Beschluss:
Der Gemeinderat spricht sich für eine Grundstücksaufteilung nach der
Variante 2 aus.
Der Rat beauftragt den Ortsbürgermeister, mit den der Gemeinde bekannten
Interessenten die notwendigen Gespräche zur Verteilung der im Neubaugebiet „Am
Riethel“ neu entstehenden Baugrundstücke zu führen.
Bei der Verteilung der Baugrundstücke sollen junge Familien bevorzugt
berücksichtigt werden, während Bewerber nachranging behandelt werden sollen,
die bereits über ein eigenes, ausreichend bemessenes Baugrundstück oder ein
Wohnhaus verfügen.
In die abzuschließenden Kaufverträge ist die Regelung aufzunehmen, dass die jeweiligen Käufer innerhalb von drei Jahren nach der Eigentumsumschreibung mit dem Bau eines Wohnhauses beginnen müssen, und dass dieses Wohnhaus innerhalb von fünf Jahren bezugsfertig erstellt sein muss. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Rückübertragung des Grundstückes ins Eigentum der Gemeinde gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises verlangen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Die Verwirklichung des geplanten Neubaugebietes „Am Riethel“ macht
Fortschritte, und der Gemeinde liegen genügend Anfragen für den Erwerb eines
der dort neu entstehenden Baugrundstücke vor. Um dem Ortsbürgermeister mit den
notwendigen Vollmachten für die weiteren Gespräche mit den Interessenten zu
versehen, sollen in der Sitzung die Modalitäten für den Verkauf der
Baugrundstücke festgelegt werden.
Das mit der Bauleitplanung beauftragte Ingenieurbüro hat die beiden
nachstehenden Entwürfe einer Grundstücksaufteilung erstellt. Nach der Variante
1 können vier und nach der Variante 2 fünf neue Baugrundstücke gebildet werden.
Zudem ist die Ausrichtung der neu zu errichtenden Wohnhäuser unterschiedlich.
Der Rat muss zunächst entscheiden, nach welcher Variante die zur
Verfügung stehende Fläche aufgeteilt werden soll.
Es steht im Ermessen der Gemeinde ob und inwieweit sie in ihrem Eigentum
befindliches Bauland an Interessenten vergibt. Einen Rechtsanspruch auf
Zuteilung eines gemeindlichen Baugrundstückes haben die Bewerber grundsätzlich
nicht. Sie haben lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie
Ermessensausübung. Zudem darf keine Personengruppe diskriminiert werden. Die
Gemeinde kann sich Richtlinien für die Vergabe der Baugrundstücke geben. Der
Gemeinderat kann daher beispielsweise beschließen, dass junge Familien mit
Kindern bevorzugt berücksichtigt werden sollen, oder dass Bewerber nachrangig
behandelt werden sollen, die bereits über ein ausreichend bemessenes
Baugrundstück oder ein Wohnhaus verfügen. Die Gemeinde ist aber dann auch an
diese Regeln gebunden, und ein nicht berücksichtigter Bewerber kann ggf. eine
Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung geltend machen, wenn die
Gemeinde von ihren eigenen Richtlinien abweicht. Ein förmliches
Vergabeverfahren ist nicht erforderlich, da die Gemeinde den Käufern keine
Auflagen zum Bau eines genau definierten Gebäudes macht, und da sie selbst
keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der künftigen Grundstücksnutzung zieht.