Beschluss:
1.
Der
Stadtrat beschließt, das verbindliche Angebot der evm vom 05.03.2020 gemäß der
Angebotswertung (Top 1 der nichtöffentlichen Sitzung vom heutigen Tage)
anzunehmen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die innogy
als unterlegene Bieterin gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG über die Gründe der
vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des
beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren.
3. Der Stadtbürgermeister wird beauftragt, die
Ausführung des Beschlusses durch Unterzeichnung des Konzessionsvertrages gemäß
§ 47 Abs. 6 EnWG nicht vor Ablauf der Fristen aus § 47 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5
Satz 1 EnWG vorzunehmen.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Entscheidung der Stadt Mendig gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 EnWG unter Angabe der
maßgeblichen Gründe nach Vertragsunterzeichnung im elektronischen
Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
I.
Bisheriger
Verfahrensstand
Der bestehende Gaskonzessionsvertrag zwischen der Stadt Mendig und der
Energieversorgung Mittelrhein GmbH vom 12.05.2000 für das Gebiet der Stadt
Mendig endet am 11.05.2020.
Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) haben Gemeinden
ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen,
einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur
unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet
diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen.
Auf die von der Verwaltung am 27.04.2018 form- und fristgerecht erfolgte
öffentliche Bekanntmachung gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG haben die
Energieversorgung Mittelrhein AG (im Folgenden: evm) und die innogy SE (jetzt:
innogy Westenergie GmbH – im Folgenden: innogy) fristgerecht ihr Interesse an
der Nutzung der öffentlichen Verkehrswege bekundet.
Die Festlegung der Auswahlkriterien nebst Gewichtung und
Bewertungsmethode erfolgte in
der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 24.09.2019.
Unter Angabe der Wertungskriterien und deren Gewichtung wurden die
beiden interessierten Energieversorgungsunternehmen mit Schreiben vom
25.09.2019 (1. Verfahrensbrief)
unter Fristsetzung bis 30.12.2019 – 12.00 Uhr mittags und Hinweis auf die
Rügeobliegenheit gemäß §§ 46 Abs. 4 Satz 4, 47 Abs. 2 Satz 2 EnWG zur
Hereingabe indikativer Angebote aufgefordert.
Rechtsverletzungen sind durch die Bieter nicht gerügt worden.
Beide Bieter haben die mit dem 1. Verfahrensbrief angeforderten
indikativen Angebote fristgerecht eingereicht.
Mit Schreiben vom 10.01.2020 wurde den Bietern der weitere
Verfahrensablauf dahingehend mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die
Vertragsverhandlungen unter Beteiligung von Herrn Stadtbürgermeister Hans Peter
Ammel, den Beigeordneten sowie den Fraktionsvorsitzenden des Stadtrates und der
beratenden Rechtsanwälte Moesta und Krechel vom Büro Martini Mogg Vogt in
Koblenz zu führen. Weiter wurde um Mitteilung gebeten, ob ungeachtet der
Teilnahme der Genannten an den Vertragsverhandlungen eine gesonderte
Präsentation des nach den Verhandlungen möglicherweise geänderten und/oder
ergänzten Vertragsangebots im Stadtrat der Stadt Mendig gewünscht sei.
Beide Bieter haben darauf mitgeteilt, auf eine gesonderte Präsentation
im Stadtrat der Stadt Mendig zu verzichten.
Mit Schreiben vom 23.01.2020 (2.
Verfahrensbrief) wurden die Bieter für den 12.02.2020 zur
Angebotspräsentation mit anschließenden Verhandlungsgesprächen über ihre
indikativen Angebote eingeladen.
Am 12.02.2020 haben die Bieter ihre indikativen Angebote präsentiert. Im
Anschluss wurden Verhandlungsgespräche über die indikativen Angebote der Bieter
im Auftrag und namens der Stadt Mendig durch die beauftragte Kanzlei Martini
Mogg Vogt, Rechtsanwalt Krechel (Rechtsanwältin Orth als Schriftführerin),
unter Beteiligung von Herrn Stadtbürgermeister Hans Peter Ammel, Herrn 1.
Beigeordnetem Achim Grün, Herrn Beigeordnetem Frank Post, sowie Herrn
Fraktionsvorsitzendem Joachim Plitzko, Herrn Fraktionsvorsitzendem Stephan
Retterath sowie den Mitarbeitern der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Herrn
Andreas Loeb und Herrn Jörg Rausch, geführt.
Mit Schreiben vom 13.02.2020 (3.
Verfahrensbrief) wurden die Bieter zur Hereingabe letztverbindlicher
Angebote unter Fristsetzung bis 12.03.2020 aufgefordert.
Beide Bieter haben ihre letztverbindlichen Angebote fristgerecht
hereingereicht.
II.
Angebotswertung
Die Stadt Mendig bewertet die Angebote der Bieter ausschließlich
entsprechend der in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 24.09.2019
beschlossenen und den Bieter mit dem 1. Verfahrensbrief vom 25.09.2019
mitgeteilten Auswahlkriterien, deren Gewichtung und der Bewertungsmethode.
III.
Weiteres Verfahren
Der unterlegene Bieter ist gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG zu informieren.
Rügen sind innerhalb von 30 Kalendertagen zulässig, § 47 Abs. 2 Satz 3 EnWG.
Binnen Wochenfrist kann Akteneinsicht beantragt werden, § 47 Abs. 3 Sätze 1 und
2 EnWG. Wird fristgerecht Akteneinsicht genommen, beginnt die 30-Kalendertage-Frist
ab Aktenbereitstellung, § 47 Abs. 3 Satz 4 EnWG. Im Falle der Nichtabhilfe muss
die gerügte Rechtsverlegung innerhalb 15 Kalendertagen nach Zugang der
Nichtabhilfe bei Gericht geltend gemacht werden, § 47 Abs. 5 EnWG.
Der Vollzug der Vergabeentscheidung des Stadtrates durch Unterzeichnung
des Konzessionsvertrages darf erst nach Ablauf der genannten Fristen erfolgen,
§ 47 Abs. 6 EnWG.
Schließlich ist der Vertragsschluss gemäß § 46 Abs. 5 Satz 2 EnWG unter
Angabe der maßgeblichen Gründe im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen.