Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschluss:

Der Bau- und Vergabeausschuss der Stadt Mendig erteilt sein Einvernehmen gem.   § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zu dem o.g. Antrag auf Bauvorbescheid.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Einstimmig

./.

Zustimmungen

8

Ablehnung

2

Stimmenenthaltungen

./.

 

 


Sachverhalt:

 

Der Antragsteller stellt eine Bauvoranfrage für das Vorhaben „Errichtung einer 3 qm großen elektrischen Werbetafel (LED Videowall)“ in Mendig, Gemarkung Niedermendig, Flur 17, Flurstück 362/4 (Bahnstraße).

 

Die Stadt Mendig hat im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu entscheiden, ob sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Stadt Mendig ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31,33,34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen.

Das Vorhaben befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplans Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB.

 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Art der baulichen Nutzung:

Der Flächennutzungsplan weist hier gewerbliche Bauflächen aus.

 

 

Maß der baulichen Nutzung:

Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Vorhabens im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.

Vorliegend soll hier eine Werbetafel mit der Größe von 2 m (Breite) x 1,50 m (Höhe), die an die bereits bestehende Preisanzeige der Tankstelle des Autohauses Kuck angebracht werden soll. Es handelt sich um eine LED- Videowall, die täglich von 6:00 Uhr bis 22:30 Uhr in Betrieb sein soll. In der Dämmerung und um Dunkeln wird die Lichtleistung auf 3 % heruntergeregelt. Die Werbespots wechseln alle 8 Sekunden und wiederholen sich nach 2 Minuten 40 Sekunden.

 

Es besteht die Möglichkeit, dass ein Autofahrer durch die wechselnden Bilder abgelenkt werden kann, da er generell bei der Beobachtung des Verkehrs auf Bewegungen reagiert. Durch den Motivwechsel könnte folglich eine unzulässige Verkehrsgefährdung im Einzelfall hervorgerufen werden, wenn sie an exponierten Stellen im Verkehrsraum aufgestellt werden.

 

Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Ob das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB erteilt wird, bleibt der Entscheidung des Bau- und Vergabeausschusses vorbehalten.