Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Bell berät über die o.g. Punkte und beschließt, das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB Bauantrag Neubau
eines Einfamilien-Wohnhauses zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Hinweis:
Es soll geprüft werden, ob der Kanalanschluss
bereits eigenmächtig erfolgt ist und schon Aufschüttungsarbeiten stattgefunden
haben.
Außerdem soll überprüft werden, ob die Baustelle
richtig abgesichert ist und keine Baumaterialien (Pflastersteine) ein Hindernis
auf der Straße darstellen.
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Personen vor, sodass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben:
Herr Udo Krayer
Herr Michael Ullenbruch
Sachverhalt:
Der Antragsteller beantragt eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau
eines Einfamilien-Wohnhauses“ in Bell, Gemarkung Bell, Flur 6, Flurstücke 408/3
und 406/4. Ein entsprechender Auszug aus der Liegenschaftskarte mit
Einzeichnung des Vorhabens ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Die Ortsgemeinde Bell hat im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu
entscheiden, ob sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Ortsgemeinde Bell ihr Einvernehmen nur
aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes.
Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich im vorliegenden Fall nach § 34
BauGB.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Art der baulichen Nutzung:
Der Flächennutzungsplan weist für diesen Bereich gemischte Bauflächen
aus. Das Vorhaben würde sich also nach der Art der baulichen Nutzung in die
Umgebung einfügen.
Maß der baulichen Nutzung:
Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem
Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des
Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.
Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:
- der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und
- dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche.
Laut Planung hat das neue Gebäude die Maße 8,90 m x 7,60 m x 5,01 m
(Breite x Länge x Höhe). Es handelt sich um einen eingeschossigen Bungalow mit
Satteldach.
Die Grundfläche des Grundstücks beträgt 684 qm. Auf dem Grundstück
befindet sich bereits ein Gebäude mit Garage und Terrasse mit einer Fläche von
ca. 120 qm. Das neue Vorhaben hat eine Fläche von 67,64 qm beim Gebäude und 15
qm Terrasse. Die Gebäude haben somit eine Gesamtfläche von ca. 203 qm. Das
Verhältnis zur vorhandenen Freifläche zur Grundfläche ist somit
unproblematisch.
Bauweise:
Das geplante Vorhaben wird in offener Bauweise errichtet und ist daher
unproblematisch.
Auf dem angrenzenden Grundstück gibt es bereits ein Gebäude in zweiter
Bautiefe, sodass auch dies im vorliegenden Fall unproblematisch ist.
Erschließung gesichert:
Die Erschließung erfolgt über das Grundstück 406/4 und ist somit
gesichert.
Die Parzelle 406/4 ist auch maßgeblich für die Abstandsflächen zum
Nachbargrundstück zu gewährleisten, da das Gebäude auf Parzelle 408/3 in
Grenzbebauung errichtet wird. Es ist somit erforderlich, eine Abstandsbaulast
sowie eine Erschließungsbaulast auf der Parzelle 406/4 einzutragen.
Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig fügt sich das Vorhaben
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Ob das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB erteilt wird,
bleibt der Entscheidung des Bau- und Vergabeausschusses vorbehalten.