Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Hundesteuersätze ab dem Haushaltsjahr 2021 wie folgt festzusetzen:
für den ersten Hund 48,00 EUR
für den zweiten Hund 84,00 EUR
für jeden weiteren Hund 120,00 EUR
für den ersten gefährlichen Hund 360,00 EUR
für den zweiten gefährlichen Hund 480,00 EUR
für jeden weiteren gefährlichen Hund 600,00 EUR
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Das ordnungspolitische Ziel ist es, den Hundebestand zu beschränken.
Das vorläufige Ergebnis der Erträge aus der Festsetzung der Hundesteuer
betrug im Jahr 2019 = 5.721,00 EUR.
In der Gemeinde Bell werden aktuell insgesamt 148 Hunde von 119 Bürgern
gehalten; davon sind 118 Ersthunde (hiervon 3 ermäßigt), 17 Zweithunde (hiervon 1x
ermäßigt) und 3 weitere Hunde.
10 Hunde sind von der Steuer befreit.
Die Hebesätze der Ortsgemeinde Bell für die Hundesteuer wurden zum
01.01.2013 neu festgesetzt. Die Hundesteuersätze betragen seitdem:
36,00 EUR für den ersten Hund,
72,00 EUR für den zweiten Hund und
120,00 EUR für jeden weiteren Hund.
In den anderen verbandsangehörigen Gemeinden sind die Hebesätze wie folgt
festgesetzt (Stand 2020):
1. Hund |
2. Hund |
jeder weitere Hund |
|
Mendig |
48,00 |
72,00 |
90,00 |
Rieden |
48,00 |
84,00 |
132,00 |
Thür |
36,00 |
72,00 |
120,00 |
Volkesfeld |
36,00 |
72,00 |
120,00 |
Angaben in EUR
Im vorangegangenen Tagesordnungspunkt hat der Gemeinderat über eine neue
Hundesteuersatzung beraten, nach der Hundesteuersätze für gefährliche Hunde
festzulegen sind.
Bei der Festsetzung der Steuersätze ist zu beachten, dass die Höhe des
Steuersatzes keine erdrosselnde Wirkung haben darf. Dies ist dann gegeben, wenn
die Festsetzung darauf ausgerichtet ist, die Erfüllung des Steuertatbestandes
praktisch unmöglich zu machen.
In der Ortsgemeinde Rieden sind beispielsweise folgende Steuersätze für
gefährliche Hunde festgesetzt:
360,00 EUR für den ersten gefährlichen Hund,
480,00 EUR für den zweiten gefährlichen Hund
und
600,00 EUR für jeden weiteren gefährlichen
Hund
Die Hundesteuersätze werden gem. § 5 Abs. 1 des zuvor beratenden
Satzungsentwurfs jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Der vorliegende
Satzungsentwurf soll zum 01.01.2021 in Kraft treten. Demnach ist die
Festsetzung der Hundesteuersätze für gefährliche Hunde erstmals in der
Haushaltssatzung des Jahres 2021 möglich.
Unter Berücksichtigung, dass bei An- bzw. Abmeldungen von Hunden im
Laufe des Jahres die Berechnung der Hundesteuer nach einzelnen Monaten erfolgt,
ist es sinnvoll, dass die Steuersätze – wie bisher – durch 12 Kalendermonate
teilbar sind.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 über
die Höhe der Hundesteuer-Hebesätze beraten und dem Gemeinderat empfohlen, diese
wie folgt festzusetzen:
für den ersten Hund 48,00 EUR
für den zweiten Hund 84,00 EUR
für jeden weiteren Hund 120,00 EUR
für den ersten gefährlichen Hund 360,00 EUR
für den zweiten gefährlichen Hund 480,00 EUR
für jeden weiteren gefährlichen Hund 600,00 EUR