Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Bell berät über die o.g. Punkte und beschließt, das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zur Errichtung
eines Einfamilienhauses mit 2 Wohneinheiten zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben
Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Wohneinheiten, Gemarkung Bell, Flur 5,
Flurstücke 498/11. Ein entsprechender Auszug aus der Liegenschaftskarte mit
Einzeichnung des Vorhabens ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Die Ortsgemeinde Bell hat im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu
entscheiden, ob sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Ortsgemeinde Bell ihr Einvernehmen nur
aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die
Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich im vorliegenden Fall nach § 34 BauGB.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Art der baulichen Nutzung:
Der Flächennutzungsplan weist für diesen Bereich Wohnbauflächen aus. Das
Vorhaben würde sich also nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebung
einfügen.
Maß der baulichen Nutzung:
Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem
Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des
Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.
Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:
- der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und
- dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche.
Das neu geplante Einfamilienhaus mit 2 Wohneinheiten ist mit zwei
Vollgeschossen und einem Flachdach geplant. Die Größe des Gebäudes liegt bei
20,04 m x 9,00 x 6,28 m (Länge x Breite x Höhe).
In unmittelbarer Nachbarbebauung befindet sich ebenfalls ein
eingeschossiges Gebäude mit Flachdach (Grabenstraße 33a) sowie in der Nähe ein
zweigeschossiges Gebäude mit Flachdach (Grabenstraße 27).
Das Verhältnis von Grundfläche zur vorhandenen Freifläche liegt bei 1.023
qm zu ca. 425,38 qm (41,6 %) und ist somit unproblematisch.
Bauweise:
Das geplante Vorhaben wird in offener Bauweise errichtet und ist daher
unproblematisch.
Erschließung gesichert:
unproblematisch
Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig fügt sich das Vorhaben
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Ob das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB erteilt wird,
bleibt der Entscheidung des Bau- und Vergabeausschusses vorbehalten.