Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt, die Hundesteuersätze ab dem Haushaltsjahr 2021 wie folgt festzusetzen:

 

für den ersten Hund                                                                          48,00 EUR

für den zweiten Hund                                                                       84,00 EUR

für jeden weiteren Hund                                                              120,00 EUR

 

für den ersten gefährlichen Hund                                             360,00 EUR

für den zweiten gefährlichen Hund                                          480,00 EUR

für jeden weiteren gefährlichen Hund                                    600,00 EUR

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

1

 


Sachverhalt:

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Das ordnungspolitische Ziel ist es, den Hundebestand zu beschränken.

 

Das vorläufige Ergebnis der Erträge aus der Festsetzung der Hundesteuer betrug im Jahr 2019 = 5.721,00 EUR.

 

In der Gemeinde Bell werden aktuell insgesamt 148 Hunde von 119 Bürgern gehalten; davon sind 118 Ersthunde (hiervon 3 ermäßigt), 17 Zweithunde (hiervon 1x ermäßigt) und 3 weitere Hunde. 10 Hunde sind von der Steuer befreit.

 

Die Hebesätze der Ortsgemeinde Bell für die Hundesteuer wurden zum 01.01.2013 neu festgesetzt. Die Hundesteuersätze betragen seitdem:

 

  36,00 EUR für den ersten Hund,

  72,00 EUR für den zweiten Hund und

120,00 EUR für jeden weiteren Hund.

 

In den anderen verbandsangehörigen Gemeinden sind die Hebesätze wie folgt festgesetzt (Stand 2020):

1. Hund

2. Hund

jeder weitere Hund

Mendig

48,00

72,00

90,00

Rieden

48,00

84,00

132,00

Thür

36,00

72,00

120,00

Volkesfeld

36,00

72,00

120,00

 

Angaben in EUR

 

Im vorangegangenen Tagesordnungspunkt hat der Gemeinderat über eine neue Hundesteuersatzung beraten, nach der Hundesteuersätze für gefährliche Hunde festzulegen sind.

 

Bei der Festsetzung der Steuersätze ist zu beachten, dass die Höhe des Steuersatzes keine erdrosselnde Wirkung haben darf. Dies ist dann gegeben, wenn die Festsetzung darauf ausgerichtet ist, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen.

 

In der Ortsgemeinde Rieden sind beispielsweise folgende Steuersätze für gefährliche Hunde festgesetzt:

 

360,00 EUR für den ersten gefährlichen Hund,

480,00 EUR für den zweiten gefährlichen Hund und

600,00 EUR für jeden weiteren gefährlichen Hund

 

Die Hundesteuersätze werden gem. § 5 Abs. 1 des zuvor beratenden Satzungsentwurfs jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Der vorliegende Satzungsentwurf soll zum 01.01.2021 in Kraft treten. Demnach ist die Festsetzung der Hundesteuersätze für gefährliche Hunde erstmals in der Haushaltssatzung des Jahres 2021 möglich.

 

Unter Berücksichtigung, dass bei An- bzw. Abmeldungen von Hunden im Laufe des Jahres die Berechnung der Hundesteuer nach einzelnen Monaten erfolgt, ist es sinnvoll, dass die Steuersätze – wie bisher – durch 12 Kalendermonate teilbar sind.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 über die Höhe der Hundesteuer-Hebesätze beraten und dem Gemeinderat empfohlen, diese wie folgt festzusetzen:

 

für den ersten Hund                                                                          48,00 EUR

für den zweiten Hund                                                                       84,00 EUR

für jeden weiteren Hund                                                              120,00 EUR

 

für den ersten gefährlichen Hund                                             360,00 EUR

für den zweiten gefährlichen Hund                                          480,00 EUR

für jeden weiteren gefährlichen Hund                                    600,00 EUR