Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Bell berät über die o.g. Punkte und beschließt, das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB zum
Abweichungsantrag Grundflächenzahl zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Die Bauherrin
beantragt einen Garagenumbau in der Gemarkung Bell, Flur 5, Flurstück 500/15.
Das Vorhaben liegt
im Bereich des Bebauungsplans Am Forstberg Teil B, 1. Änderung.
Im Bebauungsplan
ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgelegt. Durch die Umsetzung des
Vorhabens wird die GRZ um 0,0189 auf 0,3189 überschritten.
Die Bauherrin
beantragt diesbezüglich eine Abweichung vom Bebauungsplan gemäß § 31 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB).
Gemäß § 31 Abs. 2
BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
·
Gründe
des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
·
die
Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
·
die
Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Da die Abweichung
bei der Überschreitung der GRZ als gering einzustufen ist (in qm 11,8 qm (625
am x 0,0189) könnte man die Ansicht vertreten, dass die Durchführung des
Bebauungsplans eine offenbar nicht beabsichtigte Härte darstellen würde.
Der maßgebliche
Bebauungsplan „Am Forstberg Teil B“, 1. Änderung ist aus Juli 1977. Somit gilt
auch die seinerzeit gültige Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus dem Jahr 1968.
In der seinerzeit geltenden BauNVO waren keine Überschreitungen der GRZ
zulässig. Eine Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten GRZ ist erst
seit der BauNVO aus dem Jahr 1990 unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Die abschließende
Entscheidung, ob dem Abweichungsantrag zugestimmt wird, bleibt jedoch dem
Ortsgemeinderat Bell vorbehalten.
Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung bestehen keine Bedenken.