Beschluss:
Zur Sicherung der mit Beschluss
vom 23.02.2021 eingeleiteten Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplanes
„Ober den fünf Morgen“ beschließt der Stadtrat die im Entwurf als Anlage
beigefügte „Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für das Gebiet
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Ober den fünf Morgen‘“ als
Satzung. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan vom 18.01.2021, der
Bestandteil der Satzung ist.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
15 |
Ablehnung |
4 |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick der Zweifel an den sachlichen Voraussetzungen des Mitwirkungsverbotes, haben die Ratsmitglieder Hans Peter Ammel, Thomas Schneider, Helmut Selig und Joachim Plitzko freiwillig auf ihre Mitwirkung verzichtet.
(Den Vorsitz übernimmt 1. Beigeordneter Achim Grün)
Sachverhalt:
Auf die Beratungen zu TOP 1 der heutigen Sitzung wird Bezug genommen. Der Stadtrat hat die Aufstellung eines Bebauungsplanes „Ober den fünf Morgen“ beschlossen.
Zur Sicherung der Planung im Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Ober den fünf Morgen“ soll nunmehr als Anlage beigefügte Veränderungssperre aufgrund der § 14 und § 16 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen werden.
Kürzlich
wurden mehrere Bauvoranfragen zur Aufstockung der vorhandenen Gebäude, zum Teil
um ein viertes Geschoss, als Staffelgeschoss, bei der Bauaufsichtsbehörde
eingereicht. Die bisherige Firsthöhe wird nicht überschritten. Das
Staffelgeschoss ist kein Vollgeschoss, so dass auch die bisherige Vollgeschosszahl
nicht überschritten wird. Die Dachform ist kein Einfügenskriterium nach § 34
BauGB. Gemäß Stellplatzsatzung sind für die 78 bestehenden und die 14
zusätzlichen Wohnungen 184 Stellplätze erforderlich. Nachgewiesen werden 25
vorhandene Garagenstellplätze und 96 neu anzulegende Stellplätze (ohne das
bestehende Parkdeck). Sollte für die bestehenden Wohnungen auch hinsichtlich
der Zahl der notwendigen Stellplätze Bestandsschutz gelten, so dass – wie im
Stellplatznachweis zu den Bauvoranfragen angegeben – nur ein Stellplatz je
Wohnung nachgewiesen werden muss, wäre eine ausreichende Stellplatzzahl
nachgewiesen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die beantragten
Bauvorbescheide – ggf. unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens –
erteilt werden.
Die Erreichung der im Planaufstellungsbeschluss vom 23.02.2021 genannten Planungsziele würde gefährdet, wenn die Vorhaben im Plangebiet, für die Bauvoranfragen vorliegen, realisiert würden. Auf die Beschlussvorlage für den Planaufstellungsbeschluss (TOP 1) wird verwiesen. Sollten die beantragten Bauvorbescheide erteilt werden, ließe sich die Realisierung der Vorhaben nicht mehr verhindern. Daher ist eine Veränderungssperre für die durch die Bauvoranfragen betroffenen Grundstücke notwendig, aber auch ausreichend.