Beschluss:
a)
Der Gemeinderat fasst den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. §
13a BauGB für den Bebauungsplan „Grabenstraße“. Der Geltungsbereich ist dem
beigefügten (unmaßstäblichen) Lageplan zu entnehmen. Die Verwaltung wird
beauftragt den Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.
b)
Der Gemeinderat beschließt weiter, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und
stattdessen die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3
Nr. 2 BauGB einzuleiten.
c)
Mit der Erstellung der Bauleitplanunterlagen wird das Planungsbüro Dittrich,
Bahnhofstraße 1 in 53577 Neustadt/Wied beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Anmerkung Herr Ronig:
Die Stichstraße soll nicht in
das Eigentum der Gemeinde gehen.
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Personen vor, sodass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben:
Herr Michael
Ullenbruch
Sachverhalt:
Der
Ortsgemeinde liegt ein Antrag eines Investors vor. Dieser beabsichtigt im
Bereich der Grabenstraße auf den Grundstücken Gemarkung Bell, Flur 5 Flustück
Nrn. 1320/470, 469/1, 465/4 und 465/3 teilweise, Wohnbauflächen zu entwickeln
und mehrere Wohngebäude zu errichten.
Es
ist geplant, die o.g. Flächen mit vier freistehenden Einfamilienhäusern zu
bebauen, die über eine noch herzustellende Stichstraße von der Grabenstraße aus
erschlossen werden. Die Stichstraße wird durch den Investor hergestellt. Nach
erstmaliger Herstellung und Abnahme soll diese unentgeltlich in das Eigentum
und die Unterhaltungslast der Ortsgemeinde übergehen.
Der
Investor wird an der Sitzung teilnehmen und sein Projekt vorstellen.
Die
in Rede stehende Fläche befindet sich im sogenannten Innenbereich der Ortslage
und das Bauvorhaben ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen. Voraussetzung für
eine positive Bescheidung ist, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung
gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse
müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Nach
der Art der baulichen Nutzung würde sich das Vorhaben in die nähere Umgebung
einfügen, da es sich wie umliegend auch, um Wohnnutzungen handelt.
Die Grundflächen der geplanten Gebäude würden sich ebenfalls in die
Umgebungsbebauung einfügen. Allerdings würde hier eine Bebauung in zweiter und
dritter Reihe erfolgen. Für eine geordnete städtebauliche Entwicklung ergibt
sich aus Sicht der Verwaltung daher die Notwendigkeit, im vorliegenden Fall ein
Bauleitplanverfahren durchzuführen. Die Bauleitplanung kann im beschleunigten
Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt werden. Da artenschutzrechtliche
Betroffenheiten im Vorfeld nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können,
ist zudem die Erstellung einer artenschutzrechtlichen Potentialeinschätzung
erforderlich.
Gemäß
§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe,
die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im
Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Zudem wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der
Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Abgabe
nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB
abgesehen.
Sämtliche
Kosten des Verfahrens sind vom Investor zu tragen. Hierzu ist es erforderlich,
vor Beauftragung eine Kostenübernahmeerklärung einzufordern. Diese liegt der
Verwaltung bereits vor. Zudem sind der Abschluss eines städtebaulichen
Vertrages sowie der Abschluss eines gesonderten Vertrages für die Herstellung
der Erschließungsanlagen (Erschließungsvertrag) erforderlich. Diese müssen vor
Beginn der Offenlage unterzeichnet vorliegen.