Beschluss:

 

1.             Stellungnahme der Öffentlichkeit, Schreiben vom 26.01.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

Folgenden Einspruch machen wir geltend.

Ihre Planungsabsicht sieht vor, dass die Wegeparzelle im Westen (Flustück 924/1 und 924/2) und das Wegebegleitgrün (Flurstück 925) überplant und als Verkehrsfläche festgesetzt werden soll.

Dagegen legen wir Einspruch ein, da dieses im Widerspruch zu der für die Beschlußfassung des Stadtratssitzung vom 09.07.2020 getroffenen Abwägung steht.

In dieser wird ausgeführt, dass „Planung und Ausbau der Straßen am Sonnenhang und Eichenweg bereits mit der Option der Verkehrsverlängerung bzw. Erweiterung des Baugebietes erfolgten". Weiter wird ausgeführt, dass „das entstehende zusätzliche Verkehrsaufkommen sowohl aus dem Bebauungsplan Verlängerung Eichenweg als auch aus dem in Planung befindlichen Bebauungsplans Martinsheim/Ernteweg unter Berücksichtigung des Ausbaugrades des Ernewegs, des Eichenwegs und der Straße Am Sonnenhang von der bestehenden Vekehrsinfrastruktur aufgenommen werden kann" sowie, dass „hinsichtlich der Verkehrssicherheit sich durch den zusätzlichen Verkehr aus dem neuen Baugebiet bzw. den neuen Baugebieten keine grundsätzlich neue Situation ergibt"

Folglich heißt es in der Beschlussvorlage, dass „das neue Baugebiet - auch in der summarischen Betrachtung mit dem ebenfalls in Aufstellung befindlichen Baugebiet Martinsheim/ Ernteweg zu insgesamt vertretbaren Auswirkungen in den angrenzenden Wohngebieten führt". Wobei sich die vertretbaren Auswirkungen auf die zusätzliche Fahrten beziehen und nicht auf verkehrsinfrastrukturelle Maßnahmen.

 

Entsprechend fordern wir, dass das Wegebegleitgrün (Flurstuck 925) erhalten bleibt und nicht wie geplant überplant und als Verkehrsfläche festgelegt wird.

 

 

Hierbei möchten wir herausstellen, dass aus unserer Sicht mit Erhalt des Wegebegleitgrüns

 

·           die Kosten für den Straßenbau für die Stadt Mendig entfallen würden.

·           die Sitzbank für Erholungssuchende beibehalten werden würde.

·           das Landschaftsbild nicht geändert werden würde,

·           die Mehrversiegelung von 122 m entfallen würde,-

·           weniger Ausgleichfläche erforderlich wäre,

·           ein Beitrag zur Verkehrssicherheit durch eine „Fahrbahnverengung" im Übergang Baugebiet Am Sonnenhang und Verlängerung Eichenweg geleistet und entsprechend den Forderungen aus den Einsprüchen zum Baugebiet Verlängerung Eichenweg in Teilen nachgekommen werden würde,

·           Kinder und Eltern weiterhin die Fläche zum Spielen nutzen könnten,

·           Fußgänger bei Verkehrsaufkommen diesem sicher ausweichen könnten.

Wir bitte Sie, unseren Einspruch bei Ihrer Entscheidungsfindung zu berücksichtigen!

(ZITATENDE)

 

Die Stellungnahme der Anwohner bezieht sich auf eine Abwägung zu dem Bebauungsplan „Verlängerung Eichenweg“. Die Abwägung die am 09.06.2020 vom Stadtrat vorgenommen wurde ist allerdings nicht in Gänze wiedergeben. So wird z.B. in der Abwägung auch berücksichtigt, dass es durch das Baugebiet „Verlängerung Eichenweg“ zu Mehrverkehr kommen wird. In dem Mehrverkehr ist auch inbegriffen, dass es auf dem bisherigen Weg erstmalig zu Durchgangsverkehr kommen wird.

