satzung Planurkunde und textliche Festsetzungen) sowie
die Begründung mit Anlagen (Fachbeitrag Artenschutz, Allgemeine Vorprüfung des
Einzelfalls, Abschätzung des Verkehrsaufkommens und Schallschutzgutachten)
dieser Vorlage beigefügt.
Der vorliegende Entwurf kann unter Einarbeitung der Ergebnisse aus der Würdigung als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen werden.