Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte 1 Änderung der
Hauptsatzung vom 28.08.2019.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Die Zuständigkeiten im Vergabewesen sind in der Hauptsatzung der
Ortsgemeinde geregelt. Gemäß § 5 Satz 1 Nr. 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde
Volkesfeld vom 28.08.2019 werden die Vergaben von Aufträgen und Arbeiten im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000 EUR je
Auftrag vom Gemeinderat auf den Bürgermeister übertragen. Das bedeutet, dass
der Bürgermeister für Vergaben bis zu einer Wertgrenze von 2.000 EUR zuständig
ist.
Gleichzeitig regelt § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Hauptsatzung, dass für Vergaben
bei Planungs- und Baumaßnahmen bis zu einer Wertgrenze von 4.000 EUR im Einzelfall
die Aufgabe auf den Bau- und Friedhofsausschuss übertragen wird.
Es besteht ein Widerspruch zwischen diesen beiden Regelungen bei Vergaben
bis zu 2.000 EUR, da bis zu dieser Wertgrenze sowohl der Bürgermeister als auch
der Bau- und Friedhofsausschuss zuständig sind. Eine eindeutige
Zuständigkeitszuordnung wäre durch den Zusatz „soweit die Entscheidung nicht
dem Bürgermeister übertragen ist.“ bei § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Hauptsatzung
möglich.
Der § 4 Abs. 3 Nr. 1 der 1. Änderung der Hauptsatzung vom 28.08.2019 wird
um den Zusatz „soweit die Entscheidung nicht dem Bürgermeister übertragen ist.“
ergänzt.
In § 5 Satz 3 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Volkesfeld ist zur
Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister ausgeführt:
Dies ist eine unzulässige Einschränkung der Regelungen des § 47 Abs. 1
Nr. 3 GemO, da der Gemeinderat die originäre gesetzliche Zuständigkeit des
Bürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht begrenzen darf.
Insofern ist eine (wertmäßige) Konkretisierung der Geschäfte der laufenden
Verwaltung in der Hauptsatzung nicht rechtmäßig.
Der Satz „Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu
einer Wertgrenze von 1.000 EUR.“ wurde in der 1. Änderung der Hauptsatzung vom
28.08.2019 gestrichen.