Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Ortsgemeinderat Bell berät über die o.g. Punkte und beschließt, das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Wohneinheiten zu erteilen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Wohneinheiten, Gemarkung Bell, Flur 5, Flurstücke 498/11. Ein entsprechender Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Vorhabens ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

 


Die Ortsgemeinde Bell hat im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu entscheiden, ob sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Ortsgemeinde Bell ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich im vorliegenden Fall  nach § 34 BauGB.

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Art der baulichen Nutzung:

Der Flächennutzungsplan weist für diesen Bereich Wohnbauflächen aus. Das Vorhaben würde sich also nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügen.

 

Maß der baulichen Nutzung:

Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.

 

Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:

  • der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und
  • dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche.

 

Das neu geplante Einfamilienhaus mit 2 Wohneinheiten ist mit zwei Vollgeschossen und einem Flachdach geplant. Die Größe des Gebäudes liegt bei 20,04 m x 9,00 x 6,28 m (Länge x Breite x Höhe).

In unmittelbarer Nachbarbebauung befindet sich ebenfalls ein eingeschossiges Gebäude mit Flachdach (Grabenstraße 33a) sowie in der Nähe ein zweigeschossiges Gebäude mit Flachdach (Grabenstraße 27).

 

Das Verhältnis von Grundfläche zur vorhandenen Freifläche liegt bei 1.023 qm zu ca. 425,38 qm (41,6 %) und ist somit unproblematisch.

 

Bauweise:

Das geplante Vorhaben wird in offener Bauweise errichtet und ist daher unproblematisch.

 

Erschließung gesichert:

unproblematisch

 

Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Ob das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB erteilt wird, bleibt der Entscheidung des Bau- und Vergabeausschusses vorbehalten.