Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

a)  Der Gemeinderat beschließt das Verfahren gem. § 13a BauGB durchzuführen und fasst den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan „In der Lehmkaul“ – 1. Änderung“. Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Grabenstraße Nr. 50.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen. 

 

b)  Der Gemeinderat beschließt weiterhin, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und stattdessen die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu gegebener Zeit einzuleiten. 

Die Verwaltung wird mit der Durchführung beauftragt.

 

c)  Mit der Erstellung der Bauleitplanunterlagen wird das Planungsbüro PlanBar, Barbara Krutsch, Grafschaft, gemäß Angebot vom 11.05.2020, zum Angebotspreis  i.H.v. 1.493,50 €, beauftragt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

1

 

 


Sachverhalt:

 

Es liegt ein Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes „In der Lehmkaul“ vor.

 

Es wurde beantragt, die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Grundstück Grabenstraße Nr. 50 zu ändern, da die unter Schonung eines Bestandsbaumes seinerzeit festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche einer Bebauung bis heute entgegensteht.

Der Änderungsbereich umfasst daher das Grundstück Grabenstraße Nr. 50.

 

Da die Voraussetzungen des § 13 a BauGB vorliegen, ist vorgesehen, die Änderung im sog. beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchzuführen. Das Verfahren wird unter der Bezeichnung Bebauungsplan „In der Lehmkaul“ - 1. Änderung durchgeführt.

 

Siehe hierzu auch die vorliegenden Luftbildaufnahmen aus den Jahren 2008 und 2019. Weiterhin wird ein Auszug aus dem bestehenden Bebauungsplan als Anlage beigefügt.

 

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Zudem wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a, von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 

 

Von der Verwaltung wird empfohlen, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen und stattdessen die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB einzuleiten.

 

Die Antragsteller haben kürzlich eine Erklärung zur Übernahme der Kosten der Bauleitplanung einschl. dazugehöriger notwendiger Untersuchungen und Gutachten abgegeben, so dass der Ortsgemeinde durch das Verfahren keine Kosten entstehen.

 

Zur Erstellung der Bebauungsplanunterlagen liegt der Verwaltung ein Angebot des Planungsbüros PlanBar, Barbara Krutsch, Grafschaft, vom 11.05.2020, vor. Der Angebotspreis beläuft sich auf 1.493,50 €.