Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

Der Stadtrat Mendig versagt sein Einvernehmen gem. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zu der o.g. Bauvoranfrage zu Änderungen an der Wohnanlage „Ober den fünf Morgen“ in der Dammstraße 54, 56, 58.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

15

Ablehnung

4

Stimmenenthaltungen

1

 

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Der Antragsteller begehrt die Aufstockung von drei vorhandenen dreigeschossigen Gebäuden um ein zusätzliches Staffelgeschoss. Zusätzlich ist der Anbau eines dem Eingangsbereich vorgesetzten Aufzuges geplant. Durch die geplanten baulichen Veränderungen würde die Gebäudehöhe die heute vorhandene Firsthöhe um ca. 3m übersteigen. Die Bebauung der näheren Umgebung zeichnet sich überwiegend durch ein- u. zweigeschossige Einzelwohnhäuser mit geringeren Bauhöhen aus. Veränderungen des Maßes der baulichen Nutzung und die damit verbundene Erhöhung der Wohnungszahl über den heutigen Bestand hinaus lassen sowohl im Hinblick auf die Baumassen als auch im Hinblick auf den Stellplatzbedarf bodenrechtliche Spannungen erwarten. Aus den vorgenannten Gründen versagt die Stadt Mendig das gemeindliche Einvernehmen.

Unabhängig davon ist die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung nicht gesichert. In der Stadt Mendig existiert zudem eine rechtswirksame Stellplatzsatzung, die als örtliche Bauvorschrift i.S.d. § 88 Abs. 1 Nr. 8 Landesbauordnung (LBauO) die Zahl der notwendigen Stellplätze nach § 47 LBauO festlegt und nach § 66 Abs. 4 LBauO bei der Prüfung zu berücksichtigen ist.

Wenngleich bestehende Gebäude grundsätzlich einen Bestandschutz hinsichtlich der Zahl der notwendigen Stellplätze genießen, so geht dieser Bestandsschutz für die Gebäude im vor-liegenden Fall durch die geplanten Erweiterungen jedoch insgesamt verloren. Dadurch, dass das Bauvolumen insgesamt wesentlich erweitert wird, verlieren die Gebäude nämlich insgesamt ihre Identität und damit den Bestandsschutz (BVerwG, Urt. v. 17.01.1986 – 4 C 80.82 – juris). Folglich muss der Antragsteller auch für die Bestandswohnungen die Stellplätze nach heutigem Recht nachweisen.

Für die 78 vorhandenen Wohnungen und die geplanten zusätzlichen Wohneinheiten (Az. BA 63-2021-0253 sowie Az. BA63-2021-252) sind nach Maßgabe der Stellplatzsatzung der Stadt Mendig mithin 184 Stellplätze notwendig, deren Nachweis sich aus den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht ergibt.

 

 


Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick der Zweifel an den sachlichen Voraussetzungen des Mitwirkungsverbotes, haben die Ratsmitglieder Hans Peter Ammel, Thomas Schneider, Helmut Selig und Joachim Plitzko freiwillig auf ihre Mitwirkung verzichtet.

 

(Den Vorsitz übernimmt 1. Beigeordneter Achim Grün)

 

Sachverhalt:

 

Der Antragsteller stellt eine Bauvoranfrage bzgl. Änderungen an der Wohnanlage „Ober den fünf Morgen“ in der Gemarkung Niedermendig, Flur 18, Flurstück 554/43 (Dammstraße).

Konkret geht es um die Aufstockung der derzeit bereits dreistöckigen Gebäude um ein Staffelgeschoss sowie den Anbau von Aufzügen vor dem Eingangsbereich der jeweiligen Gebäude.

 

Die Stadt Mendig wird an dem Verfahren beteiligt und hat zu entscheiden, ob sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Stadt Mendig ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31,33,34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich im vorliegenden Fall nach § 34 BauGB.

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Art der baulichen Nutzung:

Der Flächennutzungsplan weist für diesen Bereich Wohnbauflächen aus, sodass sich das Vorhaben von der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der Umgebung einfügt.

 

Maß der baulichen Nutzung:

Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:

  • der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und
  • dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche.

 

Das Gebäude hat eine Höhe von 13,74 m.  Es ist damit in der Gesamthöhe nicht wesentlich höher als das bisherige Gebäude. Bestehende Nachbargebäude haben z.T: Höhen von 12,70 (Finkenweg 1), 12,90 m (Amselweg 5), 12,50 m (Drosselweg 8), 13,30 m (Drosselweg 1).

 

Problematisch könnte jedoch das Erscheinungsbild nach außen hin sein. Hier erscheint das neue Gebäude, als wäre es vier-geschossig. Im Hinblick auf die Umgebungsbebauung ist dies städtebaulich nicht vertretbar.

 

Weiterhin entsteht durch das Staffelgeschoss ein Flachdach anstelle eines Satteldachs.

 

Durch das zusätzliche Staffelgeschoss fügt sich das Vorhaben nicht in die Umgebung ein. Der jeweilige Vorbau des Aufzugs ist ebenfalls nicht vertretbar.

 

 

Grundstücksfläche, die überbaut werden soll:

Auf dem Flurstück 554/52 befinden sich bereits zwei bestehende Gebäude (Finkenweg 1 und 3). Alle Gebäude mit Pflasterflächen, Zufahrten und Schotterflächen haben zusammen eine Grundfläche von 1672,94 qm. Die Gesamtgröße des Grundstücks beträgt 2425 qm. Die Grundflächenzahl für das Grundstück liegt somit bei 0,69.

 

Bauweise:

unproblematisch

 

Erschließung gesichert:

Unproblematisch.

 

Stellplätze:

Zu der Anzahl der Stellplätze kann erst dann genaueres gesagt werden, wenn klar ersichtlich ist, wie viele Stellplätze für die gesamte Wohnanlage vorgehalten werden müssen.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Umgebung einfügt.

 

Ob das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB erteilt wird, bleibt der Entscheidung des Stadtrats vorbehalten.