Beschluss:
Zur Sicherung der mit Beschluss vom 20.01.2020 und 09.03.2020
eingeleiteten Verfahrens zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Ferienpark
Stausee Rieden“ beschließt der Gemeinderat den Erlass einer Veränderungssperre
als Satzung. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan vom 28.02.2020,
der Bestandteil der Satzung ist.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Auf die Beratungen vom 20.01.2020 und zu TOP 1 der heutigen Sitzung wird Bezug genommen. Der Gemeinderat hat die Aufhebung für einen Teilbereich des rechtswirksamen Bebauungsplanes „Ferienpark Stausee Rieden“ beschlossen. Bereits am 07.02.2020 wurde der Beschluss gefasst, Den Bebauungsplan Ferienpark Stausee Rieden, 3. Änderung in Teilen aufzuheben.
Zur Sicherung des mit den Beschlüssen vom 20.01.2020 und 09.03.2020 eingeleiteten Verfahrens soll nunmehr die nachfolgende Veränderungssperre aufgrund der § 14 und § 16 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen werden:
Satzung
über die Veränderungssperre
für ein Teilgebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Ferienpark Stausee
Rieden“
Zur Sicherung des mit den Beschlüssen vom 20.01.2020 und 09.03.2020
eingeleiteten Verfahrens zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes „Ferienpark
Stausee Rieden“ wurde in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates der
Ortsgemeinde Rieden die nachfolgende Veränderungssperre beschlossen:
Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung
Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S.153), zuletzt
geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 488) hat der
Gemeinderat der Ortsgemeinde Rieden folgende Veränderungssperre als Satzung
beschlossen:
§1
Anordnung der
Veränderungssperre
Zur Sicherung der beabsichtigten Planung zur Teilaufhebung des
Bebauungsplanes wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§2
Räumlicher Geltungsbereich der
Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der
Veränderungssperre ist begrenzt:
Im Norden: Gemarkung Rieden, Flur 7,
Flurstücke 317/90, 317/171, 317/172, 317/124, 317/92, 317/98, 317/99, 317/97
Im Osten: Gemarkung Rieden, Flur 7, Teile
der Waldseestraße (Flurstück 317/2), Teile der Waldterrasse (Flurstück 317/44),
Flurstück 317/45
Im Süden: Gemarkung Rieden, Flur 7,
Flurstücke 317/160, 317/161, 317/162, 317/163, 317/164; Flur 9, Flurstück 9
Im Westen: Gemarkung Rieden, Flur 9,
Flurstück 10; Flur 8, Flurstücke 52, 39
(2) Der räumliche Geltungsbereich der
Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Rieden, Flur 7,
Flurstück 318/168 teilweise
(3) Für den räumlichen Geltungsbereich der
Veränderungssperre ist der Lageplan vom 28.02.2020 maßgebend.
§
3
Inhalt
und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der
Veränderungssperre dürfen
a.
Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
b.
keine
erheblichen oder wesentlichen wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten
der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, die die
Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren
Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden
dürfen sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine
überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.
§
4
Inkrafttreten
(1) Die Satzung über die Anordnung der
Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16
Abs. 2 Satz 1 BauGB).
§ 5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden bei der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig, Marktplatz 3, 56743 Mendig (Zimmer 43), eingesehen werden. Die Öffnungszeiten sind derzeit Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Montag bis Donnerstag in der Zeit von 14:00 Uhr – 16:00 Uhr. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Rieden, 09.03.2020
Andreas Doll
Ortsbürgermeister
Lageplan: