Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Zur Sicherung der mit Beschluss vom 20.01.2020 und 09.03.2020 eingeleiteten Verfahrens zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Ferienpark Stausee Rieden“ beschließt der Gemeinderat den Erlass einer Veränderungssperre als Satzung. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan vom 28.02.2020, der Bestandteil der Satzung ist.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

1

 

 


Sachverhalt:

Auf die Beratungen vom 20.01.2020 und zu TOP 1 der heutigen Sitzung wird Bezug genommen. Der Gemeinderat hat die Aufhebung für einen Teilbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Ferienpark Stausee Rieden“  beschlossen. Bereits am 07.02.2020 wurde der Beschluss gefasst, Den Bebauungsplan Ferienpark Stausee Rieden, 3. Änderung in Teilen aufzuheben.

Zur Sicherung des mit den Beschlüssen vom 20.01.2020 und 09.03.2020 eingeleiteten Verfahrens soll nunmehr die nachfolgende Veränderungssperre aufgrund der § 14 und § 16 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen werden:

 

 

Satzung

über die Veränderungssperre für ein Teilgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ferienpark Stausee Rieden“

 

Zur Sicherung des mit den Beschlüssen vom 20.01.2020 und 09.03.2020 eingeleiteten Verfahrens zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Ferienpark Stausee Rieden“ wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Rieden die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen:

 

 

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S.153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 488) hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Rieden folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:

 

 

§1

Anordnung der Veränderungssperre

 

Zur Sicherung der beabsichtigten Planung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird eine Veränderungssperre angeordnet.

 

 

 

 

§2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre

 

(1)  Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist begrenzt:

Im Norden: Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstücke 317/90, 317/171, 317/172, 317/124, 317/92, 317/98, 317/99, 317/97

Im Osten: Gemarkung Rieden, Flur 7, Teile der Waldseestraße (Flurstück 317/2), Teile der Waldterrasse (Flurstück 317/44), Flurstück 317/45

Im Süden: Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstücke 317/160, 317/161, 317/162, 317/163, 317/164; Flur 9, Flurstück 9

Im Westen: Gemarkung Rieden, Flur 9, Flurstück 10; Flur 8, Flurstücke 52, 39

(2)  Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Rieden, Flur 7, Flurstück 318/168 teilweise

(3)  Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 28.02.2020 maßgebend.

 

 

§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

 

(1)  Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen

a.    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

b.    keine erheblichen oder wesentlichen wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

 

(2)  Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, die die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

 

(3)  In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.

§ 4

Inkrafttreten

 

(1)  Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

 

 

 

§ 5

Geltungsdauer

 

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Marktplatz 3, 56743 Mendig (Zimmer 43), eingesehen werden. Die Öffnungszeiten sind derzeit Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Montag bis Donnerstag in der Zeit von 14:00 Uhr – 16:00 Uhr. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 

 

Rieden, 09.03.2020

 

Andreas Doll

Ortsbürgermeister

 

 


Lageplan:

Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: Beschreibung: BBPl. 100