Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss :

Der Stadtrat beschließt die in der Anlage beigefügte 1. Änderung der Hauptsatzung vom 27.08.2019.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

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Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Sachverhalt:

I) Die Zuständigkeiten im Vergabewesen sind in der Hauptsatzung der Stadt Mendig geregelt. Gemäß § 5 Satz 1 Nr. 2 der Hauptsatzung der Stadt Mendig vom 27.08.2019 werden die Vergaben von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 15.000 EUR je Auftrag vom Stadtrat auf den Stadtbürgermeister übertragen. Das bedeutet, dass der Stadtbürgermeister für Vergaben bis zu einer Wertgrenze von 15.000 EUR zuständig ist.

Gleichzeitig regelt § 4 Abs. 2 Nr. 5 der Hauptsatzung, dass für Vergaben bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR im Einzelfall die Aufgabe auf den Hauptausschuss übertragen wird.

Weitere Übertragungsregelungen bestehen in § 4 Abs. 3 Nr. 1 (Vergabe bei Planungs- und Baumaßnahmen bis zu einer Wertgrenze von 50.000 EUR auf den Bau- und Vergabeausschuss) sowie in § 4 Abs. 8 Nr. 2 (Vergaben ohne inhaltliche Konkretisierung mit einer Wertgrenze zwischen 10.000 EUR und 20.000 EUR auf den Stadtentwicklungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss).

Es besteht ein Widerspruch zwischen diesen Regelungen bei Vergaben bis zu 15.000 EUR, da bis zu dieser Wertgrenze sowohl der Stadtbürgermeister als auch der Hauptausschuss bzw. der Bau- und Vergabeausschuss zuständig sind. Daneben kollidieren auch die Zuständigkeiten zwischen Stadtbürgermeister und Stadtentwicklungs- Verkehrs- und Umweltausschuss bei Vergaben mit einer Wertgrenze zwischen 10.000 EUR und 15.000 EUR. Hier sollte durch entsprechende Änderungen der Hauptsatzung eine eindeutige Zuständigkeitszuordnung erfolgen. Möglich wäre z.B. bei den §§ 4 Abs. 2 Nr. 5, 4 Abs. 3 Nr. 1 sowie 4 Abs. 8 Nr. 2 der Hauptsatzung eine entsprechende Ergänzung „soweit die Entscheidung nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist.“

Die §§ 4 Abs. 2 Nr. 5, 4 Abs. 3 Nr. 1 sowie 4 Abs. 8 Nr. 2 der Hauptsatzung werden um den Zusatz „soweit die Entscheidung nicht dem Stadtbürgermeister übertragen ist.“ ergänzt.

 

 

II) In § 5 Satz 3 der Hauptsatzung der Stadt Mendig ist zur Übertragung von Aufgaben des Stadtrates auf den Stadtbürgermeister ausgeführt: „Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu einer Wertgrenze von 10.000 EUR.“

Dies ist eine unzulässige Einschränkung der Regelungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 Gemeindeordnung (GemO), da der Stadtrat die originäre gesetzliche Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht begrenzen darf. Insofern ist eine (wertmäßige) Konkretisierung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Hauptsatzung nicht rechtmäßig.

Der Satz „Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu einer Wertgrenze von 10.000 EUR.“ wird in § 5 der Hauptsatzung gestrichen.