Beschluss:
a)
Der
Stadtrat beschließt, den bisherigen Aufstellungsbeschluss vom 28.08.2018
dahingehend zu modifizieren, das Verfahren zur 3. Änderung, entsprechend der im
Sachverhalt genannten Punkte, als Neufassung des Bebauungsplanes gem. § 2 Abs.
1 BauGB aufzustellen.
b)
Weiterhin
wird beschlossen, den vorliegenden Vorentwurf der Neufassung des
Bebauungsplanes anzunehmen.
c)
Die
Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit
nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB einzuleiten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 28.08.2018 den
Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes „Am Sonnenhang“
beschlossen.
Am 29.10.2019 hat der Stadtrat beschlossen, verschiedene Planänderungen
in den Planentwurf einzuarbeiten.
Nach Rücksprache mit dem beauftragten Planungsbüro (Fassbender Weber
Ingenieure, Brohltalstraße 10, 56656 Brohl-Lützing), ist es am sinnvollsten im
Rahmen der 3. Änderung eine Neufassung des Bebauungsplanes unter Einarbeitung
der gewünschten Änderungen zu betreiben. Damit werden auch die Änderungen der
bisherigen 1. und 2. Änderung rechtssicher umgesetzt.
Die Bauleitplanung wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB
durchgeführt.
Der bisherige Aufstellungsbeschluss vom 28.08.2018 ist so zu
modifizieren, dass die 3. Änderung als Neufassung des Bebauungsplanes „Am
Sonnenhang“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB, unter Einarbeitung der 1. und 2. Änderung
des Bebauungsplanes sowie der am 29.10.2019 beschlossenen Änderungen,
durchgeführt wird.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1
BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten
sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. Zudem wird gem.
§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2
Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der
zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen.
Im der nunmehr vorliegenden Planurkunde wurden dementsprechend die
Punkte 1.3 bis 1.6 des Beschlusses vom 29.10.2019 umgesetzt.
Die Punkte 1.1 und 1.2 wurden nicht in den Planentwurf aufgenommen. Da
die betroffenen Flächen im bisherigen Bebauungsplan als Ausgleichsfläche
festgesetzt waren, wäre bei Wegfall dieser Flächen ein entsprechender Ausgleich
zu erbringen. Da der Stadt Mendig für diesen Ausgleich keine Flächen in
ausreichender Größe zur Verfügung stehen, soll die unvollständige Durchführung
der Ortsrandeingrünung, in Absprache mit dem Stadtbürgermeister, nicht
(nachträglich) legalisiert werden. Hier ist es Ziel, die Umsetzung der
bisherigen Festsetzungen zu forcieren.
Der Punkt 1.7 wurde nicht umgesetzt, da eine Leitungsverlegung nach
Kontaktaufnahme mit dem betroffenen Grundstückseigentümer nicht möglich war.
Die Änderungen der textlichen Festsetzungen (Punkte 2.1 bis 2.4) wurden
entsprechend dem Ratsbeschluss vom 29.10.2019 eingearbeitet.
Von der Verwaltung wird empfohlen, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von
der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4
Abs. 1 BauGB abzusehen und stattdessen die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB einzuleiten.
Der Bau- und Vergabeausschuss hat am 08.09.2020 im Rahmen einer
Vorberatung dem Stadtrat empfohlen, die Punkte a) - c) entsprechend dem
nachfolgenden Beschlussvorschlag zu beschließen.