Sitzung: 30.09.2020 Verbandsversammlung Zentralkläranlage Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 961/001/2020
Beschluss:
Die Verbandsversammlung nimmt den vorgestellten Sachverhalt zustimmend zur Kenntnis fasst den folgenden Beschluss:
1.
Dem
Beitritt der folgenden Träger wird zugestimmt.
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Tabelle
1 |
1 |
Verbandsgemeinde Bad Bergzabern |
2 |
Verbandsgemeinde Bad Hönningen |
3 |
Stadt Bendorf |
4 |
Verbandsgemeinde Cochem |
5 |
Verbandsgemeinde Kaisersesch |
6 |
Verbandsgemeinde Landstuhl |
7 |
Verbandsgemeinde Lingenfeld |
8 |
Verbandsgemeinde Maifeld |
9 |
Abwasserzweckverband Mayen-Maifeld |
10 |
Stadt Mayen |
11 |
Verbandsgemeinde Ulmen |
12 |
Verbandgemeinde Zell |
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Tabelle 2 |
1 |
Zweckverband
Abwasserentsorgung Rheinhessen |
2 |
Abwasserzweckverband Unterer
Wiesbach |
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Tabelle 3 |
1 |
Verbandsgemeinde
Lambrecht |
2 |
Verbandsgemeinde Bad
Ems-Nassau |
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Voraussetzung
des Beitrittes sind die entsprechenden Beitrittsbeschlüsse mit Anerkennung der
Anstaltssatzung sowie Zustimmung der Kommunalaufsicht.
2.
Der
Beschluss beinhaltet die Annahme der als Anlage beigefügten Anstaltssatzung mit
Berücksichtigung der zu erwartenden Trägerkreiserweiterung.
3.
Sollten
einzelne der vorgenannten kommunalen Gebietskörperschaften wegen fehlendem
Beschluss oder fehlender Zustimmung der Kommunalaufsicht der Anstalt nicht
beitreten können, erfolgt die Zustimmung insoweit zum Beitritt aller kommunalen
Gebietskörperschaften, welche die Beitrittsvoraussetzungen erfüllen.
Die
Zustimmung umfasst auch die Zustimmung zu der insoweit anzu- passenden Anstaltssatzung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Zur Sicherstellung einer rechtlich ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen
Klärschlammverwertung ist der Abwasserzweckverband „Zentralkläranlage Mendig“
mit Wirkung zum 31.12.2018 der „Kommunalen Klärschlammverwertung
Rheinland-Pfalz Anstalt des öffentlichen Rechts (KKR AöR)“ zum Zwecke der
ordnungsgemäßen Verwertung sämtlicher anfallender Klärschlämme beigetreten.
Für 2020 wurde die letzte Beitrittsrunde an alle noch nicht in der KKR
AöR beigetretenen Kommunen aufgerufen. Nunmehr liegen die Anträge von weiteren
16 Kommunen vor.
Diesem Beitrittsbegehren müssen alle bisherigen Mitglieder KKR AÖR
zustimmen.
Von der KKR AöR wurde für die
Beratung folgender Sachverhalt vorgegeben:
Die Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR (KKR) wurde gegründet, um
gemeinschaftlich die Durchführung der Aufgabe der Klärschlammverwertung im
kommunalen Verbund zu optimieren und wirtschaftlich zu gestalten. Weiterhin ist die Erhöhung der
Verwertungssicherheit Ziel der KKR. Die Verwertung erfolgt je nach rechtlichen,
wirtschaftlichen und örtlichen Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft oder in
einer thermischen Anlage.
Die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts KKR wurde zum 01. Januar
2018 von den Verbandsgemeinden Wörrstadt, Brohltal und Winnweiler sowie dem
Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau, AöR gegründet.
Zum 31.12.2018 traten weitere 60 abwasserbeseitigungspflichtige
Körperschaften der KKR bei. Hierzu war keine Zustimmung der Anstaltsträger
notwendig, da die Anstaltssatzung (aktuelle Fassung 28.11.2018) in § 1 Absatz 5
eine Öffnungsklausel enthält, die einen Zutritt weiterer Träger der
Abwasserbeseitigungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt ermöglichte.
Zum 31.12.2018 hatte die KKR 64 Einrichtungsträger.
