Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

a)  Der Gemeinderat beschließt das Verfahren gem. § 13a BauGB durchzuführen und fasst den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „In der Lehmkaul“, 2. Änderung“. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Gemarkung Rieden, Flur 11, Nr. 97 in der Grabenstraße.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. 

 

b)  Der Gemeinderat beschließt weiterhin, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und stattdessen die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu gegebener Zeit einzuleiten. 

Die Verwaltung wird mit der Durchführung beauftragt.

 

c)   Mit der Erstellung der Bauleitplanunterlagen wird das Büros WeSt-Stadtplaner GmbH, Polch, gemäß Angebot vom 17.02.2021, zum Angebotspreis i.H.v. 2.442,77 € (brutto), beauftragt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

4

 

 


Sachverhalt:

Es liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „In der Lehmkaul“ vor.

 

Es wurde beantragt, auf dem Grundstück Gemarkung Rieden, Flur 11, Nr. 97 in der Grabenstraße eine bauliche Nutzung zu ermöglichen. Bisher ist auf dem kompletten Grundstück eine private Grünfläche festgesetzt, die einer Bebauung entgegensteht.

Der Änderungsbereich umfasst daher das Grundstück Gemarkung Rieden, Flur 11, Nr. 97.

 

Der Gemeinderat hat über den Antrag bereits am 10.12.2020 beraten und seine grundsätzliche Bereitschaft für eine Bebauungsplanänderung ausgedrückt.

 

Da die Voraussetzungen des § 13 a BauGB vorliegen, ist vorgesehen, die Änderung im sog. beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchzuführen. Das Verfahren wird unter der Bezeichnung Bebauungsplan „In der Lehmkaul“ - 2. Änderung durchgeführt.

 

Es wird ein Auszug aus dem bestehenden Bebauungsplan als Anlage beigefügt.

 

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Zudem wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 

 

Von der Verwaltung wird empfohlen, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und stattdessen die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB einzuleiten.

 

Die Antragsteller haben kürzlich eine Erklärung zur Übernahme der Kosten der Bauleitplanung einschl. dazugehöriger notwendiger Untersuchungen und Gutachten abgegeben, so dass der Ortsgemeinde durch das Verfahren keine Kosten entstehen.

 

Zur Erstellung der Bebauungsplanunterlagen liegt der Verwaltung ein Angebot des Büros WeSt-Stadtplaner GmbH, Polch, vom 17.02.2021, vor. Der Angebotspreis beläuft sich auf brutto 2.442,77 €.