Sachverhalt:
Zur Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
ist eine Übertragbarkeit gem. Nr. 6 der VV zu § 17 GemHVO nicht gesondert zu
beschließen, da diese gesetzlich besteht und ein Beschluss hierfür entbehrlich
ist. Dennoch ist dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher
Höhe konkrete Übertragungen erfolgt sind.
Folgende Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind vom Haushaltsjahr 2019 auf das Haushaltsjahr 2020 übertragen worden:
Buchungsstelle Betrag wofür
555900.048100.11.1 15.864,56 EUR Flurstückserwerb-Wirtschaftsweg B256
522300.096120.55.25 1.224.291,15
EUR Sozialer Wohnungsbau