Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Hundesteuersätze wie folgt festzusetzen:

 

für den ersten Hund                                                                                48 EUR

für den zweiten Hund                                                                             84 EUR

für jeden weiteren Hund                                                                    132 EUR

 

für den ersten gefährlichen Hund                                                   360 EUR

für den zweiten gefährlichen Hund                                                480 EUR

für jeden weiteren gefährlichen Hund                                          600 EUR

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

X

Zustimmungen

./.

Ablehnung

./.

Stimmenenthaltungen

./.

 


Sachverhalt:

Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer, mit der das Halten von Hunden besteuert wird. Das ordnungspolitische Ziel ist es, den Hundebestand zu beschränken.

 

Die Hebesätze der Ortsgemeinde Rieden für die Hundesteuer wurden zum 01.01.2000 neu festgesetzt. Aufgrund der Einführung des „Euro“ zum 01.01.2002 war es notwendig, eine Anpassung der Hundesteuersätze zu diesem Stichtag durchzuführen. Die Hundesteuersätze betragen seitdem:

 

  36,00 EUR für den ersten Hund,

  72,00 EUR für den zweiten Hund und

120,00 EUR für jeden weiteren Hund.

 

Seit dem 01.01.2003 werden in der Ortsgemeinde Rieden Hundesteuersätze für gefährliche Hunde erhoben. Die Hebesätze hierfür betragen seitdem:

 

360,00 EUR für den ersten gefährlichen Hund,

480,00 EUR für den zweiten gefährlichen Hund und

600,00 EUR für jeden weiteren gefährlichen Hund

 

 

Die Erträge aus der Festsetzung der Hundesteuer betrugen im Jahr 2019 = 5.679,00 EUR.

 

In der Gemeinde Rieden werden aktuell insgesamt 133 Hunde von 110 Bürgern gehalten; davon sind 109 Ersthunde, 18 Zweithunde und 5 weitere Hunde. 1 Hund ist von der Hundesteuer befreit. Gefährliche Hunde sind zur Zeit in der Ortsgemeinde Rieden nicht gemeldet.

 

Die Hundesteuersätze werden gem. § 5 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Hundesteuer der Gemeinde Rieden vom 21.12.2012 jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.

 

Unter Berücksichtigung, dass bei An- bzw. Abmeldungen von Hunden im Laufe des Jahres die Berechnung der Hundesteuer nach einzelnen Monaten erfolgt, ist es sinnvoll, dass die Steuersätze – wie bisher – durch 12 Kalendermonate teilbar sind.

 

In den anderen verbandsangehörigen Gemeinden sind die Hebesätze wie folgt festgesetzt (Stand 2019):

 

1. Hund

2. Hund

jeder weitere Hund

Mendig

48,00

72,00

90,00

Bell

36,00

72,00

120,00

Thür

36,00

72,00

120,00

Volkesfeld

36,00

72,00

120,00

 

Angaben in EUR