Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt, die Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr nicht zu verändern.

 

Grundsteuer A Hebesatz 310 v. H.

Grundsteuer B Hebesatz 410 v. H.

Gewerbesteuer                Hebesatz 365 v. H.

 

Eine weitere Beratung zur Änderung der Realsteuersätze soll im Haupt- und Finanzausschuss oder im Gemeinderat im Herbst 2021 erfolgen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 


Sachverhalt:

 

Im Haushaltsrundschreiben 2020 des Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz vom 25.10.2019 wird angeführt, dass die Haushalts- und Finanzsituation einiger Gemeinden nach wie vor angespannt ist und der gebotene Haushaltsausgleich im Ergebnis- und Finanzhaushalt vielfach nicht erreicht wird.

Insbesondere Gemeinden mit unausgeglichenen Ergebnis- und Finanzhaushalten sind permanent und auch über die im Rahmen des „Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz“ (KEF-RP) vereinbarten Maßnahmen hinaus gefordert, langfristig wirksame Konsolidierungsmaßnahmen zu verwirklichen.

 

Die Kommunalberichte des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz zeigen regelmäßig Möglichkeiten auf, die zu einer Verbesserung der kommunalen Haushalts- und Finanzsituation führen können. Im Kommunalbericht 2019 wird ausgeführt: Kommunen, die den gesetzlich gebotenen Haushaltsausgleich verfehlen, müssen zur Beseitigung dieses  Zustandes alles tun, um die Deckungslücke soweit als möglich zu schließen. Gleichwohl lagen die Hebesätze der Grundsteuer B immer noch weit unterhalb dessen, was die Rechtsprechung als zulässig erachtet hat.

Die Landesregierung hält es für unabdingbar, den Empfehlungen des Rechnungshofs zur Ausschöpfung der Einnahmequellen und vor allem zur Reduzierung des vielerorts hohen Ausgabeniveaus zu folgen.

 

Bereits bei den Genehmigungsschreiben des Haushaltsplanes 2019 hat die Ortsgemeinde Bell unter Bezugnahme auf das Haushaltsrundschreiben 2019 vom 25.10.2018 die Feststellung/Anmerkung erhalten, dass eine Anpassung der Realsteuerhebesätze – insb. des Hebesatzes der Grundsteuer B – zu einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung beitragen kann. Im Genehmigungsschreiben des Haushaltsplanes 2020 hat die Aufsichtsbehörde auf das o. g. Haushaltsrundschreiben vom 25.09.2019 verwiesen.

 

Die Nivellierungssätze belaufen sich gem. den Orientierungsdaten zur Haushaltsplanung 2021 vom 20.10.2020

                     für die Grundsteuer A auf 300 v. H.

                     für die Grundsteuer B auf 365 v. H.

                     für die Gewerbesteuer (IV. Quartal 2019) auf 301,0 v. H.

(Hinweis: Die weiterzuleitende Gewerbesteuerumlage beläuft sich auf 64 v. H. *))

                     für die Gewerbesteuer (I. bis III. Quartal 2020) auf 330,0 v. H.

(Hinweis: Die weiterzuleitende Gewerbesteuerumlage beläuft sich auf 35 v. H. *))

 

*) Zur Gewerbesteuerumlage: Ab dem Jahr 2020 wird der Landesvervielfältiger aufgrund Wegfall der Erhöhung für den Solidarpakt um 29 Prozentpunkte abgesenkt.

 

Bei Anhebungen oberhalb der Nivellierungssätze fließen die daraus erzielten Erträge nicht in die Umlageberechnung mit ein und verbleiben in voller Höhe bei der Ortsgemeinde.

Bei der Gewerbesteuer ist dahingehend zu berücksichtigen, dass die Gewerbesteuerumlage weiterzuleiten ist.

 

Die Hebesätze der Stadt Mendig sowie der Ortsgemeinden Bell, Rieden, Thür und Volkesfeld betragen:

Eine Übersicht über die Auswirkungen der Anhebung der Realsteuerhebesätze ist der Anlage beigefügt.


Ebenfalls ist eine Übersicht über die Hebesätze von Gemeinden mit annähernd gleichen Einwohnerzahlen beigefügt. Die Verwaltung bittet jedoch um Beachtung, dass die Hebesätze der rheinland-pfälzischen Kommunen lt. Kommunalbericht 2019 im Vergleich zu anderen Flächenländern generell als zu niedrig angesehen werden.

 

Bezüglich der Grundsteuerreform wird seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass hier verschiedene Übergangsfristen zur Umsetzung berücksichtigt werden. Erst ab dem Jahr 2025 soll die Grundsteuer zum ersten Mal nach dem neuen System eingezogen werden. Bis dahin gelten noch die bisherigen Regelungen.

 

Die Festsetzung der Realsteuerhebesätze erfolgt in der Haushaltssatzung. Änderungen sind nur bis zum 30.06. des laufenden Jahres möglich (s. VV Nr. 1.2 zu § 97 GemO).

 

Wir weisen darauf hin, dass eine Änderung der Hebesätze im laufenden Haushaltsjahr einer Nachtragshaushaltssatzung und eines Nachtragshaushaltsplanes bedarf.