Sachverhalt:

Die vom Gemeinderat am 09.03.2020 beschlossene Haushaltssatzung 2020 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 30.04.2020 weist die Kommunalaufsicht darauf hin, dass sowohl der Ergebnis- als auch der Finanzhaushalt nicht ausgeglichen ist und dass dies eine Rechtsverletzung gem. § 93 Abs. 4 GemO darstellt. Es ist oberstes Ziel einer geordneten Haushaltsführung, den Haushalt auszugleichen.

 

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2020 festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 513.810 EUR wird unter der Maßgabe erteilt, dass diese Kredite nur zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3. der VV zu § 103 GemO erfüllen. Dies ist für jede einzelne Investition aktenmäßig und nachvollziehbar zu dokumentieren und zu verantworten.

 

Verpflichtungsermächtigungen waren im Haushaltsplan nicht vorgesehen.

 

Mit Blick auf das Haushaltsrundschreiben 2020 des Ministeriums des Inneren und für Sport vom 25.10.2019 wird seitens der Aufsichtsbehörde ausgeführt, dass Gemeinden mit unausgeglichenen Haushalten aufgefordert werden zu prüfen, inwiefern eine Anpassung der Realsteuerhebesätze (insbesondere Grundsteuer B) zu einer nachhaltigen Haushaltskonsolidierung beitragen kann.

 

Die für das Haushaltsjahr 2020 beschlossene Erhöhung der Realsteuerhebesätze um jeweils 10 v. H. sowie die Erhöhung der Hundesteuer sind seitens der Aufsichtsbehörde ausdrücklich positiv festzuhalten.

 

Entsprechend der letztjährigen Verfügung verweist die Aufsichtsbehörde erneut an die gesetzlichen Vorgaben der §§ 108 ff GemO bezüglich der rechtzeitigen Erstellung des Jahresabschlusses (und Entlastung).

 

Die Kolleginnen und Kollegen des Fachbereichs Finanzen werden weiterhin ihr Bestmöglichstes geben, um die Jahresabschlüsse zeitnah vorlegen zu können.

 

In der Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 30.04.2020 wurde zunächst der Ausweisung eines zusätzlichen Gemeindearbeiters im Stellenplan kommunalaufsichtlich widersprochen.

 

Mit Verfügung vom 05.05.2020 wurde die Stelle (Erhöhung um 0,8 Vollzeitstellen) genehmigt unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:

 

Eine Gegenfinanzierung dieser Aufstockung um 0,8 Vollzeitanteile einschließlich der angepassten Eingruppierung ab dem 01.07.2020 soll durch den Wegfall von Überstunden und Aushilfen, ersparte externe Aufwendungen für Baumschnitt, Sandfang-Reinigung und kleineren Straßenarbeiten, sowie einer Erhöhung des Gästebeitrages erfolgen.

 

Seitens der Verwaltung wird hier um strikte Beachtung der Einsparungen gebeten. Der Gästebeitrag basiert auf einer Kalkulation und kann demnach nicht pauschal erhöht werden. Dies ist bzgl. der Auflagen ebenfalls zu berücksichtigen.

 

Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.