Beschluss:
a) Der Stadtrat fasst den
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB für den
Bebauungsplan „Ober den fünf Morgen“.
Planungsziele sind neben der Festsetzung eines Wohngebietes:
- durch geeignete Festsetzungen sicherzustellen, dass Stellplätze in einer dem heutigen Bedarf entsprechende Zahl angelegt werden können und ausreichende Garten- und Spielflächen für Kinder gesichert bleiben, was auch durch eine Begrenzung der Zahl zulässiger Wohnungen je Wohngebäude erfolgen kann;
- zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse die Verkehrsführung im Plangebiet durch geeignete Festsetzungen (z.B. öffentlicher und/oder privater Verkehrsflächen sowie Ein- und Ausfahrtsbereiche) planerisch zu steuern, und
- die weitere bauliche Entwicklung durch geeignete Festsetzungen insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und den überbaubaren Flächen so zu steuern, dass sich die Gebäude im Plangebiet städtebaulich in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügen.
Der
Geltungsbereich ist dem beigefügten (unmaßstäblichen) Lageplan zu entnehmen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.
b) Die Verwaltung wird zudem
beauftragt, Angebote zur Erstellung der Bauleitplanunterlagen anzufordern. Der
Stadtbürgermeister wird ermächtigt, den Auftrag an den wirtschaftlich
günstigsten Bieter zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
./. |
Zustimmungen |
15 |
Ablehnung |
4 |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick der Zweifel an den sachlichen Voraussetzungen des Mitwirkungsverbotes, haben die Ratsmitglieder Hans Peter Ammel, Thomas Schneider, Helmut Selig und Joachim Plitzko freiwillig auf ihre Mitwirkung verzichtet.
(Den Vorsitz übernimmt 1. Beigeordneter Achim Grün)
Sachverhalt:
Die
Stadt Mendig beabsichtigt die Aufstellung eines Bebauungsplanes im Bereich
„Ober den fünf Morgen“. Der geplante Geltungsbereich ist aus der Planurkunde
selbst sowie aus dem nachstehen abgedruckten Übersichtsplan (unmaßstäblich)
ersichtlich und befindet sich zwischen dem Finkenweg, dem Amselweg und der
Dammstraße.
Die
in Rede stehenden Flächen befinden sich im sogenannten Innenbereich der
Ortslage. Bauvorhaben sind somit
zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 34 BauGB erfüllt sind. Voraussetzung
für eine positive Bescheidung ist, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Auf
den betreffenden Grundstücken befinden sich z.Zt. mehrere zwei- u. dreistöckige
Gebäudekomplexe mit insgesamt 78 Wohneinheiten. Zudem befindet sich am Rand des
Plangebietes ein oberirdisches zweigeschossiges Parkdeck. Die vier
innenliegenden sowie die beiden am westlichen Rand des Plangebietes liegenden
Gebäude befinden sich nicht an einer öffentlichen Straße, sondern sind
lediglich über einen Privatweg an die öffentliche Straße angeschlossen. Viele
der vorhandenen Wohnungen stehen bereits seit vielen Jahren ungenutzt leer.
Die Gebäude befinden sich in verschiedenen Bautiefen auf unterschiedlichen Grundstücken, die nicht alle über öffentliche Verkehrsflächen erschlossen, sondern lediglich über eine Privatstraße. Für die 78 vorhandenen Wohnungen sind nach Maßgabe der Stellplatzsatzung der Stadt Mendig 156 Stellplätze notwendig, die nicht vorhanden sind. Sollten die Wohnungen wieder belegt und die Stellplätze auf den vorhandenen inneren Grundstücksflächen angelegt werden, würde dies zu bodenrechtlichen Spannungen führen. Die Bebauung der näheren Umgebung zeichnet sich überwiegend durch ein- u. zweigeschossige Einzelwohnhäuser mit geneigten Dächern auf ca. 600m2 großen Grundstücken aus. Veränderungen des Maßes der baulichen Nutzung und die damit verbundene Erhöhung der Wohnungszahl über den heutigen Bestand hinaus lassen ebenfalls sowohl im Hinblick auf die Baumassen als auch im Hinblick auf den Stellplatzbedarf bodenrechtliche Spannungen erwarten.
Um städtebaulichen Fehlentwicklungen vorzubeugen sollte ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Planungsziele sollten neben der Festsetzung eines Wohngebietes sein:
- durch geeignete Festsetzungen sicherzustellen, dass Stellplätze in einer dem heutigen Bedarf entsprechende Zahl angelegt werden können und ausreichende Garten- und Spielflächen für Kinder gesichert bleiben, was auch durch eine Begrenzung der Zahl zulässiger Wohnungen je Wohngebäude erfolgen kann;
- zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse die Verkehrsführung im Plangebiet durch geeignete Festsetzungen (z.B. öffentlicher und/oder privater Verkehrsflächen sowie Ein- und Ausfahrtsbereiche) planerisch zu steuern, und
- die weitere bauliche Entwicklung durch geeignete Festsetzungen insbesondere zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und den überbaubaren Flächen so zu steuern, dass sich die Gebäude im Plangebiet städtebaulich in die Eigenart der Umgebungsbebauung einfügen.
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden
Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich aus Sicht der Stadt Mendig daher die
Notwendigkeit, im vorliegenden Fall ein Bauleitplanverfahren durchzuführen.
Die Bauleitplanung kann im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB erfolgen.
Lageplan Geltungsbereich (unmaßstäblich)