Sitzung: 24.03.2021 Verbandsgemeinderat Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 950/103/2021
Beschluss:
Der
Verbandsgemeinderat beschließt die Änderung der Hauptsatzung der
Verbandsgemeinde Mendig und stimmt dem Erlass der 2. Änderungssatzung in der
vorgelegten Fassung zu.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
-
I.
Änderung/Ergänzung der Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
-
II.
Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten
II.§ 9 – Redaktionelle Änderung/Ergänzung -
Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige
Unter Bezug auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt und mit Verweis
auf die Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung wird es erforderlich,
dass die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Mendig angepasst wird.
Durch Novellierung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung erlangen
folgende Personenkreise erstmals einen rechtlichen Anspruch auf Gewährung einer
Aufwandsentschädigung;
- Stellvertretende Wehrführer
- Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale
Es ist daher erforderlich die Hauptsatzung zu § 9 Abs. 2 wie folgt
abzuändern:
bei Nr. 2 hinzufügen der Worte „und
ihre Vertreter“
die Nr. 5 gänzlich neu einzufügen „der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale“
die bisherigen Nrn.5 und 6 werden dadurch zu den neuen lfd. Nrn. 6 und 7.
§ 9
Aufwandsentschädigung
Für Feuerwehrangehörige
(2) Eine
Aufwandsentschädigung erhalten:
1.
der
Wehrleiter und seine ständigen Vertreter,
2.
die Wehrführer und ihre Vertreter
3. die Gerätewarte,
4. der Leiter des Atemschutzes und sein
Vertreter,
5.
der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale
6. die Jugendwarte,
7. der für die Erstellung der Alarm- und
Einsatzpläne zuständige Feuerwehrmann
III. § 10 – neu – Entschädigung der
Gleichstellungsbeauftragten
Am 18.01.2021 wurde Frau Ursula Endres zur kommunalen
Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 2 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) bestellt.
Der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten ist für die Abgeltung der mit
der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und
sonstigen persönlichen Aufwendungen eine monatliche Aufwandsentschädigung zu
gewähren (§ 3 Abs. 2 Kom AE-VO). Mit der Bestimmung wird § 3 Abs. 2 KomAEVO
konkretisiert, der sich nur auf die Gleichstellungsbeauftragte nach § 2 Abs. 6
Gemeindeordnung und nicht nach dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) bezieht.
Aus § 3 Abs. 2 KomAEVO ergibt sich die Rechtspflicht an den
Verbandsgemeinderat, die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung zu
bestimmen. Die Bestimmung der Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung
erfolgt zwingend in der Hauptsatzung § 18 Abs. 4 Satz 3 GemO i.V.m. § 2
KomAeVO). Daher ist die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Mendig vom 21.08.2019
zu ändern und wie nachfolgend zu ergänzen:
§ 10
Entschädigung
der
Gleichstellungsbeauftragten
(1) Die ehrenamtliche
Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in
Höhe von 100,00 € § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden
keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.
(2) § 8Abs. 4 gilt entsprechend.
IV. Änderung der numerischen Reihenfolge:
Die jetzigen §§ 10
Ehrungen und § 11 In-Kraft-Treten ändern sich numerisch folgt:
§ 11 Ehrungen
§ 12
In-Kraft-Treten
Die Beschussfassung
über die Änderung der Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl
der Mitglieder des Verbandsgemeinderates (vgl. § 25 Abs. 2 GemO).