Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte 1 Änderung der Hauptsatzung vom 28.08.2019.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

Die Zuständigkeiten im Vergabewesen sind in der Hauptsatzung der Ortsgemeinde geregelt. Gemäß § 5 Satz 1 Nr. 1 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Volkesfeld vom 28.08.2019 werden die Vergaben von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 2.000 EUR je Auftrag vom Gemeinderat auf den Bürgermeister übertragen. Das bedeutet, dass der Bürgermeister für Vergaben bis zu einer Wertgrenze von 2.000 EUR zuständig ist.

Gleichzeitig regelt § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Hauptsatzung, dass für Vergaben bei Planungs- und Baumaßnahmen bis zu einer Wertgrenze von 4.000 EUR im Einzelfall die Aufgabe auf den Bau- und Friedhofsausschuss übertragen wird.

Es besteht ein Widerspruch zwischen diesen beiden Regelungen bei Vergaben bis zu 2.000 EUR, da bis zu dieser Wertgrenze sowohl der Bürgermeister als auch der Bau- und Friedhofsausschuss zuständig sind. Eine eindeutige Zuständigkeitszuordnung wäre durch den Zusatz „soweit die Entscheidung nicht dem Bürgermeister übertragen ist.“ bei § 4 Abs. 3 Nr. 1 der Hauptsatzung möglich.

Der § 4 Abs. 3 Nr. 1 der 1. Änderung der Hauptsatzung vom 28.08.2019 wird um den Zusatz „soweit die Entscheidung nicht dem Bürgermeister übertragen ist.“ ergänzt.

 

 

In § 5 Satz 3 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Volkesfeld ist zur Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister ausgeführt:

Dies ist eine unzulässige Einschränkung der Regelungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 GemO, da der Gemeinderat die originäre gesetzliche Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht begrenzen darf. Insofern ist eine (wertmäßige) Konkretisierung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Hauptsatzung nicht rechtmäßig.

Der Satz „Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu einer Wertgrenze von 1.000 EUR.“ wurde in der 1. Änderung der Hauptsatzung vom 28.08.2019 gestrichen.