Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die nachfolgenden Verkehrsanlagen gemäß § 36
LStrG vom 01.08.1977 zuletzt geändert am 26.06.2020 (GVBl. S. 287) als
Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr zu widmen:
Verlängerung
der Straße „Am Rothen Berg“ bestehend
aus dem Straßenflurstück Gemarkung Bell, Flur 8, Flurstück-Nr. 276/3 (groß
1.384 m²) und Gemarkung Bell, Flur 8, Flurstück-Nr. 276/8 (groß 22 m²).
„Auf dem
Dorn“ bestehend aus dem
Straßenflurstück Gemarkung Bell, Flur 8, Flurstück-Nr. 567/10 (groß 2.226 m²).
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Gemäß § 36 des Landesstraßengesetzes von Rheinland-Pfalz (LStrG) vom
01.08.1977 zuletzt geändert am 26.06.2020 (GVBl. S. 287) sind Straßen nach
ihrer erstmaligen Herstellung zu widmen.
Die Widmung ist ein Hoheitsakt, durch den die Verkehrsfläche die
rechtliche Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Straße erhält, an die
wiederum bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden, so vor allem das Recht für
jedermann zur ungehinderten Benutzung der Straße (sog. Gemeingebrauch).
Für den „Widmungsakt“ ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich.
Die beiden aufgeführten Straßen sind seit einiger Zeit fertiggestellt.
Die förmliche Widmung für diese Straßen ist bisher noch nicht erfolgt.
Der Gemeinderat sollte daher beschließen, die nachfolgenden
Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG zu widmen: