Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage beigefügte 1. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Thür vom 05.09.2019.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

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Ablehnung

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Stimmenenthaltungen

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Sachverhalt:

In der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Thür sind gemäß § 26 GemO die grundlegenden Regelungen für die Gestaltung der örtlichen Angelegenheiten enthalten.

 

In § 5 Satz 3 der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Thür vom 05.09.2019 ist zur Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister ausgeführt: „Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu einer Wertgrenze von 1.500 EUR.“

 

Dies ist eine unzulässige Einschränkung der Regelungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 Gemeindeordnung (GemO), da der Gemeinderat die originäre gesetzliche Zuständigkeit des Bürgermeisters für die Geschäfte der laufenden Verwaltung nicht begrenzen darf. Insofern ist eine (wertmäßige) Konkretisierung der Geschäfte der laufenden Verwaltung in der Hauptsatzung nicht rechtmäßig.

 

Der Satz „Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten Aufträge bis zu einer Wertgrenze von 1.500 EUR.“ wurde in der 1. Änderung der Hauptsatzung vom 05.09.2019 gestrichen.