Beschluss:
Der Gemeinderat erhält diese Vorlage zur Kenntnisnahme.
Sachverhalt:
Die Bauherren stellen einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben
Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Gemarkung Thür, Flur 15,
Flurstücke 2372. Ein entsprechender Auszug aus der Liegenschaftskarte mit
Einzeichnung des Vorhabens ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Gleichzeitig stellen die Bauherren einen Abweichungsantrag von den
bauaufsichtlichen Anforderungen bezüglich der Drempelhöhe im Dachgeschoss des
geplanten Hauses (1,45 m statt der im Bebauungsplan festgesetzten 1,10 m) und
bezüglich der Baugrenze, die um 0,204 qm überschritten werden soll.
Die Ortsgemeinde Thür hat im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu
entscheiden, ob sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB erteilt. Gemäß § 36 Abs.
2 Satz 1 BauGB darf die Ortsgemeinde Thür ihr Einvernehmen nur aus den sich aus
den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Das Vorhaben
befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Eulenschrei“. Die
Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich im vorliegenden Fall nach § 31 BauGB.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans
befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur
Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung
erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht
beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Der Bebauungsplan „Im Eulenschrei“ setzt eine Drempelhöhe von 1,10 m für
das Baugebiet fest. Der Bauherr
beantragt nunmehr eine Abweichung von der zulässigen Drempelhöhe, auf 1,45 m.
Der Gemeinderat Thür hat bereits in 2009 einer Abweichung von der
Drempelhöhe auf 2,95 m bei einem
Pultdach im Geltungsbereich des Bebauungsplans zugestimmt.
Weiterhin wurde in 2019 ein Gebäude mit einer Drempelhöhe von 2,90 m von
der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz genehmigt.
Im vorliegenden Fall würde die Durchführung des Bebauungsplans somit zu
einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen, da in der Vergangenheit
bereits mehrfach Abweichungsanträge vom Gemeinderat genehmigt wurden.
Bezüglich der Überschreitung der Baugrenze liegen im Gebiet des
Bebauungsplanes bisher keine anderen Fälle vor, in denen die Ortsgemeinde ihr
Einvernehmen erteilt hätte. In 2019 wurde das Einvernehmen zur Überschreitung
der Baugrenze in einem anderen Fall versagt.
Im vorliegenden Fall ist die Überschreitung der Baugrenze eher gering
(1,405 m x 0,29 m = 0,204 qm) und liegt an der vorderen abgerundeten Ecke des
Grundstücks.
Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig sind die Abweichungen
städtebaulich vertretbar, widersprechen nicht den Grundzügen der Planung und
sind unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen
vereinbar.
Das Einvernehmen wurde fristwahrend durch den Ortsbürgermeister erteilt.