Nicht unberücksichtigt sollte in der Abwägung bleiben, dass der bisherige „Fußweg“ durch die Anlieger bereits befahren wird und somit schon heute nicht mehr der Zweckbestimmung des Ursprungsbebauungsplans entspricht.

 

Die baulichen Auswirkungen auf die Anlieger können ebenso als vertretbar eingestuft werden. Gründe hierfür sind:

·           Kosten fallen für die Anlieger nicht an. Das der Stadt Mendig Kosten entstehen und wie beabsichtig ist, diese weiterzugeben, wirkt sich nicht auf die Anlieger aus.

·           Die Sitzbank dient, wie die Anlieger selbst schreiben, den Erholungssuchenden. Hierfür können andere Ruhemöglichkeiten in der Umgebung genutzt oder neu angelegt werden.

·           Durch die Lage umgeben von Bebauung wirkt sich der Wegfall des Straßenbegleitgrüns nicht auf das Landschaftsbild aus. Die Auswirkungen auf das Ortsbild sind marginal und vertretbar. Die Gestaltung von Vorgärten wirkt sich deutlich stärker auf das Ortsbild aus, als ein schmaler Grünstreifen.

·           Für die Mehrversiegelung ist kein Ausgleich erforderlich, da die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren durchgeführt wird.

·           Die Ausgestaltung der Verkehrsfläche wird selbstverständlich die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer berücksichtigen.

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Die Belange der Anlieger sind angemessen berücksichtigt. An der Planung wird festgehalten.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

20

Ablehnung

5

Stimmenenthaltungen

./.

 

2.             Energienetze Mittelrhein GmbH & Co. KG vom 21.01.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

vielen Dank für Ihre Information über die 3. Änderung (Neufassung) des Bebauungsplanes "Am Sonnenhang" der Stadt Mendig nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB.

Von der 3. Änderung des Bebauungsplanes werden unsere Belange nicht berührt.

Allgemein möchten wir darauf hinweisen, dass sich im Geltungsbereich der 3. Änderung Erdgas-Verteilnetzanlagen unseres Unternehmens befinden. Hierbei handelt es sich um Erdgas-Verteilnetzleitungen welche sich innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen befinden, sowie um die Netzanschlussleitungen der jeweiligen Gebäude. Die Leitungen dürfen weder bebaut noch bepflanzt werden. Die Lage unserer Netzanlagen können Sie dem beigefügten Auszug aus unserer Netzdokumentation entnehmen.

Zur Beantwortung evtl. Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

(ZITATENDE)

 

Da sich sämtliche Leitungen im öffentlichen Raum befinden, kann die Planung unverändert bleiben.

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Sie wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

3.             Generaldirektion Kulturelles Erbe RLP, Direktion Landesarchäologie, Außenstelle Koblenz vom 22.12.2020

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

Gemarkung           Mendig

Projekt    Bebauungsplan "Am Sonnenhang"

Hier:                         3. Änderung/ Neufassung

Betreff

Archäologischer Sachstand

Erdarbeiten

Verdacht auf archäologische Fundstellen

 

Wir bitten um eine Ergänzung um den Hinweis auf die Abgabe der Baubeginnsanzeige (Abschnitt 5, Absatz "Archäologie"). Vielen Dank!

Überwindung / Forderung:

- Redaktionelle Änderung der Textfestsetzung

- Bekanntgabe des Erdbaubeginns

Erläuterungen zu archäologischem Sachstand

- Verdacht auf archäologische Fundstellen

Bislang liegen der Direktion Landesarchäologie in diesem Bereich keine konkreten Hinweise auf archäologische Fundstellen vor. Allerdings stufen wir den Planungsbereich aus topographischen Gesichtspunkten als archäologische Verdachtsfläche ein. Dementsprechend können bei Bodeneingriffen bisher unbekannte archäologische Denkmäler zu Tage treten, die vor ihrer Zerstörung durch die Baumaßnahmen fachgerecht untersucht werden müssen.

