Beschluss: zur Kenntnis genommen

Beschluss:

Das neue Mitglied Frau Elisabeth Krautkrämer der Verbandsversammlung wurden über die Rechte und Pflichten des Amtes belehrt und besonders auf die Bestimmungen der §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Ausübung des Amtes nach Gewissensüberzeugung) GemO hingewiesen. Anschließend hat der Verbandsvorsteher Frau Krautkrämer durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten gemäß § 30 Abs. 2 GemO verpflichtet. 

 

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 23.07.2020 teilte Frau Sabine Reuter mit, dass sie aufgrund Ihrer Tätigkeit als Angestellte der Verbandsgemeinde Mendig das Mandat im Fremdenverkehrszweckverband Riedener Mühlen sowie im Rechnungsprüfungsausschuss des Zweckverbandes zum 01.08.2020 niederlegt. (Unvereinbarkeit von Amt und Mandat gem. § 5 KWG)

 

In der Sitzung des Gemeinderates Rieden am 26.08.2020 wurde Frau Elisabeth Krautkrämer als neues Mitglied in die Verbandsversammlung des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen bestellt.

 

Der Verbandsvorsteher verpflichtet die Mitglieder der Verbandsversammlung vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 GemO).

 

Die Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) i. V. m. den §§ 20, 21 und 30 Abs. 1 GemO (vgl. VV Nr. 2 zu § 30 GemO).

 

Mitglieder der Verbandsversammlung sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben oder ihrer Natur nach erforderlich oder von der Verbandsversammlung aus Gründen des Gemeinwohls oder zum Schutze berechtigter Interessen Einzelner beschlossen ist.

 

Die dem Mitglied obliegende Treuepflicht fordert ein aktives Handeln im Interesse des Fremdenverkehrszweckverbandes.