Beschluss:
a)
Der
Gemeinderat beschließt den Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB.
Das laufende Bauleitplanverfahren wird unter der Bezeichnung Bebauungsplan „Am Riethel“ fortgeführt.
b) Der Gemeinderat nimmt den vorliegenden Entwurf des
Bebauungsplanes, unter Einarbeitung der notwendigen Änderungen (Anpassung des
Baufensters, ca. 18m von oben) entsprechend der Variante 2 zur
Grundstücksaufteilung, an.
c) Des Weiteren beschließt der Gemeinderat die
öffentliche Auslegung der angepassten Bebauungsplanunterlagen gemäß § 3 Abs. 2
BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der
Aufstellungsbeschluss wurde in der Sitzung des Gemeinderates am 28.11.2019
gefasst.
Die
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses mit Durchführung der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (Frist vom 12.12.2019 bis
08.01.2020), wurde am 11.12.2019 veröffentlicht. Es sind keine
Stellungnahmen eingegangen.
Das bisherige Verfahren wurde
unter der Bezeichnung Bebauungsplan „Verlängerung Kirchstraße“ geführt. Da es
in der Ortsgemeinde Volkesfeld bereits einen rechtskräftigen Bebauungsplan
unter diesem Namen gibt, wird das laufende Bauleitplanverfahren unter der Bezeichnung
Bebauungsplan „Am Riethel“ fortgeführt.
Der
Bebauungsplanentwurf, bestehend aus einer Planzeichnung, den Textlichen
Festsetzungen sowie die Begründung mit dem Fachbeitrag Artenschutz und dem
Schutzkonzept Schlingnatter sind dieser Vorlage beigefügt. Weiterhin sind ein
Übersichtslageplan und ein Geländeschnitt beigefügt.
Durch
den Tagesordnungspunkt „Vorberatung zum Verkauf der Baugrundstücke im Baugebiet
Am Riethel“ in dieser Sitzung werden, aufgrund der verschiedenen Varianten zur
Grundstücksaufteilung, evtl. Änderungen an den vorliegenden
Bebauungsplanunterlagen erforderlich. Diese müssen dann vor der Offenlage
entsprechend der gewählten Variante in den Entwurf eingearbeitet werden.
Die
Verwaltung empfiehlt den Bebauungsplan unter Einarbeitung der notwendigen
Änderungen entsprechend der gewählten Variante zur Grundstücksaufteilung als
Entwurf anzunehmen, das förmliche Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB
einzuleiten und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Das
Planungsbüro Fassbender Weber Ingenieure steht in der Sitzung für Rückfragen
zur Verfügung.