Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Bell berät über die o.g. Punkte und beschließt, das
gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zur Sanierung
eines Einfamilienhauses und Anbau einer Garage zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Ausschließungsgründe nach § 22 GemO liegen für folgende Personen vor, sodass diese an der Beratung und Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben:
Herr Michael
Rothbrust
Sachverhalt:
Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben
Sanierung eines Einfamilienhauses und Anbau einer Doppelgarage, Gemarkung Bell,
Flur 6, Flurstücke 561/22 und 561/14. Ein entsprechender Auszug aus der
Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Vorhabens ist der Vorlage als Anlage 1
beigefügt.
Die Ortsgemeinde Bell hat im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu
entscheiden, ob sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Ortsgemeinde Bell ihr Einvernehmen nur
aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die
Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich im vorliegenden Fall nach § 34 BauGB.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt
bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Art der baulichen Nutzung:
Der Flächennutzungsplan weist für diesen Bereich Wohnbauflächen aus. Das
Vorhaben würde sich also nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebung
einfügen.
Maß der baulichen Nutzung:
Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem
Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des
Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.
Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:
- der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und
- dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche.
Laut Planung hat das neue Gebäude eine Gesamtfläche von 112,30 qm, die
Garage nebst Anbau soll eine Fläche von 80,85 qm haben.
Das Gebäude war bisher ein unterkellerter Bungalow mit einer Dachneigung
von 34 Grad. Beim Umbau soll durch den Einbau bzw. die Vergrößerung von
Dachgauben mit bodentiefen Fenstern auf der Straßen- und Rückseite weiterer
Wohnraum im Dachgeschoss geschaffen werden. Das Dachgeschoss wird dadurch jedoch
nicht zu einem Vollgeschoss. Bisher ist zur Straße hin eine kleinere Dachgaube
vorhanden.
Das Gebäude an sich wird in seiner bestehenden Höhe von 6,63 m nicht
verändert.
Das Verhältnis von Grundfläche zur vorhandenen Freifläche liegt bei 600
qm zu 137,07 qm. Der Bauherr gibt an, dass das Flachdach auf der neu geplanten
Garage ebenfalls begrünt werden soll. Für die Beurteilung der versiegelten
Grundfläche. Es ist somit eine Fläche von 77 Prozent des Grundstücks
versiegelt. Im Dorfgebiet ist jedoch eine Versiegelung von bis zu 80 %
zulässig.
Bauweise:
Das geplante Vorhaben wird in offener Bauweise errichtet und ist daher
unproblematisch.
Erschließung gesichert:
unproblematisch
Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig fügt sich das Vorhaben
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Ob das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB erteilt wird,
bleibt der Entscheidung des Bau- und Vergabeausschusses vorbehalten.