Beschluss:

a)    Der Gemeinderat beschließt den Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB.

Das laufende Bauleitplanverfahren wird unter der Bezeichnung Bebauungsplan „Am Riethel“ fortgeführt.

 

b)  Der Gemeinderat nimmt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes, unter Einarbeitung der notwendigen Änderungen (Anpassung des Baufensters, ca. 18m von oben) entsprechend der Variante 2 zur Grundstücksaufteilung, an.

 

c)   Des Weiteren beschließt der Gemeinderat die öffentliche Auslegung der angepassten Bebauungsplanunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

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Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Sachverhalt:

Der Aufstellungsbeschluss wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 28.11.2019 gefasst.

 

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frist vom 12.12.2019 bis 08.01.2020), wurde am 11.12.2019 veröffentlicht. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Das bisherige Verfahren wurde unter der Bezeichnung Bebauungsplan „Verlängerung Kirchstraße“ geführt. Da es in der Ortsgemeinde Volkesfeld bereits einen rechtskräftigen Bebauungsplan unter diesem Namen gibt, wird das laufende Bauleitplanverfahren unter der Bezeichnung Bebauungsplan „Am Riethel“ fortgeführt.

 

Der Bebauungsplanentwurf, bestehend aus einer Planzeichnung, den Textlichen Festsetzungen sowie die Begründung mit dem Fachbeitrag Artenschutz und dem Schutzkonzept Schlingnatter sind dieser Vorlage beigefügt. Weiterhin sind ein Übersichtslageplan und ein Geländeschnitt beigefügt.

 

Durch den Tagesordnungspunkt „Vorberatung zum Verkauf der Baugrundstücke im Baugebiet Am Riethel“ in dieser Sitzung werden, aufgrund der verschiedenen Varianten zur Grundstücksaufteilung, evtl. Änderungen an den vorliegenden Bebauungsplanunterlagen erforderlich. Diese müssen dann vor der Offenlage entsprechend der gewählten Variante in den Entwurf eingearbeitet werden.

 

Die Verwaltung empfiehlt den Bebauungsplan unter Einarbeitung der notwendigen Änderungen entsprechend der gewählten Variante zur Grundstücksaufteilung als Entwurf anzunehmen, das förmliche Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB einzuleiten und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Das Planungsbüro Fassbender Weber Ingenieure steht in der Sitzung für Rückfragen zur Verfügung.