Beschluss:
a) Der Gemeinderat beschließt
das Verfahren gem. § 13a BauGB durchzuführen und fasst den
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „In der
Lehmkaul“ – 1. Änderung“. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück
Grabenstraße Nr. 50.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich
bekannt zu machen.
b) Der Gemeinderat beschließt
weiterhin, gemäß
§ 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und stattdessen die frühzeitige
Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu gegebener Zeit einzuleiten.
Die Verwaltung wird mit der Durchführung beauftragt.
c)
Mit der
Erstellung der Bauleitplanunterlagen wird das Planungsbüro PlanBar, Barbara Krutsch, Grafschaft, gemäß
Angebot vom 11.05.2020, zum Angebotspreis
i.H.v. 1.493,50 €, beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Es liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „In der Lehmkaul“ vor.
Es wurde beantragt, die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Grundstück
Grabenstraße Nr. 50 zu ändern, da die unter Schonung eines Bestandsbaumes
seinerzeit festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche einer Bebauung bis heute
entgegensteht.
Der Änderungsbereich umfasst daher das Grundstück Grabenstraße Nr. 50.
Da die Voraussetzungen des § 13 a BauGB vorliegen, ist vorgesehen, die
Änderung im sog. beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchzuführen. Das
Verfahren wird unter der Bezeichnung Bebauungsplan „In der Lehmkaul“ - 1.
Änderung durchgeführt.
Siehe hierzu auch die vorliegenden Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2008
und 2019. Weiterhin wird ein Auszug aus dem bestehenden Bebauungsplan als
Anlage beigefügt.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Zudem wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Von der Verwaltung wird empfohlen, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und stattdessen die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB einzuleiten.
Die Antragsteller haben kürzlich eine Erklärung zur Übernahme der Kosten
der Bauleitplanung einschl. dazugehöriger notwendiger Untersuchungen und
Gutachten abgegeben, so dass der Ortsgemeinde durch das Verfahren keine Kosten
entstehen.
Zur Erstellung der Bebauungsplanunterlagen liegt der Verwaltung ein
Angebot des Planungsbüros PlanBar, Barbara Krutsch, Grafschaft, vom 11.05.2020,
vor. Der Angebotspreis beläuft sich auf 1.493,50 €.