Beschluss :
Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte 1. Änderung der
Hauptsatzung vom 27.08.2019.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
I) Die Zuständigkeiten im Vergabewesen sind in der Hauptsatzung der Stadt
Mendig geregelt. Gemäß § 5 Satz 1 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Mendig vom
27.08.2019 werden die Vergaben von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000 EUR je Auftrag
vom Stadtrat auf den Stadtbürgermeister übertragen. Das bedeutet, dass der
Stadtbürgermeister für Vergaben bis zu einer Wertgrenze von 15.000 EUR
zuständig ist.
Gleichzeitig regelt § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Hauptsatzung, dass für Vergaben
bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR im Einzelfall die Aufgabe auf den Hauptausschuss
übertragen wird.
Weitere Übertragungsregelungen bestehen in § 4 Abs. 3 Nr. 1 (Vergabe bei
Planungs- und Baumaßnahmen bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR auf den Bau-
und Vergabeausschuss) sowie in § 4 Abs. 8 Nr. 2 (Vergaben ohne inhaltliche
Konkretisierung mit einer Wertgrenze zwischen 10.000 EUR und 20.000 EUR auf den
Stadtentwicklungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss).
Es besteht ein Widerspruch zwischen diesen Regelungen bei Vergaben bis zu
15.000 EUR, da bis zu dieser Wertgrenze sowohl der Stadtbürgermeister als auch
der Hauptausschuss bzw. der Bau- und Vergabeausschuss zuständig sind. Daneben
kollidieren auch die Zuständigkeiten zwischen Stadtbürgermeister und
Stadtentwicklungs- Verkehrs- und Umweltausschuss bei Vergaben mit einer Wertgrenze
zwischen 10.000 EUR und 15.000 EUR. Hier sollte durch entsprechende Änderungen
der Hauptsatzung eine eindeutige Zuständigkeitszuordnung erfolgen. Möglich wäre
z.B. bei den §§ 4 Abs. 2 Nr. 5, 4 Abs. 3 Nr. 1 sowie 4 Abs. 8 Nr. 2 der
Hauptsatzung eine entsprechende Ergänzung „soweit die Entscheidung nicht dem
Stadtbürgermeister übertragen ist.“
Die §§ 4 Abs. 2 Nr. 5, 4 Abs. 3 Nr. 1 sowie 4 Abs. 8 Nr. 2 der
Hauptsatzung werden um den Zusatz „soweit die Entscheidung nicht dem
Stadtbürgermeister übertragen ist.“ ergänzt.
II) In § 5 Satz 3 der Hauptsatzung der Stadt Mendig ist zur Übertragung
von Aufgaben des Stadtrates auf den Stadtbürgermeister ausgeführt: „Als
Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu einer Wertgrenze von
10.000 EUR.“
Dies ist eine unzulässige Einschränkung der Regelungen des § 47 Abs. 1
Nr. 3 Gemeindeordnung (GemO), da der Stadtrat die originäre gesetzliche
Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung
nicht begrenzen darf. Insofern ist eine (wertmäßige) Konkretisierung der
Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Hauptsatzung nicht rechtmäßig.
Der Satz „Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu
einer Wertgrenze von 10.000 EUR.“ wird in § 5 der Hauptsatzung gestrichen.