Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat beschließt die Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Mendig und stimmt dem Erlass der 2. Änderungssatzung in der vorgelegten Fassung zu.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

-       I. Änderung/Ergänzung der Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

-       II. Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

 

II.§ 9 – Redaktionelle Änderung/Ergänzung - Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige

 

Unter Bezug auf den vorangegangenen Tagesordnungspunkt und mit Verweis auf die Änderung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung wird es erforderlich, dass die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Mendig angepasst wird.

 

Durch Novellierung der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung erlangen folgende Personenkreise erstmals einen rechtlichen Anspruch auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung;

 

- Stellvertretende Wehrführer

- Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale

 

Es ist daher erforderlich die Hauptsatzung zu § 9 Abs. 2 wie folgt abzuändern:

 

bei Nr. 2 hinzufügen der Worte „und ihre Vertreter

die Nr. 5 gänzlich neu einzufügen „der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale

die bisherigen Nrn.5 und 6 werden dadurch zu den neuen lfd. Nrn. 6 und 7.

 

§ 9

Aufwandsentschädigung

Für Feuerwehrangehörige

 

(2) Eine Aufwandsentschädigung erhalten:

 

1.    der Wehrleiter und seine ständigen Vertreter,

2.    die Wehrführer und ihre Vertreter

3.    die Gerätewarte,

4.    der Leiter des Atemschutzes und sein Vertreter,

5.    der Leiter der Feuerwehreinsatzzentrale

6.    die Jugendwarte,

7.       der für die Erstellung der Alarm- und Einsatzpläne zuständige Feuerwehrmann

 

III. § 10 – neu – Entschädigung der Gleichstellungsbeauftragten

 

Am 18.01.2021 wurde Frau Ursula Endres zur kommunalen Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 2 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) bestellt. Der ehrenamtlichen Gleichstellungsbeauftragten ist für die Abgeltung der mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen eine monatliche Aufwandsentschädigung zu gewähren (§ 3 Abs. 2 Kom AE-VO). Mit der Bestimmung wird § 3 Abs. 2 KomAEVO konkretisiert, der sich nur auf die Gleichstellungsbeauftragte nach § 2 Abs. 6 Gemeindeordnung und nicht nach dem Landesgleichstellungsgesetz (LGG) bezieht.

 

Aus § 3 Abs. 2 KomAEVO ergibt sich die Rechtspflicht an den Verbandsgemeinderat, die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung zu bestimmen. Die Bestimmung der Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung erfolgt zwingend in der Hauptsatzung § 18 Abs. 4 Satz 3 GemO i.V.m. § 2 KomAeVO). Daher ist die Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Mendig vom 21.08.2019 zu ändern und wie nachfolgend zu ergänzen:

 

§ 10

Entschädigung

der Gleichstellungsbeauftragten

 

(1)  Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte erhält eine monatliche pauschale Entschädigung in Höhe von 100,00 € § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen, insbesondere Sitzungsgelder, geleistet.

(2)  § 8Abs. 4 gilt entsprechend.

 

IV. Änderung der numerischen Reihenfolge:

 

Die jetzigen §§ 10 Ehrungen und § 11 In-Kraft-Treten ändern sich numerisch folgt:

 

§ 11 Ehrungen

 

§ 12

In-Kraft-Treten

 

Die Beschussfassung über die Änderung der Hauptsatzung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Verbandsgemeinderates (vgl. § 25 Abs. 2 GemO).