Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Gemeinderat Bell versagt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 31 Absatz 2 BauGB i.V.m. § 36 BauGB.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Hinweis: Zum Tagesordnungspunkt erfolgen Erläuterungen, die schutzwürdige Interessen Einzelner berühren, sodass diese in nichtöffentlicher Sitzung (19.20 Uhr) beraten werden. Anschließend wird die Öffentlichkeit wieder hergestellt (19.50 Uhr) und über den Tagesordnungspunkt beschlossen.

 

Sachverhalt:

Der Bauherr beantragt die Einfriedung seines Grundstückes Gemarkung: Bell, Flur 5, Flurstück 500/13.

 

Das Vorhaben befindet sich in dem Gebiet des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Am Forstberg“ Teil B. Dieser setzt in den textlichen Festsetzungen unter Punkt 15 „Einfriedungen“ fest, dass diese straßenseitig als offen wirkende Zäune auf maximal 0,30m hohem massiven Sockel oder als lebende Hecken bis zu einer Gesamthöhe von 1,00m zulässig, auf den seitlichen Grundstücksgrenzen als Hecken oder Zäune bis 1,50m Höhe. Bergseitig der Straße dürfen Stützmauern bis 1,50m Höhe über Straßenoberfläche und 0,20m über anschließendes Gelände mit Ansichtsflächen in Sichtbeton, Putz oder Verblendung errichtet werden.

 

Der Bauherr beantragt die Genehmigung der Einfriedung zu dem Grundstück 500/15 wie in dem Lageplan ersichtlich. In dem Abweichungsantrag beantragt er die Genehmigung eines 1,60m hohen Doppelstabzaunes auf einem vorhandenen Mauersockel (ca. 30cm). Dieser Zaun soll als Sichtschutz zum Nachbarn dienen, um die Privatsphäre auf dem eigenen Grundstück zu gewährleisten. Die Gesamthöhe der Einfriedung auf dieser Grundstücksseite würde somit max. 1,90m betragen.

 

Da es sich vorliegend um eine Befreiung von den Festsetzungen des o.g. Bebauungsplanes nach § 31 Absatz 2 BauGB handelt, ist vom Gemeinderat über das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu beraten und zu entscheiden.

Im Geltungsbereich des v.g. Bebauungsplanes hat die Gemeinde nach den vorliegenden Unterlagen in der Verwaltung bislang noch keine Befreiung erteilt. In dem direkt angrenzenden Geltungsbereich des Bebauungsplanes Forstberg Teil A hingegen gab es bereits in der Vergangenheit entsprechende Entscheidungen.