Beschluss:
1. Der Jahresabschluss zum 31.12.2019 wurde
vorberaten.
2. Der Jahresgewinn 2019 in Höhe von 63.044,10 EUR, soll in die allgemeine Rücklage
eingestellt werden.
3. Den außer- und überplanmäßigen Ausgaben lt.
Jahresabschluss 2019 wird nachträglich
zugestimmt.
4. Der Werkausschuss empfiehlt dem
Verbandsgemeinderat, den Jahresabschluss in der
vorliegenden Form festzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der
Eigenbetrieb mit den Betriebszweigen „Wasserwerk“ und „Abwasserwerk“ ist nach
den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO), der Eigenbetriebs- und
Anstaltsverordnung (EigAnVO) sowie der Betriebssatzung des Eigenbetriebes zu
führen.
Nach § 89, Abs. 1 GemO sind der Jahresabschluss und der Lagebericht der
Eigenbetriebe, jährlich durch sachverständige Abschlussprüfer im Sinne des §
319, Abs. 1, Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) zu prüfen.
Die Prüfung für das Jahr 2019 für den Betriebszweig „Wasserwerk“
erfolgte durch die damit beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst
und Partner GmbH, Koblenz.
Hinsichtlich der vorgeschriebenen Schlussbesprechung gem.
Landesverordnung über die Prüfung kommunaler Einrichtungen vom 22.07.1991 wird
auf Top 1 verwiesen.
Den Mitgliedern des Werkausschusses und des Verbandsgemeinderates ist
der Prüfungsbericht als Anlage beigefügt. Ein Vertreter der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst und Partner GmbH wird in der Sitzung
den Jahresabschluss näher erläutern.
Nach den vorliegenden Unterlagen schließt
die Jahresbilanz zum 31.12.2019 auf der Aktiv- und Passivseite mit einer
Bilanzsumme von 8.644.048,75 EUR ab und weist in
Übereinstimmung mit der Jahreserfolgsrechnung einen Jahresgewinn in Höhe von 63.044,10
EUR aus.
Es wird empfohlen, den Gewinn in Höhe von 63.044,10 EUR, in die allgemeine
Rücklage einzustellen.
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Dienst und Partner GmbH hat den
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk für den Jahresabschluss 2019 erteilt.
Der Jahresabschluss sowie die Verwendung des Jahresgewinnes ist gem.
Betriebssatzung durch den Verbandsgemeinderat zu beschließen und vom
Werkausschuss vor zu beraten.