Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Erlass der in der Anlage beigefügten 1.
Änderung der Hauptsatzung vom 12.08.2019.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
In der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Rieden sind gemäß § 26 GemO die
grundlegenden Regelungen für die Gestaltung der örtlichen Angelegenheiten
enthalten.
In § 5 Satz 3 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Rieden vom 12.08.2019 ist
zur Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister
ausgeführt: „Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu einer
Wertgrenze von 2.000 EUR.“
Dies ist eine unzulässige Einschränkung der Regelungen des § 47 Abs. 1
Nr. 3 GemO, da der Gemeinderat die originäre gesetzliche Zuständigkeit des
Bürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht begrenzen darf.
Insofern ist eine (wertmäßige) Konkretisierung der Geschäfte der laufenden
Verwaltung in der Hauptsatzung nicht rechtmäßig.
Der Satz „Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu
einer Wertgrenze von 2.000 EUR.“ wurde in der 1. Änderung der Hauptsatzung vom
12.08.2019 gestrichen.