Sitzung: 17.02.2020 Haupt- und Finanzausschuss Rieden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 093/003/2020
Beschluss:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Hundesteuersätze wie folgt festzusetzen:
für den ersten Hund 48 EUR
für den zweiten Hund 84 EUR
für jeden weiteren Hund 132 EUR
für den ersten gefährlichen Hund 360 EUR
für den zweiten gefährlichen Hund 480 EUR
für jeden weiteren gefährlichen Hund 600 EUR
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden
besteuert wird. Das ordnungspolitische Ziel ist es, den Hundebestand zu
beschränken.
Die Hebesätze der Ortsgemeinde Rieden für die Hundesteuer wurden zum
01.01.2000 neu festgesetzt. Aufgrund der Einführung des „Euro“ zum 01.01.2002
war es notwendig, eine Anpassung der Hundesteuersätze zu diesem Stichtag
durchzuführen. Die Hundesteuersätze betragen seitdem:
36,00 EUR für den ersten Hund,
72,00 EUR für den zweiten Hund und
120,00 EUR für jeden weiteren Hund.
Seit dem 01.01.2003 werden in der Ortsgemeinde Rieden Hundesteuersätze
für gefährliche Hunde erhoben. Die Hebesätze hierfür betragen seitdem:
360,00 EUR für den ersten gefährlichen Hund,
480,00 EUR für den zweiten gefährlichen Hund
und
600,00 EUR für jeden weiteren gefährlichen
Hund
Die Erträge aus der Festsetzung der Hundesteuer betrugen im Jahr 2019 =
5.679,00 EUR.
In der Gemeinde Rieden werden aktuell insgesamt 133 Hunde von 110
Bürgern gehalten; davon sind 109 Ersthunde, 18 Zweithunde und 5 weitere Hunde.
1 Hund ist von der Hundesteuer befreit. Gefährliche Hunde sind zur Zeit in der
Ortsgemeinde Rieden nicht gemeldet.
Die Hundesteuersätze werden gem. § 5 Abs. 1 der Satzung über die
Erhebung von Hundesteuer der Gemeinde Rieden vom 21.12.2012 jährlich in der
Haushaltssatzung festgesetzt.
Unter Berücksichtigung, dass bei An- bzw. Abmeldungen von Hunden im
Laufe des Jahres die Berechnung der Hundesteuer nach einzelnen Monaten erfolgt,
ist es sinnvoll, dass die Steuersätze – wie bisher – durch 12 Kalendermonate
teilbar sind.
In den anderen verbandsangehörigen Gemeinden sind die Hebesätze wie folgt
festgesetzt (Stand 2019):
1. Hund |
2. Hund |
jeder weitere Hund |
|
Mendig |
48,00 |
72,00 |
90,00 |
Bell |
36,00 |
72,00 |
120,00 |
Thür |
36,00 |
72,00 |
120,00 |
Volkesfeld |
36,00 |
72,00 |
120,00 |
Angaben in EUR