Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Zur Übertragung von Ansätzen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit ist eine Übertragbarkeit gem. Nr. 6 der VV zu § 17 GemHVO nicht gesondert zu beschließen, da diese gesetzlich besteht und ein Beschluss hierfür entbehrlich ist. Dennoch ist dem Rat eine konkrete Auflistung vorzulegen, ob und in welcher Höhe konkrete Übertragungen erfolgt sind.

 

Folgende Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind vom Haushaltsjahr 2019 auf das Haushaltsjahr 2020 übertragen worden:

 

Buchungsstelle                Betrag                                  wofür                                                                 

541104.048250.5.22                             64,06 EUR                      Errichtung Grenzlauf

541101.082150.5.7                          2.800,00 EUR                     Geschwindigkeitsmessgerät