Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, dem beigefügten Satzungsentwurf in Gänze
zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Die derzeitige Hundesteuersatzung der Gemeinde Bell ist seit dem
01.01.2013 in Kraft.
Die Ortsgemeinde Bell erwägt, die Hundesteuersatzung anzupassen, um
zukünftig Regelungen über die Festlegung des Steuersatzes für gefährliche Hunde
aufzunehmen und somit eine ordnungspolitische Lenkungsfunktion zu
erzielen.
Der vorliegende Satzungsentwurf entspricht der Mustersatzung des
Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, Stand 17.07.2015 unter
Berücksichtigung der Alternativen „gefährliche Hunde“ sowie dem Zusatz
„steuerfreie Hundehaltung“, der in der bisherigen Hundesteuersatzung der
Ortsgemeinde Bell ebenfalls enthalten ist.
Gegenüber der bisherigen Hundesteuersatzung ergeben sich, neben
verwaltungstechnischen Klarstellungen und redaktionellen Anpassungen, im
Wesentlichen folgende Änderungen:
1. § 3 des Satzungsentwurfs regelt, dass bei einer Abmeldung eines Hundes
die Hundesteuermarke zurückzugeben ist. In der bestehenden Hundesteuersatzung
ist diese Regelung nicht enthalten.
Gem. § 12 des Satzungsentwurfs handelt ein Hundehalter ordnungswidrig,
wenn er die Hundesteuermarke der Gemeinde nicht oder nicht rechtzeitig
zurückgibt.
2. Gem. § 7 des Satzungsentwurfs sind Hunde, die zur Hilfe blinder,
gehörloser oder völlig hilfloser Personen gehalten werden, von der Steuer
befreit. Die Gemeinde kann zukünftig zum Nachweis die Vorlage eines Gutachtens
von den Hundehaltern verlangen. Der Nachweis durch Schwerbehindertenausweis
bleibt weiterhin bestehen.
3. In § 8 der bestehenden Hundesteuersatzung ergeben sich gegenüber dem
Satzungsentwurf Änderungen. Beispielsweise entfällt zukünftig die steuerfreie
Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen. Die
steuerfreie Hundehaltung für Sanitäts- oder Rettungshunde wird im neuen
Satzungsmuster unter § 7 „Steuerbefreiung“ geregelt. Die Voraussetzungen für
die Steuerfreiheit sind durch Vorlage entsprechender Nachweise zu belegen.
4. Die bisherige Regelung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) der hälftigen Ermäßigung der
Hundesteuer für das Halten von Hunden an Bord eines im Schiffsregister
eingetragenen Binnenschiffes, ist in dem Satzungsentwurf nicht mehr enthalten.
5. Die bestehende Satzung wurde um die Regelungen für „gefährliche Hunde“
ergänzt.
6. Die Satzung soll zum 01.01.2021 in Kraft treten. Somit bleibt der
Verwaltung noch genügend Vorlauf, um die Hundehalter über die neue
Hundesteuersatzung zu informieren und Abfragen über die Haltung gefährlicher
Hunde durchzuführen.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 03.09.2020 über
den 1. Entwurf der Hundesteuersatzung beraten und dem Gemeinderat empfohlen,
der beigefügten Fassung zuzustimmen.