Sitzung: 04.11.2020 Verbandsversammlung FVZVB RM
Beschluss: zur Kenntnis genommen
Vorlage: 964/003/2020
Beschluss:
Das neue Mitglied Frau Elisabeth Krautkrämer der Verbandsversammlung wurden über die Rechte und Pflichten des Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Verbandsvorsteher Frau Krautkrämer durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet.
Sachverhalt:
Mit
Schreiben vom 23.07.2020 teilte Frau Sabine Reuter mit, dass sie aufgrund Ihrer
Tätigkeit als Angestellte der Verbandsgemeinde Mendig das Mandat im
Fremdenverkehrszweckverband Riedener Mühlen sowie im Rechnungsprüfungsausschuss
des Zweckverbandes zum 01.08.2020 niederlegt. (Unvereinbarkeit von Amt und
Mandat gem. § 5 KWG)
In der
Sitzung des Gemeinderates Rieden am 26.08.2020 wurde Frau Elisabeth
Krautkrämer als neues Mitglied in die Verbandsversammlung des
Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen bestellt.
Der Verbandsvorsteher verpflichtet die Mitglieder der Verbandsversammlung
vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens des
Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen durch Handschlag auf die
gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).
Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr.
4 und 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m.
den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).
Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über solche
Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder
ihrer Natur nach erforderlich oder von der Verbandsversammlung aus Gründen des
Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.
Die dem Mitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im
Interesse des Fremdenverkehrszweckverbandes.