 

Erläuterung Überwindungen I Forderungen

- Bekanntgabe des Erdbaubeginns

Der Vorhabenträger ist auf die Anzeige-, Erhaltungs- und Ablieferungspflicht (§16-21 DSchG RLP) hinzuweisen. Der Baubeginn ist mindestens 2 Wochen vorher per Email über landesarchaeologie­koblenz@gdke.rlp.de oder telefonisch unter 0261 6675 3000 anzuzeigen. Weiterhin sind der Vorhabentsräger wie auch die örtlich eingesetzten Firmen darüber zu unterrichten, dass ungenehmigte sowie unangemeldete Erd- und Bauarbeiten in Bereichen, in denen archäologische Denkmäler vermutet werden, nach§ 33 Abs. 1 Nr. 13 DSchG RLP ordnungswidrig sind und mit Geldbußen von bis zu 125.000 Euro geahndet werden können (§33 Abs. 2 DSchG RLP).

 

 

- Redaktionelle Änderung der Textfestsetzung

Durch die Textfestsetzung sind die Belange der Landesarchäologie nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt. Wir bitten die Planunterlagen entsprechend des geschilderten archäologischen Sachverhaltes und den damit verbundenen Forderungen zu ergänzen.

 

Diese Stellungnahme bezieht sich ausschließlich auf die Belange der Direktion Landesarchäologie. Eine Stellungnahme der Direktion Landesarchäologie, Referat Erdgeschichte (erdgeschichte@gdke.rlp.de) sowie der Direktion Landesdenkmalpflege (landesdenkmalpflege@gdke.rlp.de) muss gesondert eingeholt werden.

Bei Rückfragen stehen wir gerne unter der oben genannten Rufnummer oder Emailadresse zur Verfügung. Bitte geben Sie unser oben genanntes Aktenzeichen an.

(ZITATENDE)

 

Der Ursprungsbebauungsplan enthielt bereits einen Hinweis zum Denkmalschutz- und -pflegegesetz. Der Hinweis wurde für das Beteiligungsverfahren schon modifiziert. Da für das Plangebiet nun neue Erkenntnisse vorliegen, wird der Hinweis durch den Wortlaut der Erläuterungen der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie ersetzt. Da es sich lediglich um die Anpassung eines Hinweises handelt und der normative Teil des Bebauungsplans nicht berührt ist, steht diese Anpassung der Fassung des Satzungsbeschlusses nicht entgegen.

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Der Hinweis zur Archäologie wird angepasst.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

21

Ablehnung

3

Stimmenenthaltungen

1

 

4.             Landesamt für Geologie und Bergbau vom 27.01.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

aus Sicht des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) werden zum oben genannten Planvorhaben folgende Anregungen, Hinweise und Bewertungen· gegeben:

Bergbau/ Altbergbau:

Die Prüfung der hier vorhandenen Unterlagen ergab, dass im Geltungsbereich der 3.Änderung (Neufassung) des Bebauungsplanes "Am Sonnenhang" kein Altbergbau dokumentiert ist und aktuell kein Bergbau unter Bergaufsicht erfolgt.

Wir möchten jedoch auf die allgemein bekannte bergbauliche Situation in der Region·Mayen und Mendig aufmerksam machen.

Bitte beachten Sie, dass unsere Unterlagen. keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, da grundsätzlich· die Möglichkeit besteht, dass nicht dokumentierter historischer Bergbau stattgefunden haben kann, Unterlagen im Laufe der Zeit nicht überliefert wurden bzw. durch Brände oder Kriege verloren gingen.

Sollte bei zukünftigen Bauvorhaben auf Indizien für Bergbau gestoßen· werden, empfehlen wir spätestens dann die Einbeziehung eines Baugrundberaters bzw. Geotechnikers zu einer objektbezogenen Baugrunduntersuchung.

 

Boden und Baugrund

- allgemein:

Der Hinweis auf die einschlägigen Bodenschutz- und Baugrund-Normen sowie die Empfehlung von objektbezogenen Baugrunduntersuchungen in den Textlichen Festsetzungen unter den Hinweisen werden fachlich bestätigt.

