Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I
S. 3634) den Bebauungsplan „Ferienpark Stausee Rieden“ teilweise aufzuheben.
Die Teilaufhebung erstreckt sich auf die 3. Änderung (vom 30.06.2005), die 2.
Änderung (vom 01.06.1984), die 1. Änderung (vom 04.02.1983) und den
Ursprungsplan (vom 27.03.1981). Von der Aufhebung betroffen ist das auf dem
nachstehenden Ausschnitt aus dem Bebauungsplan mit einer schwarzen Linie
umgrenzte Gebiet zwischen der Waldseestraße und der südlichen bzw.
südwestlichen Grenze des Plangebietes. Die Verwaltung wird beauftragt, den
Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
1 |
Sachverhalt:
Der Rat der Ortsgemeinde Rieden hat in seiner
Sitzung 20. Januar 2020 beschlossen, den
Bebauungsplan „Ferienpark Stausee Rieden“ 3. Änderung in einem Teilbereich
aufzuheben. Der von der Aufhebung betroffene Bereich ergibt sich aus der
Planurkunde selbst, ist aus dem nachstehend abgedruckten Übersichtsplan
(unmaßstäblich) ersichtlich und befindet sich zwischen der Waldseestraße und
der südlichen bzw. südwestlichen Grenze des Plangebietes. Nach § 1 Abs. 3 BauGB
haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Da die städtebauliche
Zielsetzung des Plangebers in den vergangenen 15 Jahren nicht erreicht werden
konnte, soll die Fläche durch die Aufhebung in diesem Teilbereich künftig
wieder dem Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zugeordnet und dem Willen des
Gesetzgebers Rechnung getragen werden.
Hierfür ist es erforderlich, neben der Teilaufhebung der 3. Änderung
(vom 30.06.2005) gleichzeitig die Teilaufhebung für die 2. Änderung (vom
01.06.1984), die 1. Änderung (vom 04.02.1983) und den Ursprungsplan (vom
27.03.1981) zu beschließen.