Sitzung: 04.02.2020 Bau- und Vergabeausschuss Mendig
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: 069/007/2020
Beschluss:
Der Bau- und Vergabeausschuss der Stadt Mendig erteilt sein Einvernehmen
gem. § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB zu
dem o.g. Antrag auf Baugenehmigung.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig |
X |
Zustimmungen |
./. |
Ablehnung |
./. |
Stimmenenthaltungen |
./. |
Sachverhalt:
Der Antragsteller stellt einen Antrag auf Baugenehmigung für das Vorhaben
Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses und einer Garage in Mendig, Gemarkung
Niedermendig, Flur 10, Flurstück 670/2 (Schäferspforte). Ein entsprechender
Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Einzeichnung des Vorhabens ist der
Vorlage als Anlage 1 beigefügt.
Die Stadt Mendig hat im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens zu
entscheiden, ob sie ihr Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch (BauGB) erteilt.
Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Stadt Mendig ihr Einvernehmen nur aus
den sich aus den §§ 31,33,34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Das
Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die
Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich im vorliegenden Fall nach § 34 BauGB.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben;
das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Art der baulichen Nutzung:
Der Flächennutzungsplan weist für diesen Bereich Wohnflächen aus.
Maß der baulichen Nutzung:
Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem
Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des
Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung.
Das Maß der baulichen Nutzung bestimmt sich nach:
- der absoluten Größe (Höhe, Breite, Tiefe, Geschosszahl) und
- dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche.
Die Stadt Mendig hatte ihr Einvernehmen bereits am 08.07.2019 versagt, da
das Vorhaben sich aufgrund seiner Höhe nicht in die Umgebung einfügt.
Seinerzeit sah die Planung ein Kellergeschoss, ein Erdgeschoss, ein
Obergeschoss und ein Dachgeschoss vor mit einer Gesamthöhe von 14,87 m. Die
neue Planung sieht nunmehr ein Erdgeschoss, ein Obergeschoss und ein
Dachgeschoss mit einer Gesamthöhe von 11,69 m vor.
Breite und Tiefe des Gebäudes sind im vorliegenden Fall unproblematisch.
In der näheren Umgebung befinden sich bereits Gebäude mit bis zu 2
Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss.
Wie auf der Liegenschaftskarte (Anlage 1) erkennbar, ist das Verhältnis
der Grundfläche zur vorhandenen Fläche relativ ausgeglichen.
Bauweise:
Das geplante Vorhaben ist in offener Bauweise geplant.
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll:
Unproblematisch
Erschließung gesichert:
Unproblematisch
Aus Sicht der Verbandsgemeindeverwaltung Mendig fügt sich das Vorhaben
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Ob das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB i.V.m. § 34 BauGB erteilt wird,
bleibt der Entscheidung des Bau- und Vergabeausschusses vorbehalten.