.

- mineralische Rohstoffe:

Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen aus rohstoffgeologischer Sicht keine Einwände.

(ZITATENDE)

 

Die bergbauliche Situation rund um Mendig ist hinlänglich bekannt. Das Plangebiet ist bis auf wenige Baulücken vollständig bebaut. Die objektbezogenen Baugrunduntersuchungen, die für jedes Vorhaben empfohlen werden und von dem Landesamt für Geologie und Bergbau bestätigt wurden, tragen zur Sicherheit der Bauvorhaben bei. Eine Anpassung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Sie wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

4

 

5.             Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Brandschutz vom 04.01.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

gegen o.a. Bauleitplan bestehen in brandschutztechnischer Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:

1.     Zur Löschwasserversorgung muss eine ausreichende Löschwassermenge zur Verfügung stehen. Die Löschwassermenge ist nach dem Arbeitsblatt W 405 des DVGW-Regelwerkes zu bestimmen. (DVGW = Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.).
Als ausreichend wird eine Wassermenge von mindestens 800 l/min. über einen Zeitraum von 2 Stunden angesehen.
Zur Sicherstellung der erforderlichen Löschwassermenge können folgende Einrichtungen genutzt werden:

-       An das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossene Hydranten gem. DIN 3221 bzw. DIN 3222,

-       Löschwasserteiche gem. DIN 14210,

-       Löschwasserbrunnen gem. DIN 14220 (mind. Kennzahl 800),

-       große unterirdische Löschwasserbehälter gern. DIN 14230, oder

-       offene Gewässer mit Löschwasser-Entnahmestellen gern. DIN 14210.

2.     Hydranten für die Entnahme von Löschwasser sind so anzuordnen, dass sie nicht zugestellt werden können und jederzeit für die Feuerwehr zugänglich sind. Der Abstand zwischen den Hydranten ist nach dem Arbeitsblatt W 400-1 des DVGW-Regelwerkes zu bestimmen. Als ausreichend wird in der Regel ein Abstand von 150 m angesehen.

(ZITATENDE)

 

Die Erschließung des Plangebietes incl. Hydranten und Wasserleitungen ist fertiggestellt und bleibt auch nach der Planänderung und -erweiterung unverändert. Die reine Änderung des Bebauungsplans wirkt sich nicht auf den Brandschutz aus. Da lediglich der Grundschutz mit 800 l/min als erforderlich erachtet wird, ist auch keine Anpassung der Maße der baulichen Nutzung notwendig.

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Sie wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

4

 

6.             Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Naturschutz, Wasserwirtschaft vom 04.01.2021

 

Inhalt der Stellungnahme

(ZITATANFANG)

zu den o.g. Unterlagen nehmen wir wie folgt wasserwirtschaftlich Stellung:

I. Wasserwirtschaftliche und bodenschutzrechtliche Beurteilung des Plangebiets:

Das betrachtete Teilgebiet befindet sich in keinem festgesetzten Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet.

Es befinden sich nachfolgende Wasserrechte im Plangebiet:

 

Gemarkung

Flur

Flurstück

Art des Wasserrechts

Obermendig

12

962

Versickerung Niederschlagswasser

Obermendig

12

953

Versickerung Niederschlagswasser

Obermendig

12

911

Versickerung Niederschlagswasser

Obermendig

12

913

Wärmepumpe

Obermendig

12

892

Wärmepumpe

Obermendig

12

950

Wärmepumpe

Obermendig

12

949

Wärmepumpe

Obermendig

12

940

Wärmepumpe

 

Durch die geplante Maßnahme werden keine Oberflächengewässer tangiert. Das Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz enthält für das Gebiet keinen Eintrag.

Die Niederschlagswässer sollen gemäß vorliegender Planung in den öffentlichen Abwasserkanal (im Mischsystem/ im Trennsystem) eingeleitet werden.

Die anfallenden häuslichen Abwässer sollen der öffentlichen Abwasserentsorgung angedient werden.

