Beschluss:
a)Der Gemeinderat hebt den Beschluss vom 20.05.2019 auf und fasst den
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a BauGB für den
Bebauungsplan „Hauptstraße“. Der Geltungsbereich ist dem beigefügten
(unmaßstäblichen) Lageplan zu entnehmen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss ortsüblich bekannt zu
machen.
b) Der Gemeinderat beschließt weiter, die frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit nach § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB einzuleiten.
c) Mit der Erstellung der Bauleitplanunterlagen wird das Planungsbüro
Dittrich, Bahnhofstraße 1 in 53577 Neustadt/Wied beauftragt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Auf dem Grundstück des ehem. Betonwerkes in der Hauptstraße gibt es
Planungsideen bezüglich einer Wiedernutzbarmachung der Fläche zu Zwecken der
Wohnnutzung. Es ist geplant dort mehrere Wohngebäude zu errichten. Bereits im
Mai 2019 wurde dem Gemeinderat ein Vorschlag für eine Folgenutzung der Flächen
vorgestellt. Da der Investor zwischenzeitlich gewechselt hat und auch eine neue
Konzeption als Planungsgrundlage dienen soll, muss der Gemeinderat erneut über
die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens beraten.
Es ist geplant, die o.g. Flächen mit drei Doppelhäusern und drei
freistehenden Einfamilienhäusern zur bebauen, die über eine noch herzustellende
Stichstraße über von der Hauptstraße aus erschlossen werden. Die Stichstraße
wird durch den Investor hergestellt. Nach erstmaliger Herstellung und Abnahme
soll diese unentgeltlich in das Eigentum und die Unterhaltungslast der Ortsgemeinde
übergehen.
Die in Rede stehende Fläche befindet sich im sogenannten Innenbereich der
Ortslage und das Bauvorhaben ist somit nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Voraussetzung für eine positive Bescheidung ist, dass sich das Vorhaben nach
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht
beeinträchtigt werden.
Nach der Art der baulichen Nutzung würde sich das Vorhaben in die nähere
Umgebung einfügen, da es sich wie umliegend auch, um Wohnnutzungen handelt.
Die Grundflächen der geplanten Gebäude würden sich ebenfalls in die
Umgebungsbebauung einfügen. Allerdings würde hier eine Bebauung in zweiter,
dritter und sogar vierter Reihe erfolgen. Für eine geordnete städtebauliche
Entwicklung ergibt sich aus Sicht der Verwaltung daher die Notwendigkeit, im
vorliegenden Fall ein Bauleitplanverfahren durchzuführen. Die Bauleitplanung
kann im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt werden. Da
artenschutzrechtliche Betroffenheiten im Vorfeld nicht grundsätzlich
ausgeschlossen werden können, ist zudem die Erstellung einer
artenschutzrechtlichen Potentialeinschätzung erforderlich.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1
BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten
sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. Zudem wird gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3
BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2 a,
von der Abgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach §
10 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Sämtliche Kosten des Verfahrens sind vom Investor zu tragen. Hierzu ist
es erforderlich, vor Beauftragung eine
Kostenübernahmeerklärung einzufordern. Diese liegt der Verwaltung
bereits vor. Zudem sind der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages sowie der
Abschluss eines gesonderten Vertrages für die Herstellung der
Erschließungsanlagen (Erschließungsvertrag) erforderlich. Diese müssen vor Beginn
der Offenlage unterzeichnet vorliegen.