Beschluss: zur Kenntnis genommen

Sachverhalt:

Die vom Gemeinderat am 16.01.2020 beschlossene Haushaltssatzung 2020 wurde mit dem Haushaltsplan, dem Stellenplan und weiteren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorgelegt.

 

Mit Schreiben vom 25.03.2020 wurde seitens der Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass ein Verstoß gegen § 93 Abs. 4 GemO vorliegt, da Ergebnis- und Finanzhaushalt in der Planung nicht ausgeglichen sind. Gleichwohl wird unter Bezug auf die Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gemeindehaushaltsverordnung (VV zu § 18 GemHVO-VV) von einer Beanstandung abgesehen, weil sich die Investitionen insbesondere im Bereich der Kindertagesstätte als zukunftsorientierte Investitionen darstellen und es sich zudem u.a. um zuweisungs- und beitragsmitfinanzierte Maßnahmen handelt, was sich positiv auswirkt.

 

Die aufsichtsbehördliche Genehmigung für den in § 2 der Haushaltssatzung 2020 festgesetzten Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 454.300 EUR wird gem. §§ 95 Abs. 4  Nr. 2 und 103 Abs. 2 GemO unter der Maßgabe erteilt, dass diese Kredite nur zur Finanzierung  von Maßnahmen verwendet werden dürfen, die eine der ausnahmebegründenden Anforderungen der Ziffer 4.1.3. der VV zu § 103 GemO erfüllen.

 

Das Vorliegen dieser o. a. ausnahmebegründenden Voraussetzungen ist vor der Inanspruchnahme der Kreditgenehmigung in eigener Verantwortung zu prüfen, zu bestätigen und aktenkundig zu dokumentieren. Für die Investitionen im Bereich Kindertagesstätte sind diese Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.

 

Des Weiteren hat die Aufsichtsbehörde mitgeteilt, dass sie nicht beabsichtigt, gegen die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung und des dazu gehörenden Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes Bedenken wegen Rechtsverletzung zu erheben.

 

Die Verfügung der Kreisverwaltung sowie ein Muster zur Dokumentation über das Vorliegen der Ausnahmetatbestände der VV 4.1.3 zu § 103 GemO sind als Anlage beigefügt.