Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Verbandsgemeinderat nimmt den vorgestellten Sachverhalt zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt den Verbandsversammlungen der Abwasserzweckverbände „Zentralkläranlage Mendig“ und „Oberes Nettetal“ die folgende Beschlussfassung:

 

1.    Dem Beitritt der folgenden Träger wird zugestimmt.

 

Tabelle 1

1

Verbandsgemeinde Bad Bergzabern

2

Verbandsgemeinde Bad Hönningen

3

Stadt Bendorf

4

Verbandsgemeinde Cochem

5

Verbandsgemeinde Kaisersesch

6

Verbandsgemeinde Landstuhl

7

Verbandsgemeinde Lingenfeld

8

Verbandsgemeinde Maifeld

9

Abwasserzweckverband Mayen-Maifeld

10

Stadt Mayen

11

Verbandsgemeinde Ulmen

12

Verbandgemeinde Zell

 

Tabelle 2

1

Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen  

2

 Abwasserzweckverband Unterer Wiesbach

 

Tabelle 3

1

Verbandsgemeinde Lambrecht  

2

Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau

 

Voraussetzung des Beitrittes sind die entsprechenden Beitrittsbeschlüsse mit Anerkennung der Anstaltssatzung sowie Zustimmung der Kommunalaufsicht.

 

2.    Der Beschluss beinhaltet die Annahme der als Anlage beigefügten Anstaltssatzung mit Berücksichtigung der zu erwartenden Trägerkreiserweiterung.

 

3.    Sollten einzelne der vorgenannten kommunalen Gebietskörperschaften wegen fehlendem Beschluss oder fehlender Zustimmung der Kommunalaufsicht der Anstalt nicht beitreten können, erfolgt die Zustimmung insoweit zum Beitritt aller kommunalen Gebietskörperschaften, welche die Beitrittsvoraussetzungen erfüllen.

Die Zustimmung umfasst auch die Zustimmung zu der insoweit anzu-      passenden Anstaltssatzung.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

Die Verbandsgemeinde Mendig ist Mitglied im Abwasserzweckverband „Zentralkläranlage Mendig“ sowie im Abwasserzweckverband „Oberes Nettetal“. Zur Sicherstellung einer rechtlich ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Klärschlammverwertung sind sowohl der Abwasserzweckverband „Zentralkläranlage Mendig“ wie auch der Abwasserzweckverband „Oberes Nettetal“ mit Wirkung zum 31.12.2018 der „Kommunalen Klärschlammverwertung Rheinland-Pfalz Anstalt des öffentlichen Rechts (KKR AöR)“ zum Zwecke der ordnungsgemäßen Verwertung sämtlicher anfallender Klärschlämme beigetreten.

 

Für 2020 wurde die letzte Beitrittsrunde an alle noch nicht in der KKR AöR beigetretenen Kommunen aufgerufen. Nunmehr liegen die Anträge von weiteren 16 Kommunen vor.

Diesem Beitrittsbegehren müssen alle bisherigen Mitglieder KKR AÖR zustimmen.

 

Von der KKR AöR wurde für die Beratung folgender Sachverhalt vorgegeben:

 

Die Kommunale Klärschlammverwertung RLP AöR (KKR) wurde gegründet, um gemeinschaftlich die Durchführung der Aufgabe der Klärschlammverwertung im kommunalen Verbund zu optimieren und wirtschaftlich zu gestalten.  Weiterhin ist die Erhöhung der Verwertungssicherheit Ziel der KKR. Die Verwertung erfolgt je nach rechtlichen, wirtschaftlichen und örtlichen Rahmenbedingungen in der Landwirtschaft oder in einer thermischen Anlage.

                                                                                                                           

Die gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts KKR wurde zum 01. Januar 2018 von den Verbandsgemeinden Wörrstadt, Brohltal und Winnweiler sowie dem Entsorgungs- und Wirtschaftsbetrieb Landau, AöR gegründet.

 

Zum 31.12.2018 traten weitere 60 abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften der KKR bei. Hierzu war keine Zustimmung der Anstaltsträger notwendig, da die Anstaltssatzung (aktuelle Fassung 28.11.2018) in § 1 Absatz 5 eine Öffnungsklausel enthält, die einen Zutritt weiterer Träger der Abwasserbeseitigungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt ermöglichte.

Zum 31.12.2018 hatte die KKR 64 Einrichtungsträger.

Durch die Kommunal- und Verwaltungsreform ergaben sich Zusammenschlüsse von Verbandsgemeinden, dadurch reduziert sich die Zahl der Träger auf aktuell 61.

 

 

Zwischenzeitlich haben weitere Körperschaften respektive Träger der Abwasserbeseitigungspflicht den Beitritt in die KKR beantragt.