Durch die Kommunal- und Verwaltungsreform ergaben sich Zusammenschlüsse
von Verbandsgemeinden, dadurch reduziert sich die Zahl der Träger auf aktuell
61.
Zwischenzeitlich haben weitere Körperschaften respektive Träger der
Abwasserbeseitigungspflicht den Beitritt in die KKR beantragt.
Neben den Beschlüssen in deren kommunalen Gremien sind eine Beteiligung
der Kommunalaufsicht und ein Beschluss des Verwaltungsrates der KKR für einen
Beitritt erforderlich.
Nach § 14b Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit
(KomZG) bedarf die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderung
der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung sowie
Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt der Zustimmung aller
bisherigen Träger.
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Träger der
Abwasserbeseitigungspflicht haben die notwendigen Beschlüsse für den Beitritt
zur KKR in ihren Gremien gefasst und die Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion sowie örtliche Kommunalaufsicht entsprechend beteiligt
bzw. befinden sich im Beteiligungsverfahren.
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Tabelle
1 |
1 |
Verbandsgemeinde Bad Bergzabern |
2 |
Verbandsgemeinde Bad Hönningen |
3 |
Stadt Bendorf |
4 |
Verbandsgemeinde Cochem |
5 |
Verbandsgemeinde Kaisersesch |
6 |
Verbandsgemeinde Landstuhl |
7 |
Verbandsgemeinde Lingenfeld |
8 |
Verbandsgemeinde Maifeld |
9 |
Abwasserzweckverband Mayen-Maifeld |
10 |
Stadt Mayen |
11 |
Verbandsgemeinde Ulmen |
12 |
Verbandgemeinde Zell |
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Träger der
Abwasserbeseitigungspflicht haben mitgeteilt, die notwendigen Beschlüsse zum
Beitritt im September 2020 zu fassen, teilweise wurden die vorbereitenden
Ausschussbeschlüsse bereits gefasst. Die ADD ist entsprechend beteiligt.
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Tabelle
2 |
1 |
Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen |
2 |
Abwasserzweckverband
Unterer Wiesbach |
Zwischenzeitlich haben noch zwei weitere Kommunen ihr Interesse am
Beitritt in die KKR bekundet und möchten im August/September die entsprechenden
Beratungen in ihren Gremien durchführen.
Entsprechende Beschlüsse und Zustimmung der Aufsichtsbehörden
vorausgesetzt, soll auch diesen Trägern der Abwasserbeseitigungspflicht der
Beitritt ermöglicht werden.
Die Zustimmung zum Beitritt steht unter dem Vorbehalt, dass die
interessierten abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen die erforderlichen
Beschlüsse bis zum 30.09.2020 fassen und die kommunalrechtliche Zustimmung
vorliegt.
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Tabelle
3 |
1 |
Verbandsgemeinde Lambrecht |
2 |
Verbandsgemeinde Bad
Ems-Nassau |
Der Aufwand für die Aufnahme weiterer Mitglieder in die KKR ist sehr
hoch. Aus diesem Grund ist nur noch dieses Jahr ein Beitritt zur Anstalt
vorgesehen.
Der Beitritt weiterer Anstaltsträger ist zu begrüßen und wird dem Ansatz
der KKR gerecht, für alle Kommunen in Rheinland-Pfalz die Durchführung der
Verwertung des Klärschlammes wirtschaftlich und nachhaltig sicherzustellen.
Die Anstaltssatzung
mit eingearbeiteten Änderungen der Trägerschaft.
Gelb markiert sind die „neuen“ Träger der KKR,
fett hervorgehoben die „Fusionsverbandsgemeinden“.
Zusatz in eigener Sache:
Diese Beschlüsse sollen von allen bisherigen 61 Mitgliedern und den
16 neuen Mitgliedern bis 15.10.2020
gefasst werden, damit die zuständige Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion in Trier (ADD)
genügend Zeit hat, um alle Beschlüsse so rechtzeig zu prüfen, dass die
öffentliche Bekanntmachung der neuen Satzung noch in diesem Jahr erfolgen kann.
Dem Beitritt ist aus Sicht der
Werkleitung und der Verwaltung vorbehaltlos zuzustimmen, da damit auch die
Wirtschaftlichkeit der KKR AÖR und der Klärschlammverwertung selbst auf einen
weitaus größeren Beteiligtenkreis erweitert und damit auf breitere Schultern
verteilt wird.