Beschluss:
Der Stadtrat beschließt den Erlass einer Klarstellungssatzung „Cornelius
Burg“ für die Flurstücke Nr. 147/24 und 134/4 (teilweise) der Flur 6, Gemarkung
Obermendig gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
Der Geltungsbereich der Klarstellungssatzung ist in dem beigefügten
Übersichtsplan schwarz gestrichelt umrandet dargestellt.
Durch den Erlass der Klarstellungssatzung, sind die o.g. Grundstücke
zukünftig eindeutig dem Innenbereich zuzuordnen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Für das Grundstück Gemarkung Obermendig, Flur 6, Flurstück 147/24
existiert ein positiver Bauvorbescheid aus dem Jahre 2015. Es befindet sich in Verlängerung der Straße
„Cornelius Burg“. Die Fläche wurde aus bauplanungsrechtlicher Sicht als
Innenbereich beurteilt. Der Grundstückseigentümer möchte dies zeitnah mit einem
Einfamilienhaus bebauen.
Auf dem Nachbargrundstück (Flurstück 134/4) befindet sich heute ein
Konglomerat aus mehreren Hallen und Anbauten, die gewerblich genutzt werden.
Die gewerbliche Nutzung soll in absehbarer Zeit aufgegeben werden und die Fläche
einer Folgenutzung mit Wohnbebauung zugeführt werden.
Dieses Grundstück liegt ebenso wie die Fläche 147/24 nicht im
Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan
setzt für die Flächen Wohnbauflächen fest. Durch die vorhandene Bebauung
besteht eine gewisse Vorprägung und es entsteht der Eindruck der Zugehörigkeit
zu der umgebenden Bebauung. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass bei
objektiver Betrachtung die Teilfläche des Grundstücks 134/4 somit ebenfalls dem
Innenbereich zuzuordnen ist. Lediglich der südwestliche Grundstücksbereich ragt
in den Außenbereich und kann demzufolge nicht dem Innenbereich zugeordnet
werden.
Aus diesen Gründen sollte die Stadt Mendig beschließen, eine
Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu
erlassen. Die Bedeutung einer Klarstellungssatzung ist, bei strittigen oder
zweifelhaften Sachverhalten konkret die Grenzen für im Zusammenhang bebaute
Ortsteile festzulegen.
Die Grundstücke bzw. Grundstücksteile im Geltungsbereich der
Klarstellungssatzung sind dann eindeutig dem Innenbereich zuzuordnen.
Im Rahmen der Erstellung einer Satzung sind alle sachgerechten
Entscheidungsgrundlagen zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die
naturschutzrechtlichen Belange. Der Geltungsbereich der Klarstellungssatzung
wird daher eng begrenzt. Nur die Grundstücksteile, die durch Ihre Bebauung und
Versiegelung bereits heute genutzt werden, werden dem Innenbereich zugeordnet.
Die Zufahrt erfolgt über die Straße Cornelius Burg sowie über eine Teilfläche
des Flurstück Nr. 147/24.
Durch die Klarstellung des Innenbereichscharakters sind zudem keine
nachteiligen Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu befürchten. Die Flächen
befinden sich nicht im Bereich eines Natur- oder Landschaftsschutzgebietes und
weisen aus landespflegerischer Sicht keinerlei Wertigkeit auf.
Mit Ausnahme des Satzungsbeschlusses durch den Stadtrat bedarf es keiner
weiteren Verfahrensschritte. Da die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB in
keine Rechte eingreifen darf, sondern lediglich bestehende Rechte klarstellend
festsetzt, ist kein weiteres Verfahren erforderlich.
Der Satzungsbeschluss ist nach § 34 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3
Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung tritt die
Klarstellungssatzung in Kraft.
Der Satzungsentwurf ist als Anlage beigefügt.
Am 08.09.2020 hat eine Vorberatung durch den Bau- und Vergabeausschuss
zum diesem Punkt stattgefunden. Hierbei hat der Bau- und Vergabeausschuss dem
Stadtrat den Erlass der Klarstellungssatzung empfohlen.