Neben den Beschlüssen in deren kommunalen Gremien sind eine Beteiligung der Kommunalaufsicht und ein Beschluss des Verwaltungsrates der KKR für einen Beitritt erforderlich.

Nach § 14b Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) bedarf die Änderung der Aufgabe der gemeinsamen kommunalen Anstalt, Veränderung der Trägerschaft, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung sowie Auflösung der gemeinsamen kommunalen Anstalt der Zustimmung aller bisherigen Träger.

 

Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Träger der Abwasserbeseitigungspflicht haben die notwendigen Beschlüsse für den Beitritt zur KKR in ihren Gremien gefasst und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie örtliche Kommunalaufsicht entsprechend beteiligt bzw. befinden sich im Beteiligungsverfahren.

 

 

Tabelle 1

1

Verbandsgemeinde Bad Bergzabern

2

Verbandsgemeinde Bad Hönningen

3

Stadt Bendorf

4

Verbandsgemeinde Cochem

5

Verbandsgemeinde Kaisersesch

6

Verbandsgemeinde Landstuhl

7

Verbandsgemeinde Lingenfeld

8

Verbandsgemeinde Maifeld

9

Abwasserzweckverband Mayen-Maifeld

10

Stadt Mayen

11

Verbandsgemeinde Ulmen

12

Verbandgemeinde Zell

 


Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Träger der Abwasserbeseitigungspflicht haben mitgeteilt, die notwendigen Beschlüsse zum Beitritt im September 2020 zu fassen, teilweise wurden die vorbereitenden Ausschussbeschlüsse bereits gefasst. Die ADD ist entsprechend beteiligt.

 

 

Tabelle 2

1

Zweckverband Abwasserentsorgung  Rheinhessen  

2

 Abwasserzweckverband Unterer Wiesbach

 

Zwischenzeitlich haben noch zwei weitere Kommunen ihr Interesse am Beitritt in die KKR bekundet und möchten im August/September die entsprechenden Beratungen in ihren Gremien durchführen.

Entsprechende Beschlüsse und Zustimmung der Aufsichtsbehörden vorausgesetzt, soll auch diesen Trägern der Abwasserbeseitigungspflicht der Beitritt ermöglicht werden.

Die Zustimmung zum Beitritt steht unter dem Vorbehalt, dass die interessierten abwasserbeseitigungspflichtigen Kommunen die erforderlichen Beschlüsse bis zum 30.09.2020 fassen und die kommunalrechtliche Zustimmung vorliegt.

 

 

Tabelle 3

1

Verbandsgemeinde Lambrecht  

2

Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau

 

Der Aufwand für die Aufnahme weiterer Mitglieder in die KKR ist sehr hoch. Aus diesem Grund ist nur noch dieses Jahr ein Beitritt zur Anstalt vorgesehen.

 

Der Beitritt weiterer Anstaltsträger ist zu begrüßen und wird dem Ansatz der KKR gerecht, für alle Kommunen in Rheinland-Pfalz die Durchführung der Verwertung des Klärschlammes wirtschaftlich und nachhaltig sicherzustellen.

 

Die Anstaltssatzung mit eingearbeiteten Änderungen der Trägerschaft.

 Gelb markiert sind die „neuen“ Träger der KKR, fett hervorgehoben die „Fusionsverbandsgemeinden“.

 

Zusatz in eigener Sache:

 

Diese  Beschlüsse sollen  von allen bisherigen 61 Mitgliedern und den 16 neuen Mitgliedern bis 15.10.2020 gefasst werden, damit die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier (ADD)  genügend Zeit hat, um alle Beschlüsse so rechtzeig zu prüfen, dass die öffentliche Bekanntmachung der neuen Satzung noch in diesem Jahr erfolgen kann.

 

Für die beiden Abwasserzweckverbände „Oberes Nettetal“ und „Zentralkläranlage Mendig“, in denen die Verbandsgemeinde Mendig Mitglied ist, sind die nächsten Sitzungen der an sich für den Beschluss zuständigen Verbandsversammlungen erst nach dem 15.10.2020 terminiert.

 

Eine Beschlussfassung der Verbandsversammlungen kann leider nicht durch eine Entscheidung des Verbandsgemeinderates ersetzt werden. Die Einberufung zusätzlicher Sitzungen ist also kurzfristig notwendig. Die Abstimmung nach zusätzlichen Sitzungsterminen soll nun zeitnah erfolgen.

 

Vorsorglich soll der vorliegende Sachverhalt dem Verbandsgemeinderat aber zumindest zur Vorberatung vorgelegt werden.

 

Dem Beitritt ist aus Sicht der Werkleitung und der Verwaltung vorbehaltlos zuzustimmen, da damit auch die Wirtschaftlichkeit der KKR AÖR und der Klärschlammverwertung selbst auf einen weitaus größeren Beteiligtenkreis erweitert und damit auf breitere Schultern verteilt wird.