Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

1.    Der Stadtrat beschließt, das verbindliche Angebot der evm vom 05.03.2020 gemäß der Angebotswertung (Top 1 der nichtöffentlichen Sitzung vom heutigen Tage) anzunehmen.

 

2.   Die Verwaltung wird beauftragt, die innogy als unterlegene Bieterin gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren.

 

3.   Der Stadtbürgermeister wird beauftragt, die Ausführung des Beschlusses durch Unterzeichnung des Konzessionsvertrages gemäß § 47 Abs. 6 EnWG nicht vor Ablauf der Fristen aus § 47 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 EnWG vorzunehmen.

 

4.   Die Verwaltung wird beauftragt, die Entscheidung der Stadt Mendig gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 EnWG unter Angabe der maßgeblichen Gründe nach Vertragsunterzeichnung im elektronischen Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

I.

Bisheriger Verfahrensstand

 

Der bestehende Gaskonzessionsvertrag zwischen der Stadt Mendig und der Energieversorgung Mittelrhein GmbH vom 12.05.2000 für das Gebiet der Stadt Mendig endet am 11.05.2020.

 

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen.

 

Auf die von der Verwaltung am 27.04.2018 form- und fristgerecht erfolgte öffentliche Bekanntmachung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG haben die Energieversorgung Mittelrhein AG (im Folgenden: evm) und die innogy SE (jetzt: innogy Westenergie GmbH – im Folgenden: innogy) fristgerecht ihr Interesse an der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet.

 

Die Festlegung der Auswahlkriterien nebst Gewichtung und Bewertungsmethode erfolgte in

der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 24.09.2019.

 

Unter Angabe der Wertungskriterien und deren Gewichtung wurden die beiden interessierten Energieversorgungsunternehmen mit Schreiben vom 25.09.2019 (1. Verfahrensbrief) unter Fristsetzung bis 30.12.2019 – 12.00 Uhr mittags und Hinweis auf die Rügeobliegenheit gemäß §§ 46 Abs. 4 Satz 4, 47 Abs. 2 Satz 2 EnWG zur Hereingabe indikativer Angebote aufgefordert.

 

Rechtsverletzungen sind durch die Bieter nicht gerügt worden.

 

Beide Bieter haben die mit dem 1. Verfahrensbrief angeforderten indikativen Angebote fristgerecht eingereicht.

 

Mit Schreiben vom 10.01.2020 wurde den Bietern der weitere Verfahrensablauf dahingehend mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Vertragsverhandlungen unter Beteiligung von Herrn Stadtbürgermeister Hans Peter Ammel, den Beigeordneten sowie den Fraktionsvorsitzenden des Stadtrates und der beratenden Rechtsanwälte Moesta und Krechel vom Büro Martini Mogg Vogt in Koblenz zu führen. Weiter wurde um Mitteilung gebeten, ob ungeachtet der Teilnahme der Genannten an den Vertragsverhandlungen eine gesonderte Präsentation des nach den Verhandlungen möglicherweise geänderten und/oder ergänzten Vertragsangebots im Stadtrat der Stadt Mendig gewünscht sei.

 

Beide Bieter haben darauf mitgeteilt, auf eine gesonderte Präsentation im Stadtrat der Stadt Mendig zu verzichten.

 

Mit Schreiben vom 23.01.2020 (2. Verfahrensbrief) wurden die Bieter für den 12.02.2020 zur Angebotspräsentation mit anschließenden Verhandlungsgesprächen über ihre indikativen Angebote eingeladen.

 

Am 12.02.2020 haben die Bieter ihre indikativen Angebote präsentiert. Im Anschluss wurden Verhandlungsgespräche über die indikativen Angebote der Bieter im Auftrag und namens der Stadt Mendig durch die beauftragte Kanzlei Martini Mogg Vogt, Rechtsanwalt Krechel (Rechtsanwältin Orth als Schriftführerin), unter Beteiligung von Herrn Stadtbürgermeister Hans Peter Ammel, Herrn 1. Beigeordnetem Achim Grün, Herrn Beigeordnetem Frank Post, sowie Herrn Fraktionsvorsitzendem Joachim Plitzko, Herrn Fraktionsvorsitzendem Stephan Retterath sowie den Mitarbeitern der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Herrn Andreas Loeb und Herrn Jörg Rausch, geführt.

 

Mit Schreiben vom 13.02.2020 (3. Verfahrensbrief) wurden die Bieter zur Hereingabe letztverbindlicher Angebote unter Fristsetzung bis 12.03.2020 aufgefordert.

 

Beide Bieter haben ihre letztverbindlichen Angebote fristgerecht hereingereicht.

 

II.

Angebotswertung

 

Die Stadt Mendig bewertet die Angebote der Bieter ausschließlich entsprechend der in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 24.09.2019 beschlossenen und den Bieter mit dem 1. Verfahrensbrief vom 25.09.2019 mitgeteilten Auswahlkriterien, deren Gewichtung und der Bewertungsmethode.

 

 

III.

Weiteres Verfahren

 

Der unterlegene Bieter ist gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG zu informieren. Rügen sind innerhalb von 30 Kalendertagen zulässig, § 47 Abs. 2 Satz 3 EnWG. Binnen Wochenfrist kann Akteneinsicht beantragt werden, § 47 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EnWG. Wird fristgerecht Akteneinsicht genommen, beginnt die 30-Kalendertage-Frist ab Aktenbereitstellung, § 47 Abs. 3 Satz 4 EnWG. Im Falle der Nichtabhilfe muss die gerügte Rechtsverlegung innerhalb 15 Kalendertagen nach Zugang der Nichtabhilfe bei Gericht geltend gemacht werden, § 47 Abs. 5 EnWG.

 

Der Vollzug der Vergabeentscheidung des Stadtrates durch Unterzeichnung des Konzessionsvertrages darf erst nach Ablauf der genannten Fristen erfolgen, § 47 Abs. 6 EnWG.

 

Schließlich ist der Vertragsschluss gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 EnWG unter Angabe der maßgeblichen Gründe im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.