Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG vom 01.08.1977 zuletzt geändert am 26.06.2020 (GVBl. S. 287) als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen:

 

Verlängerung der Straße „Am Rothen Berg“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Bell, Flur 8, Flurstück-Nr. 276/3 (groß 1.384 m²) und Gemarkung Bell, Flur 8, Flurstück-Nr. 276/8 (groß 22 m²).

 

„Auf dem Dorn“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Bell, Flur 8, Flurstück-Nr. 567/10 (groß 2.226 m²).

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 zuletzt geändert am 26.06.2020 (GVBl. S. 287) sind Straßen nach ihrer erstmaligen Herstellung zu widmen.

 

Die Widmung ist ein Hoheitsakt, durch den die Verkehrsfläche die rechtliche Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Straße erhält, an die wiederum bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden, so vor allem das Recht für jedermann zur ungehinderten Benutzung der Straße (sog. Gemeingebrauch).

 

Für den „Widmungsakt“ ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich.

 

Die beiden aufgeführten Straßen sind seit einiger Zeit fertiggestellt. Die förmliche Widmung für diese Straßen ist bisher noch nicht erfolgt.

 

Der Gemeinderat sollte daher beschließen, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG zu widmen:

 

Verlängerung der Straße „Am Rothen Berg“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Bell, Flur 8, Flurstück-Nr. 276/3 (groß 1.384 m²) und Gemarkung Bell, Flur 8, Flurstück-Nr. 276/8 (groß 22 m²).

 

„Auf dem Dorn“ bestehend aus dem Straßenflurstück Gemarkung Bell, Flur 8, Flurstück-Nr. 567/10 (groß 2.226 m²).