Wasserwirtschaftlich bestehen gegen die Planungen keine Bedenken, wenn die nachfolgenden Punkte beachtet werden.

 

II. Hinweise:

A. Bodenschutz:

1. Sollten zur Baugrundvorbereitung und Erschließung Aufschüttungen mit Fremdmassen erforderlich werden, ist dies anhand einer Baugrunduntersuchung zu den hydrogeologischen Standortbedingungen und mit Angabe der vorgesehenen Boden- und Bauschuttmaterialien entsprechend des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (BBodSchG) und den Anforderungen der LAGA (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), Mitteilung M 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln, darzustellen.

 

B. Schmutzwasser:

2. Die Schmutzwässer sollen der öffentlichen Kanalisation angedient werden. Hierfür ist eine Zustimmung des Abwasserbeseitigungspflichtigen erforderlich.

 

C. Niederschlagswasser:

3. Aufgrund der geplanten Entwässerung der Niederschlagswässer in die öffentliche Kanalisation ist das zuständige Abwasserwerk zu beteiligen und eine positive Stellungnahme zu erwirken. Bei Entwässerung im Trennsystem mit dem Ziel der Einleitung in einen Vorfluter ist eine Absperrvorrichtung vorzusehen, damit im Brandfall kontaminiertes Löschwasser zurückgehalten werden kann. Sofern eine Rückhaltung über ein Regenrückhaltebecken erfolgen soll, kann die Absperrvorrichtung entfallen.

 

D. Löschwasserbereitstellung:

4. Sofern die Bereitstellung von Löschwasser problematisch ist, empfehlen wir eine Sammlung von Niederschlagswässern in einer Zisterne, sowie den Anschluss des Überlaufs an die geplante Niederschlagsentwässerung. Die Entnahmeeinrichtungen für das Löschwasser sind mit dem Träger der Feuerwehr und der Brandschutzdienststelle der Kreisverwaltung abzustimmen. Die regelmäßige Reinigung der Zisterne (z.B. Schmutz, Schwebstoffe) sollte hierbei beachtet werden.

(ZITATENDE)

 

Die vorhandenen Wasserrechte beziehen sich auf die öffentlichen Anlagen, die im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt sind oder auf den Energieträger für die Beheizung der Privatgebäude, was für den Bebauungsplan nicht von Belang ist. Die übrigen Informationen aus I. wirken sich ebenfalls nicht auf die Planinhalte aus.

Hinsichtlich der Hinweise unter II. ist für Verfüllung von Baugruben etc. der einzelne Bauherr verantwortlich. Zu den Punkten Schmutzwasser, Niederschlagswasser und Löschwasser besteht kein Handlungsbedarf, da das Plangebiet bis auf wenige Baulücken bebaut ist und die Erschließung hergestellt ist. Die Träger der Entwässerung und der Wasserversorgung wurden im Verfahren beteiligt.

 

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Sie wirkt sich nicht auf die Planinhalte aus.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

20

Ablehnung

2

Stimmenenthaltungen

3

 

 

Gesamtbeschluss:

a)    Der Stadtrat beschließt den Abschluss des Auslegungs- und Beteiligungsverfahrens gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB unter Verweis auf die gefassten Einzelbeschlüsse die Bestandteil der Niederschrift werden.

 

b)    Des Weiteren beschließt der Stadtrat den vorliegenden Bebauungsplan „Sonnenhang“, 3. Änderung (Neufassung), bestehend aus Satzung, Planzeichnung und textlichen Festsetzungen, als Satzung gem. § 10 BauGB unter Berücksichtigung der gefassten Einzelbeschlüsse.

 

Weiterhin wird die als Anlage beigefügte Begründung zum Bebauungsplan ebenfalls unter Berücksichtigung der Einzelbeschlüsse beschlossen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

20

Ablehnung

5

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

1.      Planerfordernis und Plananpassungen

Anlass der 3. Änderung (Neufassung) sind mehrere notwendige und mögliche Änderungen in dem Planbereich. Im Vorfeld der 3. Änderung wurde eine Kontrolle vorgenommen, inwiefern die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt wurden.

 

Die Planänderungen, die in die 3. Änderung aufgenommen werden, sind die Umwidmung einer Verkehrsfläche, Anpassungen der überbaubaren Flächen, Leitungsrechte sowie Anpassungen in den Festsetzungen bezüglich der Stellplätze, Mindestgrundstücksgrößen und Eingrünungen der Grundstücksgrenzen. Die Festsetzungen, wo ein Vollzugsdefizit festgestellt wurde, wie z.B. die Umsetzung der Ortsrandeingrünung, sollten nicht (nachträglich) legalisiert werden. Hier ist es Planungsziel der Stadt die Umsetzung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen durchzusetzen. Zudem sollen durch die Neufassung die erste Änderung (Anpassungen der überbaubaren Flächen im Norden) und zweite Änderung (Festsetzung eines Spielplatzes) mit in einer anwendbaren Planzeichnung enthalten sein.

 

2.      Verfahrensverlauf

Die Änderung/Neufassung des Bebauungsplans wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt.

Der Rat der Stadt Mendig hat in seiner Sitzung am 28.08.2018 beschlossen, die 3. Änderung des Bebauungsplanes durchzuführen. Mit der in der Örtlichkeit teilweise festgestellten Diskrepanz zwischen Festsetzungen und Planvollzug befasste sich der Rat der Stadt Mendig auf seiner Sitzung am 29.10.2019 eingehend und im Detail, der Änderungsbeschluss wurde konkretisiert

Am 29.09.2020 wurde der Änderungsbeschluss nochmals dahingehend modifiziert, dass die Änderungen auf das notwenige Maß zurückgeführt wurden.

 

Die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13 a Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BauGB erfolgte an 07.10.2020, worauf die Unterrichtung von 08.10.2020 bis 26.10.2020 durchgeführt wurde.

Da keine Stellungnahmen eingingen, konnte am 24.11.2020 der Beschluss zur Offenlage des Bebauungsplans gefasst werden. Nach Bekanntmachung am 09.12.2020 wurden die Planunterlagen vom 17.12.2020 bis 27.01.2021 ausgelegt.

Es ist eine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit eingegangen, die im weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage behandelt wird.

 

Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgte mit Schreiben vom 14.12.2020 und hat im gleichen Zeitraum stattgefunden.

Hier sind mehrere Stellungnahmen eingegangen, die in der heutigen Sitzung beraten werden.

 

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben als Stellungnahme ab, keine Anregungen bzw. Bedenken zu äußern oder von der Planung nicht berührt zu sein.

 

·           Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, vom 17.12.2020

·           Industrie- und Handelskammer Koblenz vom 21.12.2020

·           Amprion GmbH vom 21.12.2020

·           Generaldirektion Kulturelles Erbe, Erdgeschichte, Direktion Landesarchäologie - Erdgeschichte- vom 07.01.2021

·           Forstamt Ahrweiler vom 13.01.2021

·           Vodafon GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 20.01.2021

·           Landwirtschaftskammer vom 20.01.2021

·           PLEDOC GmbH vom 18.12.2020

·           Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Gesundheitsamt, vom 18.01.2021

·           Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung vom 25.01.2021

·           Deutsche Telekom Technik GmbH vom 25.01.2021

·           Handwerkskammer Koblenz vom 26.01.2021

 

Die Behandlung der sonstigen Stellungnahmen erfolgt im weiteren Verlauf der Sitzungsunterlage.

 

Weiterhin ist der Bebauungsplanentwurf bestehend aus der Satzung, der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie die zugehörige Begründung mit allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls und ein Übersichtslageplan dieser Vorlage beigefügt.

 

Am 13.04.2021 hat der Bau- und Vergabeausschuss über diesen Tagesordnungspunkt vorberaten.

 

Der vorliegende Entwurf kann unter Einarbeitung der Ergebnisse aus der Würdigung als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen werden.